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Volkelt-Brief 27/2018

Poli­tik für klei­ne­re Unter­neh­men: Die Zeit nach Mer­kel ist schon da + Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den: Was Geschäfts­füh­rer aus dem Fall „Stad­ler“ ler­nen + Digi­ta­les: Der neue Groß­han­del – vom Lager­haus zur Platt­form + GmbH-Finan­zen: Unzu­läs­si­ge Ver­ein­ba­run­gen für Cash-Pool-Finan­zie­run­gen + GmbH/Steuer: NEU Ach­tung – Tank­gut­schei­ne und Lohn­steu­er + Son­der­fall: Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bei einer Ver­schmel­zung + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Ver­trags­ab­schluss ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter + Wirt­schafts­po­li­tik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie

 

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Geschäftsführer-Haftung: Vertragsabschluss ohne Zustimmung der Gesellschafter

Darf der Geschäfts­füh­rer bestimm­te Geschäf­te für die GmbH (sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te) nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter abschlie­ßen, haf­tet er für den Scha­den, der der GmbH dar­aus u. U, ent­steht.  Das gilt auch dann, wenn er anschlie­ßend abbe­ru­fen wird und im Auf­he­bungs­ver­trag eine Abgel­tungs­klau­sel ver­ein­bart wird, mit der eine wei­te­re Haf­tung des Geschäfts­füh­rers aus­ge­schlos­sen wird und wei­te­re Ansprü­che aus­ge­schlos­sen wer­den. Dazu das OLG Mün­chen wört­lich: „Die Abgel­tungs­klau­sel in der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung steht einem gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht ent­ge­gen” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).

Der Geschäfts­füh­rer einer Kli­nik-GmbH hat­te einen Miet­ver­trag über Gebäu­de und Räum­lich­kei­ten über 10 Jah­re abge­schlos­sen. Im Anstel­lungs­ver­trag war ver­ein­bart: „Die Geschäfts­füh­rer bedür­fen zur Durch­füh­rung der nach­ste­hen­den Maß­nah­men der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: … Abschluss, Ände­rung oder Been­di­gung von Miet‑, Lea­sing- oder Pacht­ver­trä­gen, die eine Lauf­zeit von mehr als drei Jah­ren oder einen Miet- oder Pacht­zins von jähr­lich mehr als 24.000,- € vor­se­hen”. Sol­che Vor­ga­ben soll­ten Sie also unbe­dingt beachten.

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Volkelt-Brief 22/2018

Steil­vor­la­ge: DSGVO für Abmah­ner – was tun? Geschäftsführer/Haftung: So doku­men­tie­ren Sie rich­tig GmbH & Co. KG: Wich­ti­ges Urteil zur Gewinn­ver­tei­lung Digi­ta­les: So schnell kommt die Gene­ra­ti­on „R” GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer muss AGB der GmbH ein­hal­ten + Ver­wei­ge­rung der Pflicht­of­fen­le­gung kos­tet jähr­lich ca. 150 Mio. EUR GmbH/Recht: Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers als Liqui­da­tor + FA-Nach­zah­lungs­zin­sen: BVerfG ent­schei­det noch 2018

 

 

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GmbH/Recht: Geschäftsführer muss AGB der GmbH einhalten

Möch­te der Allein-Gesell­schaf­ter sei­nen Geschäfts­füh­rer auf Haf­tung ver­kla­gen, muss er dafür dem Gericht nicht erst einen ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter-Beschluss (In der Ein­per­so­nen-GmbH: Ent­schluss) vor­le­gen. Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Mün­chen genügt sei­ne ein­fa­che Wil­lens­er­klä­rung, um ein Gerichts­ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer in Gang zu set­zen (OLG Mün­chen, Urteil v. 8.2.2018, 23 U 2913/17, rechts­kräf­tig).

