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Archiv: Volkelt-Briefe

Geschützt: Volkelt-Brief 08/2021

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Anspruch auf Corona-Mietminderung: mal JA, mal NEIN

In Sachen Coro­na-Miet­min­de­rung sind zahl­rei­che Ver­fah­ren anhän­gig, zum Teil bereits abge­schlos­sen. Hier gibt es einen – jeder­zeit aktua­li­sier­ten – Über­blick über eben die­se Ent­schei­de. Unser Bera­tungs­hin­weis sie­he unten.

Die Rechts­la­ge: Seit 1.1.2020 gilt – eine Pan­de­mie gilt als Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge bei Miet­ver­trä­gen (§ 313 BGB). Den­noch: Hier muss der Ein­zel­fall geprüft wer­den. Für dar­aus resul­tie­ren­den Rechts­strei­tig­kei­ten gilt ein ein Vor­rangs- und Beschleu­ni­gungs­ge­bot (BT-Druck­sa­che 17/25322)

Für Miet­min­de­rung: Ein inter­es­san­tes Urteil für alle Unter­neh­men, die von einer Schlie­ßung / Begren­zung der Kun­den­zahl und/oder der Ver­kaufs­flä­che (Han­del, Gas­tro­no­mie, Rei­se­bü­ro usw.) betrof­fen sind, kommt vom Land­ge­richt (LG) Mün­chen: Sol­che Maß­nah­men begrün­den einen Anspruch auf Miet­min­de­rung. Kon­kret: Wer nur noch halb so vie­le Kun­den wie bis­her emp­fan­gen kann, darf die Mie­te um ca. 50 % min­dern. Quel­le: LG Mün­chen, Urteil v. 22.9.2020, 3 O 4439/20.

Aus dem Urteil: „Der Miet­zweck ist durch die öffent­lich recht­li­chen Coro­na-Beschrän­kun­gen erheb­lich gestört wor­den. Die­se Beschrän­kun­gen fal­len auch nicht in den Risi­ko­be­reich der beklag­ten Mie­te­rin. Dar­an ände­re auch eine ver­ein­bar­te Klau­sel nichts, wonach die Mie­te­rin ver­pflich­tet sei, auf ihr Risi­ko alle wei­te­ren etwa­igen für ihren Betrieb erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len und auf­recht­zu­er­hal­ten”.

Gegen Miet­min­de­rung: Dazu gibt es aber auch aktu­ell eine Ent­schei­dung eben­falls vom Land­ge­richt Mün­chen – in Sachen C&A‑Filiale in der Münch­ner Innen­stadt. Hier hal­ten es die Rich­ter für ver­tret­bar, wenn – ange­sichts der zurück­lie­gen­den 3 erfolg­rei­chen Geschäfts­jah­re – vom Unter­neh­men eine Rück­la­ge in Höhe einer Monats­mie­te gebil­det ist und auf die zurück­ge­grif­fen wer­den kann. Eine Miet­kür­zung ist nicht zuläs­sig. C & A wird wohl in die nächs­te Instanz gehen – wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (LG Mün­chen, Urteil v. 12.2.2021, ver­öf­fent­licht bei BECK aktu­ell). Neben C&A haben wei­te­re Ein­zel­han­dels­ket­ten wäh­rend der ers­ten Coro­na-Wel­le die Miet­zah­lun­gen ein­ge­stellt oder gekürzt, so der Schuh­händ­ler Deich­mann und die H&M‑Boutiquen.

Für die Pra­xis: Offen­sicht­lich unter­schei­det das LG hier nach „Leis­tungs­fä­hig­keit”. Den­noch: Klei­ne­re Unter­neh­men mit hohem Miet­kos­ten­an­teil, sind gut bera­ten, ent­we­der nach­zu­ver­han­deln, den Rechts­weg in die Ver­hand­lun­gen ein­zu­brin­gen, anzu­dro­hen oder sogar ein­zu­schla­gen. Als Betrof­fe­ner soll­ten Sie das den­noch nut­zen. Umge­kehrt: Wer ver­mie­tet, soll­te den Min­de­rungs­an­spruch genau nach­rech­nen. Kri­te­ri­um laut Urteil: „Für die Zeit der weit­ge­hen­den Schlie­ßung des Geschäfts (hier: Möbel) kön­ne die Mie­te um 80% gemin­dert wer­den. Für den Monat Mai, in dem im ers­ten Drit­tel die Ver­kaufs­flä­chen­be­schrän­kung – es konn­ten daher nur 25% der Flä­che genutzt wer­den – und die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens und anschlie­ßend nur noch letz­te­re gegol­ten habe, kön­ne die Mie­te um 50% gemin­dert wer­den. Für den Juni, in dem es nur die Begren­zung des Kun­den­auf­kom­mens gege­ben habe, sei nur noch eine Min­de­rung der Mie­te um 15% gerecht­fer­tigt”.

Wei­te­re Urtei­le in der Sache:

OLG Karls­ru­he: Pflicht zur vol­len Miet­zah­lung trotz Coro­na-Schlie­ßung (Urteil v. 24.2.2021, 7 U 109/20, kom­men­tiert bei BECK)

OLG Dres­den: Geschäft muss im Lock­down nur hal­be Mie­te zah­len (Urteil v. 24.2.2021, 5 U 1782/20, kom­men­tiert bei BECK)

Amts­ge­richt Ober­hau­sen: Kampf­kunst­schu­le muss nicht die vol­le Mie­te zah­len (Urteil v. 6.10.2020, 37 C 863/20)

ACHTUNG: Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass in der Sache abschlie­ßend vom Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den wird. Bis dahin gilt: Betrof­fe­ne Unter­neh­men sind gut bera­ten, ihr Ver­fah­ren offen zu hal­ten – mit Hin­weis auf das höher­ge­richt­li­che Urteil, dass zu ihren Guns­ten spricht.

