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Fußball-WM: Ankündigung einer Krankheit zum Finale

Selbst wenn einer Ihrer Mit­ar­bei­ter spä­ter (z. B. zu einem bestimm­ten Ter­min um die Fuß­ball-WM in Russ­land) tat­säch­lich vom Arzt attes­tiert krank geschrie­ben ist, dür­fen Sie die­sen Mit­ar­bei­ter kün­di­gen, wenn die­ser zuvor ange­kün­digt hat, zu einem bestimm­ten Ter­min zu feh­len. Eine sol­che Ankün­di­gung genügt als wich­ti­ger Grund für eine außer­or­dent­li­che und damit frist­lo­se Kün­di­gung (OLG Hamm, Urteil v. 14.8.2015, 10 Sa 156/15).

Begrün­dung: Es han­delt sich um einen Miss­brauch des Arbeit­neh­mer auf sein Recht auf Ent­gelt­fort­zah­lung. Soweit zu Ihren recht­li­chen Mög­lich­kei­ten im Extrem­fall. Wir emp­feh­len, sich mit den Mit­ar­bei­tern zu arran­gie­ren und bereits im Vor­feld abzu­klä­ren, wel­che Mit­ar­bei­ter Fuß­ball-affin berück­sich­tigt wer­den wol­len und wie Ver­tre­tun­gen orga­ni­siert wer­den kön­nen. Ter­min für die Russ­land-WM: Eröff­nungs­spiel ist am 14.6. (Frei­tag), 17 Uhr. Das ers­te deut­sche Spiel fin­det statt am 17.6 (Sonn­tag), 17 Uhr (Mexi­ko), das Fina­le wird am 15.7 um 17 Uhr gespielt

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Volkelt-Brief 08/2017

Geschäfts­füh­rer-Jubi­lä­um: Immer wie­der Ärger um die Steu­er + Teu­re Erb­schaft: Finanz­amt kas­siert bei GmbHs dop­pelt +  GmbH-Recht: Ein Geschäfts­füh­rer fällt aus – was tun? + Leih­ar­beit: Ab 1.4.2017 wird neu gezählt – ACHTUNG + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Insol­venz­an­trags­pflicht ist kein Kava­liers­de­likt + GmbH-Kri­se: Anspruch auf Insol­venz­geld für neue Mit­ar­bei­ter +  BISS

 

 

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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Ein Geschäftsführer fällt aus – was tun?

In vie­len Fami­li­en-GmbHs ist es üblich, die Geschäfts­füh­rung einem oder meh­re­ren Fremd-Geschäfts­füh­rern zu über­tra­gen, wenn aus den eige­nen Rei­hen kei­ne geeig­ne­ten Nach­fol­ger bereit ste­hen. Wer­den meh­re­re Fremd-Geschäfts­­­füh­rer enga­giert, wird im Gesell­schafts­ver­trag in der Regel eine Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart. Die Geschäfts­füh­rer kön­nen die GmbH dann nur gemein­sam ver­tre­ten. Damit ist sicher­ge­stellt, dass kein Geschäfts­füh­rer Allein­gän­ge macht. Das bedeu­tet aber auch, dass Ent­schei­dun­gen umständ­li­cher sind und län­ger dauern.

Bei­spie­le:

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Geschäftsführer-Krankheit: Freistellung besser als Ende der Tätigkeit

Been­det der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sei­ne Tätig­keit vor Ablauf des ver­ein­bar­ten Pen­si­ons­al­ters und hat er den 10-Jah­res Erdie­nenszeit­raum nicht erreicht, darf das Finanzamt … 

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Bei Krankheit gibt es Schonzeit

Ist der Geschäfts­füh­rer wegen einer schwe­ren Erkran­kung nicht in der Lage, die Offen­le­gungs­pflich­ten der GmbH ter­min­ge­recht zu erle­di­gen, so liegt dar­in kein Ver­schul­den. Das BfJ ist nicht berechtigt, … 

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Lexikon

Krankmeldung

Jeder Arbeit­neh­mer muss dem Arbeit­ge­ber Arbeits­un­fä­hig­keit und deren vor­aus­sicht­li­che Dau­er unver­züg­lich mit­teilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er darf damit nicht war­ten, bis eine ärzt­li­che Dia­gno­se vor­liegt. Also muss gleich am ers­ten Tag der Erkran­kung, und zwar spä­tes­tens zu Arbeits­be­ginn, der Arbeit­ge­ber infor­miert wer­den.  Der Arbeit­ge­ber ist berech­tigt, den Adres­sa­ten einer Krank­mel­dung ver­bind­lich fest­zu­le­gen. Dabei emp­fiehlt es sich, den Arbeit­neh­mer gleich­zei­tig zu ver­pflich­ten, sich, soweit es sein Gesund­heits­zu­stand zulässt, per­sön­lich bei einem in der Betriebs­hier­ar­chie mög­lichst hoch ange­sie­del­ten Mit­ar­bei­ter abzu­mel­den. Zum einen wird dadurch die „Schwel­le“ für poten­ti­el­le „Blau­ma­cher“ erhöht, zum ande­ren kann sicher­ge­stellt wer­den, dass recht­zei­tig durch einen qua­li­fi­zier­ten Mit­ar­bei­ter die not­wen­di­gen Ver­tre­tungs­dis­po­si­tio­nen getrof­fen wer­den können.

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Volkelt-Brief 25/2011

Die The­men heu­te: 156 neue Prü­fer che­cken Ein­hal­tung von Min­dest­lohn + Ihr Mit-Geschäfts­füh­rer ist dau­er­haft arbeits­un­fä­hig – was tun? + Finanz­be­hör­den prü­fen unüber­sicht­li­che Fir­men­kon­struk­te + FA muss ein­ge­zahl­te Ein­la­ge bei den Anschaf­fungs­kos­ten anrech­nen + Ver­äu­ße­rungs­ge­winn: Vor­sicht bei Gewinnvortrag/Jahresüberschuss + BISS