Im Pro­zess ging es um die eigen­hän­di­ge Ände­rung einer Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­rung mit Kun­den durch den Geschäfts­füh­rer – und zwar zu Unguns­ten der GmbH (hier: Ver­si­che­rung). Ohne ent­spre­chen­de Kom­pe­tenz (sei es im Anstel­lungs­ver­trag oder im Gesell­schafts­ver­trag) ist der Geschäfts­füh­rer nicht befugt, die von der GmbH gesetz­ten AGB eigen­hän­dig für ein­zel­ne Kun­den aus­zu­set­zen. Für den Scha­den der GmbH ist der Geschäfts­füh­rer ersatz­pflich­tig. Das gilt auch für ande­re Bran­chen, bei denen die GmbH für das Kun­den­ge­schäft kla­re AGB vor­gibt. Wol­len Sie davon abwei­chen, soll­ten Sie sich ent­spre­chend absi­chern (Gesell­schaf­ter­be­schluss).

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Volkelt-Brief 20/2018

PR: Was Geschäfts­füh­rer von Face­book ler­nen kön­nen – und was nicht + AG-Vor­stand und GmbH-Geschäfts­füh­rer: Noch immer eine Zwei­klas­sen-Gesell­schaft  + Digi­ta­les: Besteue­rung der Inter­net-Umsät­ze wird kon­kret – betrifft vie­le Online-Shops + Geschäfts-„Führung”: Die 5 gröbs­ten Feh­ler, die nicht sein müs­sen GmbH/Steuer: Frist­ver­län­ge­rung für die selbst erstell­te KSt-Erklä­rung 2017 Bun­des­so­zi­al­ge­richt: Feh­ler bei der Fest­le­gung von Geschäfts­füh­rer-Gehalt + GmbH/Recht: Kein Haf­tungs­aus­schluss für fal­sche Anga­ben auf Inter­net-Sei­ten + GmbH/Finanzen: Feh­ler in Ban­ken-AGG spart Bereitstellungszinsen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 18. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in nicht weni­gen GF-Erfa-Run­den wur­de die Anhö­rung des FB-CEO Mark Zucker­berg vor dem US-Han­dels­aus­schuss mit gro­ßem Inter­es­se ver­folgt und mit viel Lei­den­schaft dis­ku­tiert. Über­wie­gen­des Urteil: „Zu viel aus­wen­dig gelernt”. Im Klar­text: Das klang nach vor­be­rei­te­tem PR-Text, der auf die Emo­tio­nen des US-Publi­kums aus­ge­legt war. Typisch Ame­ri­ka. In Deutsch­land ist die Öffent­lich­keit sen­si­bler, bes­ser infor­miert, weni­ger ober­fläch­lich und skep­ti­scher. „Mit Emo­tio­nen kannst Du in Deutsch­land Wasch­mit­tel, Autos und Ver­si­che­run­gen ver­kau­fen. Aber kei­ne Poli­tik und kein Ver­ständ­nis für die Belan­ge der Wirt­schaft”, so brach­te es einer der Kol­le­gen die­ser Tage auf den Punkt.

Beson­ders auf­fäl­lig: Auf die Fra­ge nach der Kon­kur­renz zu FB, ver­wies Zucker­berg auf Goog­le (Such­ma­schi­ne), Ama­zon (Inter­net-shop) und Apple (IT-Aus­stat­ter). Völ­lig ande­re Geschäfts­mo­del­le als das FB-Geschäfts­mo­dell. Damit bestä­tig­te er – indi­rekt – die The­se des fra­gen­den repu­bli­ka­ni­schen Abge­ord­ne­ten aus Utah, der FB ein Mono­pol nann­te – auf das in den USA die stren­gen Anti­trust-Geset­ze ange­wandt werden.

Im Klar­text: Hier droht Zwangs­zer­schla­gung. Ob das die Face­book-PR-Stra­te­gen gese­hen haben, darf aller­dings bezwei­felt werden.

Mit „PR” geht Eini­ges – aber eben nicht Alles. Gut bera­ten sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie Ihre PR-Akti­vi­tä­ten juris­tisch durch­prü­fen und mit der (lang­fris­ti­gen) Unter­neh­mens­stra­te­gie abglei­chen. Zen­tra­le Nor­men und Ziel­wer­te, zu denen sich PR- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fach­leu­te im Deut­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­dex ver­pflich­tet haben, sind Trans­pa­renz, Inte­gri­tät, Fair­ness, Wahr­haf­tig­keit, Loya­li­tät und Professionalität.