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Geschützt: Volkelt-Brief 48/2020

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Geschützt: Volkelt-Brief 45/2020

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Rechtsstreitigkeiten: Geordnetes Vorgehen ist Chefsache

In den letz­ten Jah­ren sind die Pro­zess­ri­si­ken im Geschäfts­all­tag enorm gestie­gen. Das liegt an den immer enger wer­den­den Rechts­rah­men, aber auch an der rund­um Abde­ckung mit Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen. Die Hemm­schwel­le, unkla­re Rechts­fra­gen gericht­lich klä­ren zu las­sen, hat enorm abge­nom­men. Für Sie als Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Sie müs­sen die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen dafür schaf­fen, dass rechts­er­heb­li­che Sach­ver­hal­te (Män­gel­rü­gen, Garan­tie­leis­tun­gen, Scha­den aus­lö­sen­de Ver­ur­sa­chun­gen, Abmah­nun­gen usw.) sys­te­ma­tisch bear­bei­tet wer­den. Gleich­zei­tig müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Kos­ten für Rechts­be­ra­tung nicht aus dem Ufer lau­fen. Fol­gen­de Vor­keh­run­gen redu­zie­ren das Geschäftsführer-Risiko: … 

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Volkelt-Brief 28/2017

10 Jah­re UG: Bes­ser als ihr Ruf – was tun? + GF/Personal: Gute Ideen für´s Rekrui­ting + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Neu­es Straf­recht betrifft Geschäfts­füh­rer + Neu­es Urteil: Prü­fen Sie jetzt Ihr D & O + Geschäfts­füh­rer pri­vat: So lösen Sie Steu­er­pro­ble­me ohne Bera­ter (-Hono­rar) + GmbH-Recht: Geschäfts­füh­rer muss widersprechen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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GmbH-Recht: Geschäftsführer muss widersprechen

Erteilt der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH einem zwei­ten Geschäfts­füh­rer (ohne Betei­li­gung) eine Wei­sung, nach der … 

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Volkelt-Brief 26/2016

Volkelt-FB-01Fami­li­en-GmbHs: „mixed stra­tegy” gewinnt + Per­so­nal: Immer mehr Arbeit bleibt am Chef hän­gen + CMS: Brin­gen Sie Ihre Unter­neh­mens-Richt­li­nen auf Vor­der­mann (I) + Gekün­digt: Geschäfts­füh­rer kön­nen Lücke nut­zen + Wirt­schafts­recht: Neue Vor­ga­ben für AGBs bei B2C-Geschäf­ten + Per­so­nal: Das Ent­gelt­gleich­heits­ge­setz kommt, gewal­tig + Finanz­amt: Straf-Zins­satz kommt auf den Prüf­stand + BISS

 

 

 

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CMS: Bringen Sie Ihre Unternehmens-Richtlinen auf Vordermann (I)

Gro­ße Unter­neh­men müs­sen es haben und immer mehr mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men rich­ten es frei­wil­lig ein: Ein Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem (CMS). Aber auch immer mehr klei­ne­re Unter­neh­men erken­nen den Hand­lungs­be­darf: Die Geschäfts­füh­rung muss sicher­stel­len, dass im Unter­neh­men Recht und Geset­ze ein­ge­hal­ten wer­den. Und zwar nicht nur als Lip­pen­be­kennt­nis, son­dern in Form von kla­ren und ein­deu­ti­gen Hand­lungs­an­wei­sun­gen für die Mit­ar­bei­ter. Ihre Auf­ga­be: „Als Lei­tungs­or­gan haben Sie die Pflicht, geeig­ne­te Maß­nah­men und orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen dafür zu tref­fen“ (§ 91 Abs. 2 AktG). Ist Ihr CMS man­gel­haft oder unzu­rei­chend, ist das eine Pflicht­ver­let­zung – mit ent­spre­chen­den recht­li­chen Fol­gen (so z. B. LG Mün­chen, Urteil vom 10.12.2013, 5 HKO 1387/110). In die­sem Urteil ging es um die Ver­ant­wort­lich­keit des Geschäfts­füh­rers für Schmier­geld­zah­lun­gen (bzw. jede Form von Bak­schisch) der Mit­ar­bei­ter. Aber auch in vie­len ande­ren Unter­neh­mens­be­rei­chen gibt es Risiken. … 

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Geschäftsführer haftet für Verstöße gegen die Legalitätspflicht (Fall Siemens)

Es ist nicht von der Hand zu wei­sen, dass der Erfolg deut­scher Unter­neh­men im inter­na­tio­na­len Geschäft auch dar­auf beruht, dass man sich den lan­des­ty­pi­schen Gepflo­gen­hei­ten ange­passt hat. So sind Bak­schisch und klei­ne Auf­merk­sam­kei­ten kei­ne Erfin­dung der Neu­zeit und selbst in einer gan­zen Rei­he von Län­dern der EU ver­brei­tet Phä­no­me­ne. Ein Rich­tung wei­sen­des Urteil zur Haf­tung der Geschäfts­lei­tung zu die­sem The­men­kom­plex kommt jetzt vom LG München.

Hin­ter­grund: