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Volkelt-Briefe

GF/Marketing: Werbekosten werden 2018 entlastet

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künstler­sozialversicherung (KSV) durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist die flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2016 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der  aktu­el­le Bei­trags­satz liegt bei 4,8 % des Auf­trags­vo­lu­mens. Ab 1.1.2018 wird der Bei­trags­satz von 4,8 auf 4,2 % sin­ken. Stich­tag ist jeweils der 31.3.des Fol­ge­jah­res (vgl. Nr. 36/2016). Bis dahin müs­sen Sie die bei­trags­pflich­ti­gen Leis­tun­gen aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr an die KSV mel­den (Mit­tei­lung des BMAS vom 9.6.2017).

Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.. Kei­ne KSV-Gebüh­ren ent­ste­hen auch dann, wenn Sie KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen über eine Agen­tur in der Rechts­form GmbH/UG einkaufen.