 

AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer: Noch immer eine Zweiklassen-Gesellschaft 

Pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 10,3 Mio. EUR wert ist“? Gemeint war damit der ehe­ma­li­ge VW-Vor­stands­vor­sit­zen­de Mat­thi­as Mül­ler , des­sen Gehalts­an­spruch gera­de in Zei­ten von Die­sel­ga­te im gesell­schaft­li­chen Umfeld hef­tig dis­ku­tiert wur­de. Zwar hat der VW-Auf­sichts­rat zuletzt eine Gehalts-Ober­gren­ze von 10 Mio. EUR fest­ge­legt – aller­dings sind in der Ober­gren­ze weder Zuflüs­se zur Pen­si­ons­kas­se noch sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen wie Dienst­vil­la, Fir­men­wa­gen samt Chauf­feur oder Flü­ge ein­ge­rech­net. Den­noch bleibt ein sol­cher Gehalts­an­spruch unter den kri­ti­sier­ten Bedin­gun­gen trotz Gewinn­sprung bei VW höchst umstritten.

Zudem ist das Berech­nungs­sche­ma für das Gehalt eines Vor­stands-Vor­sit­zen­den einer bör­sen­no­tier­ten AG dank Boni, Akti­en­op­tio­nen und Prä­mi­en­an­wart­schaf­ten aus den Vor­jah­ren immer kom­pli­zier­ter gewor­den, so dass man in der Ver­gü­tungs-Bera­ter-Sze­ne in den letz­ten Jah­ren dazu über­ge­gan­gen ist, nicht mehr vom „Gehalts­an­spruch” aus­zu­ge­hen, son­dern den im Geschäfts­jahr tat­säch­lich auf dem Kon­to des Mana­gers zuge­flos­se­nen Betrag als Maß­stab für den Dritt­ver­gleich zugrun­de zu legen. Zum Ver­gleich: Daim­ler-Chef Die­ter Zet­sche ver­dien­te 2017 rund 13 Mio. EUR, BASF-Vor­stand Kurt Boch 11,0 Mio. EUR oder Joe Keser (Sie­mens) 10,8 Mio. Spit­zen­rei­ter in Deutsch­land ist SAP-Chef Bill McDer­mott mit 21,8 Mio. EUR.

Für Geschäfts­füh­rer in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men bestimmt die Finanz­ver­wal­tung, wie viel sie ver­die­nen dür­fen. Im bör­sen­no­tier­ten Groß­un­ter­neh­men bestimmt der Umfang „der Ver­ant­wor­tung, die sie tra­gen“, wie viel ver­dient wird. So jeden­falls die mora­li­sche Argumentation.

Fakt ist: Im Manage­ment von Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehalts­ni­veau. Vor eini­gen Jah­ren (vgl. zuletzt Nr. 12/2013, 30/2012) wur­den hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen dar­über geführt, wie mora­lisch die Mil­lio­nen-Gehäl­ter der Mana­ger sind. Lan­ge Zeit gab es so etwas wie eine Faust­re­gel, dass der 30-fache Ver­dienst eine Fach­ar­bei­ters als „mora­li­sche“ Ober­gren­ze ange­se­hen wur­de – in der glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft spielt das aber kaum noch eine Rolle.

Fakt ist auch: Für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men – und ins­be­son­de­re für Unter­neh­men in der Rechts­form „GmbH“ – bestimmt der Staat – sprich das Finanz­amt – wie viel „Ver­ant­wor­tung“ der Geschäfts­füh­rer trägt. Sprich: Hier gilt der Dritt­ver­gleich. Es darf nur so viel gezahlt wer­den, wie in einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men. Stich­wort: Das ange­mes­se­ne Gehalt. In einer Umfra­ge an die Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen (OFD) der Län­der wur­de unse­rer Redak­ti­on damals beschei­nigt: „Für Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind uns kei­ne Fäl­le von vGA wegen über­höh­ter Gehalts­zah­lung an den Vor­stand mit Akti­en­be­sitz bekannt“. Oder: „Dazu gibt es kei­ne finanz­ge­richt­lich anhän­gi­gen Ver­fah­ren“.

Das stimmt de fac­to: Es gibt nicht ein Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten oder vor dem BFH, das sich mit der „Ange­mes­sen­heit des Mana­ger-Gehalts“ befasst und befass­te – auch nicht des Mana­gers mit zähl­ba­rem Akti­en­be­sitz – vie­le Mana­ger haben neben Fest­ge­halt und Tan­tie­me Anspruch auf Unter­neh­mens-Akti­en – sind also de fac­to Vor­stand und Anteilseigner.

Unse­re Ein­schät­zung: Offen­sicht­lich gibt es hier eine Ungleich­be­hand­lung von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH. Aus dem Fall VW/Müller wird aber auch deut­lich, dass feh­ler­haf­te weit rei­chen­de Ent­schei­dun­gen in kom­ple­xen Orga­ni­sa­tio­nen nicht von einer ein­zel­nen Per­son ver­ant­wor­tet wer­den, son­dern von der „Unter­neh­mens­kul­tur“ – die von vie­len geprägt wird, vom gesam­ten Manage­ment – bis hin in die zwei­te und drit­te Ebe­ne. Inso­fern darf man zu Recht die Fra­ge stel­len, wie viel Gehalt ver­dient wer­den kann. Ist das 30-fache des Min­dest­lohns die mora­li­sche Ober­gren­ze? Gibt es doch ein gewich­ti­ges Ungleich­ge­wicht zwi­schen Indus­trie- und Mit­tel­stands­po­li­tik? Was mei­nen Sie?

Seit eini­gen Jah­ren kön­nen wir fest­stel­len, dass die Zahl der ver­öf­fent­lich­ten finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen wegen unan­ge­mes­sen hohem Geschäfts­füh­rer-Gehalt zurück­ge­gan­gen ist. Den­noch: Vie­les läuft hier hin­ter den ver­schlos­se­nen Türen der Finanz­be­hör­den – sei es, dass es zu einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­stän­di­gung zwi­schen dem Betriebs­prü­fer und dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der betrof­fe­nen GmbH geht. Oder sei es, dass die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer beim monier­ten Gehalt klein bei­geben, weil die Erfolgs­aus­sich­ten vor Gericht gering sind oder weil der damit ver­bun­de­ne Auf­wand für die betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler zu hoch ist bzw. die lan­ge Ver­fah­rens­dau­er (hier: vor den Finanz­ge­rich­ten bis zu 2 Jah­ren, bei Revi­si­on vor dem BFH 3 Jah­re und län­ger) abschreckt. Immer mehr Kol­le­gen ori­en­tie­ren sich aber auch an offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len (BBE- oder Kien­baum-Gehalts­ver­gleich). Die Finanz­be­hör­den akzep­tie­ren in der Regel die dort aus­ge­wie­se­ne Gehalts­hö­he als „ange­mes­sen”.

 

Digitales: Besteuerung der Internet-Umsätze wird konkret – betrifft viele Online-Shops

Um die Steu­er-Rocha­den von Ama­zon, Face­book, Apple und Co. in den Griff zu bekom­men, prü­fen eini­ge Natio­nal­staa­ten und die EU-Finanz­be­hör­den neue Besteue­rungs­an­sät­ze für inter­na­tio­na­le digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le. Sta­tus: Unter­des­sen hat die EU-Kom­mis­si­on mit Datum vom 21.3.2018 einen ers­ten Richt­li­ni­en-Ent­wurf zur Besteue­rung der digi­ta­len Wirt­schaft vorgelegt.

