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Volkelt-Briefe

GF/Personal: EntgtranspG – Vorsicht mit Treue- oder Sozialprämien

Jetzt hat auch der Bun­des­rat dem Gesetz zur För­de­rung der Trans­pa­renz von Entgelt­strukturen (Entg­Tran­spG) zuge­stimmt. Die neu­en Vor­schrif­ten tre­ten damit zum 1.7.2017 in Kraft und müs­sen aber von den betrof­fe­nen Unter­neh­men mit 200 und mehr Mit­ar­bei­tern erst ab dem 1.1.2018 umge­setzt wer­den. Laut Über­gangs­re­ge­lung kann der Auskunfts­anspruch erst 6 Mona­te nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes ein­ge­for­dert wer­den (§ 25 Entg­TranspG). Bereits im Vor­feld haben vie­le Kol­le­gen brei­ten Unmut über die­ses Gesetzes­vorhaben geäu­ßert (vgl. Nr. 43/2016). Das betrifft z. B. die Kri­te­ri­en zur Ver­gleich­bar­keit von ein­zel­nen Tätig­kei­ten, aber auch die unter­schied­li­chen Pro­fi­le ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die zwar für glei­che Tätig­kei­ten ein­ge­setzt sind, aber völ­lig unter­schied­li­che Leis­tun­gen brin­gen. Im Gesetz gibt man zwar aus­führ­li­che Abgren­zungs­kri­te­ri­en vor (§ 11 ff. Ent­Tran­spG). In der Pra­xis wird es aber zu zahl­rei­chen arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men – zumal die Rol­le des Betriebs­ra­tes in der Sache wesent­lich gestärkt ist. Im Ein­zel­nen gel­ten danach die folgen­den Vorschriften: …