Wich­tig: Dabei geht es nicht nur um eine Erfas­sung der Ein­künf­te und Gewin­ne aus die­sen Umsät­zen, son­dern um eine zusätz­li­che Steu­er auf die­se Umsät­ze in Höhe von 3%. Die EU-Kom­mis­si­on geht mit­tel­fris­tig davon aus, dass damit ca. 5 Mrd. EUR aus der digi­ta­len Wirt­schaft abge­zweigt wer­den kön­nen. Im Ein­zel­nen geht es um fol­gen­de Bemessungsgrundlagen:

  • Erträ­ge aus dem Ver­kauf von Online-Werbeflächen,
  • Erträ­ge aus digi­ta­len Ver­mitt­lungs­ge­schäf­ten, die Nut­zern erlau­ben, mit ande­ren Nut­zern zu inter­agie­ren und die den Ver­kauf von Gegen­stän­den und Dienst­leis­tun­gen zwi­schen ihnen ermög­li­chen (Z. B.: Ama­zon Part­ner Net, aber auch: EBay) und
  • Erträ­ge aus dem Ver­kauf von Daten, die aus Nut­zer­in­for­ma­tio­nen gene­riert werden.

Zunächst wird es „Grö­ßen­be­schrän­kun­gen” geben. Danach sol­len die­se Rege­lun­gen nur für Unter­neh­men gel­ten, die welt­weit einen Umsatz > 750 Mio. EUR machen bzw. für Umsät­ze > 50 Mio. EUR inner­halb Euro­pas. Ach­tung: Nach der offi­zi­el­len Begrün­dung sol­len mit die­ser Ein­schrän­kung Unter­neh­men „in ihrer Auf­bau­pha­se” nicht behin­dert wer­den – Besteue­run­gen auch klei­ne­rer Ein­hei­ten sind dem­nach also juris­tisch machbar.

Bei die­sem Vor­schlag han­delt es sich um eine Über­gangs­lö­sung, die bis zu einer gemein­sa­men EU-Steu­er­lö­sung in den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten prak­ti­ziert wer­den kann/soll. Aller­dings dürf­te ein euro­pa­ein­heit­li­che Rege­lung – die unter­des­sen eben­falls als Richt­li­ni­en-Vor­schlag vor­liegt – noch dau­ern. rea­lis­ti­scher­wei­se ist hier eine Umset­zung der­zeit nicht abseh­bar, weil Steu­er­ent­schei­de auf EU-Ebe­ne nur ein­stim­mig beschlos­sen wer­den kön­nen und eine sol­che Beschluss­mehr­heit nicht sehr wahr­schein­lich ist. Mit einer deut­schen Über­gangs­lö­sung muss ggf. gerech­net werden.

 

Geschäfts-„Führung”: die gröbsten Fehler, die nicht sein müssen …

Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung kos­ten nicht nur die GmbH. Gesetz­ge­ber und Gerich­te sehen zuneh­mend auch die Geschäfts­füh­rung in die Pflicht und stel­len immer höhe­re Ansprü­che an die Fähig­kei­ten der ver­ant­wort­li­chen Ent­schei­der – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den Haf­tungs­ri­si­ken und ent­spre­chen­den gericht­li­chen Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).

Tendenz: In stei­gen­der Fall­zahl ist zu beob­ach­ten, dass oft zunächst der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter nach Pflicht­ver­let­zun­gen und Ver­säum­nis­sen der zuletzt täti­gen Geschäfts­füh­rer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäfts­füh­rer-Haf­tung fest, neh­men dass die eben­falls geschä­dig­ten Gesell­schaf­ter zum Anlass, ihrer­seits Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu stel­len und die­se gericht­lich durch­zu­set­zen. Soweit der klas­si­sche Haf­tungs­fall, gegen den sich der Geschäfts­füh­rer gege­be­nen­falls mit eine D&O‑Versicherung absi­chern kann. Das oben gezeig­te Bei­spiel von Geschäfts­füh­rer-Haf­tung ist durch­aus exem­pla­risch, aber längst nicht das ein­zi­ge Haf­tungs­ri­si­ko, dem der Geschäfts­füh­rer aus­ge­lie­fert ist. Nach einer Stu­die des D&O‑Versicherers VOV  lis­ten die dazu befrag­ten Geschäfts­füh­rer ihre Feh­ler­ri­si­ken in die­ser Rei­hen­fol­ge und Häufigkeit:

  • Ansprü­che von Insol­venz­ver­wal­tern – z. B. , weil der Insol­venz­an­trag zu spät gestellt wur­de (57%).
  • Ansprü­che aus dienst­ver­trag­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen – z. B., weil gegen Ver­ein­ba­run­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag ver­sto­ßen wur­de (44%).
  • Ansprü­che aus einem Unter­neh­mens­scha­den – z. B., weil falsch kal­ku­liert wur­de (33%).
  • Ansprü­che aus Com­pli­ance-Ver­ge­hen – z. B., weil recht­li­che Vor­ga­ben nicht beach­tet wur­den und dar­aus ein Scha­den ent­stan­den ist (28%).
  • Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Über­nah­men und Fusio­nen – z. B., weil nach­tei­li­ge Ver­trä­ge abge­schlos­sen wur­den (26%).
Fakt ist, dass die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter deut­lich gestie­gen ist, Geschäfts­füh­rer für Feh­ler in die Haf­tung zu neh­men – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren (vgl. z. B. Nr. 13/2017). Fakt ist auch, dass Sie sich als Geschäfts­füh­rer gegen Füh­rungs-Feh­ler bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen nur schwer absi­chern kön­nen. D&O‑Versicherungen sind teu­er und das Klein­ge­druck­te in den Poli­cen beinhal­tet zahl­rei­che Ausschlüsse.

 

GmbH/Steuer: Fristverlängerung für die selbst erstellte KSt-Erklärung 2017

Weil die elek­tro­ni­schen For­mu­la­re für die KSt-Erklä­rung 2017 nicht recht­zei­tig online zur Ver­fü­gung ste­hen, haben die Finanz­be­hör­den die Abga­be­frist (bis­her: 31.5.2018) um 3 Mona­te bis zum 31.8.2018 ver­län­gert. Die Erklä­rung kann bis dahin elek­tro­nisch oder wie bis­her in Papier­form ein­ge­reicht wer­den (Quel­le: BMF, Nach­richt vom 12.4.2018).

 Wer die KSt-Erklä­rung vom Steu­er­be­ra­ter erle­di­gen lässt, hat ohne­hin mehr Zeit. Hier läuft die Abga­be­frist bis zum 31.12.2018, in begrün­de­ten Fäl­len bis zum 28.2.2019.

 

Bundessozialgericht: Fehler bei der Festlegung von Geschäftsführer-Gehalt

In einem Rechts­streit vor dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ging es dar­um, die hohe der Ver­gü­tung der Vorstände/Geschäftsführer der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen fest­zu­le­gen. Laut SGB dür­fen die Kran­ken­kas­sen die­se Bezü­ge nur mit Zustim­mung der Auf­sichts­be­hör­de fest­set­zen (§ 35a SGB IV). Das BSG ver­langt dazu, dass der zugrun­de lie­gen­de Gehalts­ver­gleich objek­ti­ven Maß­stä­ben genü­gen muss. Zur Ermitt­lung von Ver­gleichs­grö­ßen müs­sen dazu alle Gehalts­be­stand­tei­le (Alters­si­che­rung, Prä­mi­en) berück­sich­tigt wer­den. Außer­dem muss die Auf­sichts­be­hör­de einen ein­deu­ti­gen Schlüs­sel vor­ge­ben, um wie viel die ein­zel­ne Kran­ken­kas­se bei der Gehalts­fest­set­zung nach oben oder unten abwei­chen darf (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te die Auf­sichts­be­hör­de die ein­ge­reich­te Gehalts­vor­stel­lung der Kran­ken­kas­se um gera­de ein 2.500 EUR Gesamt­ge­halt nach unten kor­ri­giert. Aller­dings waren die Alters­ver­sor­gung und Prä­mi­en bei der Fest­set­zung des Jah­res-Gesamt­ge­halts nicht berück­sich­tigt wor­den. Jetzt muss die Auf­sichts­be­hör­de neu rech­nen. Nur wenn der Gehalts­ver­gleich stim­mig ist, dür­fen Vor­ga­ben gemacht werden.

 

Kein Haftungsausschluss für falsche Angaben auf Internet-Seiten

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen haf­tet der Anbie­ter eines Inter­net-Rei­se­por­tals (hier: www.weg.de) für feh­ler­haf­te Anga­ben. Die­se Haf­tung lässt sich nicht durch einen all­ge­mei­nen Haf­tungs­aus­schluss umge­hen. Weiß der Anbie­ter von Män­geln (hier: Hotel­leis­tun­gen) auf­grund von Kun­den­be­schwer­den, muss er sei­ne Anga­ben im Inter­net kor­ri­gie­ren. Unter­lässt er das, haf­tet der Anbie­ter – und zwar auch der Ver­mitt­ler von Rei­se­dienst­leis­tun­gen (OLG Mün­chen, Urteil v. 15.3.2018, 29 U 2137/17).

 Danach müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein gene­rel­ler Haf­tungs­aus­schluss nicht mehr durch­geht. Stel­len Sie feh­ler­haf­te Anga­ben auf Ihren Inter­net-Sei­ten fest oder wer­den Sie auf von Kun­den auf sol­che hin­ge­wie­sen, soll­ten Sie umge­hend tätig wer­den, die Sach­ver­hal­te prü­fen und ggf. kor­ri­gie­ren. Doku­men­tie­ren Sie sol­che Vor­gän­ge. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sol­che Hin­wei­se ein­fach igno­rie­ren – das kann teu­er werden.

 

GmbH/Finanzen: Fehler in Banken-AGG spart Bereitstellungszinsen

Weil ein Bank­kun­de nach­träg­lich aber vor Ablauf der Wider­spruchs­frist einen Feh­ler in den Bank-AGG beleg­te, muss die Bank für ein nicht genom­me­nes Dar­le­hen ver­ein­nahm­te Bereit­stel­lungs­zin­sen über 10 Jah­re zurück­zah­len – ins­ge­samt rund 50.000 EUR (LG Stutt­gart, Urteil v. 12.4.2018, 10 O 335/17).

Es kann also durch­aus loh­nen, den Juris­ten das Klein­ge­druck­te im Dar­le­hens­ver­trag prü­fen zu las­sen – z. B., wenn die Bank neben den Zin­sen lauf­zeit­un­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren ver­langt oder – wie hier –  eine feh­ler­haf­te Wider­spruchs­be­leh­rung ver­wen­det hat. Die Gerich­te schau­en bei Ban­ken ganz genau hin.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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Kein Haftungsausschluss für falsche Angaben auf Internet-Seiten

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen haf­tet der Anbie­ter eines Inter­net-Rei­se­por­tals (hier: www.weg.de) für feh­ler­haf­te Anga­ben. Die­se Haf­tung lässt sich nicht durch einen all­ge­mei­nen Haf­tungs­aus­schluss umge­hen. Weiß der Anbie­ter von Män­geln (hier: Hotel­leis­tun­gen) auf­grund von Kun­den­be­schwer­den, muss er sei­ne Anga­ben im Inter­net kor­ri­gie­ren. Unter­lässt er das, haf­tet der Anbie­ter – und zwar auch der Ver­mitt­ler von Rei­se­dienst­leis­tun­gen (OLG Mün­chen, Urteil v. 15.3.2018, 29 U 2137/17).

 Danach müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein gene­rel­ler Haf­tungs­aus­schluss nicht mehr durch­geht. Stel­len Sie feh­ler­haf­te Anga­ben auf Ihren Inter­net-Sei­ten fest oder wer­den Sie auf von Kun­den auf sol­che hin­ge­wie­sen, soll­ten Sie umge­hend tätig wer­den, die Sach­ver­hal­te prü­fen und ggf. kor­ri­gie­ren. Doku­men­tie­ren Sie sol­che Vor­gän­ge. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sol­che Hin­wei­se ein­fach igno­rie­ren – das kann teu­er werden.

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Volkelt-Brief 18/2018

  1. Schma­ler Grat: Zuläs­si­ge Koope­ra­ti­on oder schon Kar­tell­ver­ge­hen? + Gro­Ko: Aus­wir­kun­gen für Wirt­schaft und Unter­neh­men – was kommt wann? + Digi­ta­les: Mit Psy­cho­lo­gie und Sach­lich­keit nach vor­ne schau­en + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer kann nicht zugleich kon­trol­lie­ren + GmbH/Recht: Kapi­tal­erhö­hung kann ganz schön ins Geld gehen + Immer weni­ger Min­dest­lohn-Ver­ge­hen in Brandenburg

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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GmbH/Recht: Kapitalerhöhung kann ganz schön ins Geld gehen

Wird eine Kapi­tal­erhö­hung bei einer GmbH dadurch durch­ge­führt, dass neben der Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals auf Grund eines zwi­schen den Gesell­schaf­tern vor­her oder gleich­zei­tig geschlos­se­nen wei­te­ren Ver­trags eine zusätz­li­che Ein­zah­lung in die freie Kapi­tal­rück­la­ge der Antrag­stel­le­rin (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) zu leis­ten ist, so bestimmt sich der Geschäfts­wert für die nota­ri­el­le Beur­kun­dung des Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses über die Kapi­tal­erhö­hung nicht nur nach dem in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen­den Erhö­hungs­be­trag, also in Höhe der Stamm­ka­pi­tal­erhö­hung. Viel­mehr ist zu die­sem Betrag der auf Grund des wei­te­ren Ver­tra­ges ein­zu­zah­len­de Betrag zu addie­ren. Der Geschäfts­wert darf jedoch 30.000 EUR nicht unter­schrei­ten und 5.000.000 EUR nicht über­schrei­ten (OLG Mün­chen, Beschluss v. 26.2.2018, 32 Wx 405/17).

In ers­ter Instanz hat­te das Land­ge­richt Mün­chen die Kos­ten­rech­nung des Regis­ter­ge­richts in Höhe von ins­ge­samt 20.482,52 EUR abge­wie­sen. Das Ober­lan­des­ge­richt hält dage­gen die Zusam­men­rech­nung der Ver­kehrs­wer­te für zuläs­sig – aller­dings begrenzt durch den Höchst­ge­schäfts­wert von 5 Mio. EUR – gemäß § 108 Abs. 5 GNotKG.

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Volkelt-Brief 16/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter … + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (II) + Digi­ta­les: Crowd­fun­ding wei­ter auf dem Vor­marsch + Ach­tung: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH + Recht: Anwalts-Voll­macht zur Ver­tre­tung der GmbH + OLG Mün­chen: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insol­venz­haf­tung des Geschäfts­füh­rers + GmbH-Mar­ke­ting: Wer­bung mit Test­ergeb­nis­sen + GmbH-Recht: Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht in der gelösch­ten GmbH

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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OLG München: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insolvenzhaftung des GF

Ist die GmbH nicht mehr in der Lage, sich inner­halb von drei Wochen die zur Beglei­chung der fäl­li­gen For­de­run­gen benö­tig­ten finan­zi­el­len Mit­tel zu beschaf­fen, han­delt es sich bereits um eine Zah­lungs­un­fä­hig­keit und nicht mehr um eine sog. Zah­lungs­sto­ckung. Beträgt die Liqui­di­täts­lü­cke der GmbH 10% oder mehr, ist regel­mä­ßig von Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les zuzu­mu­ten ist (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.1.2018, 23 U 2702/17).

Das sind end­lich ein­mal kla­re Hand­lungs­vor­ga­ben in Sachen Insol­venz­an­trags­pflicht für GmbH-Geschäfts­füh­rer. An die­ser 10%-Regel soll­ten Sie sich ori­en­tie­ren. Im Klar­text: Kön­nen Sie 10% der For­de­run­gen im frag­li­chen Zeit­raum nicht mehr sicher erfül­len, beginnt der 3‑Wochenfrist für die Insol­venz­an­trags­ver­pflich­tung zu lau­fen. In die­ser Zeit müs­sen Sie es schaf­fen, mit dem/den Gläubiger(n) neue Zah­lungs­kon­di­tio­nen zu ver­ein­ba­ren oder Liqui­di­tät zu beschaf­fen. Gibt es kei­ne Lösung, müs­sen Sie Insol­venz­an­trag stel­len – ansons­ten haf­ten Sie mit Ihrem pri­va­ten Vermögen.