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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 19/2020

Grund­sätz­li­ches: „Sie? – Sie sind nicht sys­tem­re­le­vant” + GF/Haftung: Wann Sie eine Zwi­schen­bi­lanz erstel­len las­sen soll­ten + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So kann doch jeder „Geschäfts­füh­rung“ + Prak­ti­sches: KfW gibt Zuschuss für den Kli­ma­schutz + Digi­ta­les: Die Kunst des digi­ta­len Bau­ens + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­zah­len Mai 2020 + Liqui­di­tät (I): Lohn­steu­er spä­ter anmel­den und abfüh­ren + Liqui­di­tät (II): Finanz­amt erstat­tet Steu­er­vor­aus­zah­lung 2019 + In Vor­be­rei­tung: Ver­ein­fa­chung und Moder­ni­sie­rung für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Auch BMW muss Scha­dens­er­satz zah­len + Die Rechts­la­ge: Ers­te Urtei­le gegen Corona-Beschränkungen

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GF/Recht: Haftung des Geschäftsführers bei „Griff in die Kasse”

Ver­wen­det der GmbH-Geschäfts­füh­rer Mit­tel der GmbH für eige­ne Zwe­cke („Griff in die Kas­se”), kann er – z. B. im Insol­venz­fall – nicht von den Gläu­bi­gern der GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den. Der Anspruch auf Rück­ge­wäh­rung kann ledig­lich von der GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend gemacht und durch­ge­setzt wer­den (BGH, Urteil v. 7.5.2019, VI ZR 512/17).

Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch –  so der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) lässt sich jeden­falls nicht aus den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes ablei­ten. Dazu heißt es: „Die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH dafür zu sor­gen, dass sich die Gesell­schaft recht­mä­ßig ver­hält und ihren gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­kommt, besteht grund­sätz­lich nur gegen­über der Gesell­schaft und nicht im Ver­hält­nis zu außen ste­hen­den Drit­ten (§ 43 Abs. 1 GmbHG)”. Jetzt muss geprüft wer­den, inwie­weit auf­grund einer ande­ren Rechts­grund­la­ge Scha­dens­er­satz zu leis­ten ist.

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Die GmbH in der Krise: So bleibt privates Vermögen Privatsache

In vie­len Urtei­len, die zur GmbH-Insol­venz ent­schie­den wer­den, geht es um den Zugriff des Insol­venz­ver­wal­ters auf das pri­va­te Ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Ziel des Ver­wal­ters: Er ver­sucht in der Regel mit allen Mit­teln, die Gläu­bi­ger der GmbH auch aus dem pri­va­ten Ver­mö­gen zu bedie­nen. Fakt ist aller­dings auch, dass vie­le Urtei­le bele­gen, dass der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter sei­ne Rech­te sehr oft zu weit aus­legt und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht pri­vat ein­ste­hen muss. Achtung: … 

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Fehler, Mängel, Schadensfälle: Die Geschäftsführung ist gefordert

In den letz­ten Jah­ren sind die Pro­zess­ri­si­ken im Geschäfts­all­tag enorm gestie­gen. Das liegt an den immer enger wer­den­den Rechts­rah­men, aber auch an der rund­um Abde­ckung mit Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen. Die Hemm­schwel­le, unkla­re Rechts­fra­gen gericht­lich klä­ren zu las­sen, hat enorm abge­nom­men. Für Sie als Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Sie müs­sen die orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­keh­run­gen dafür schaf­fen, dass rechts­er­heb­li­che Sach­ver­hal­te (Män­gel­rü­gen, Garan­tie­leis­tun­gen, Scha­den aus­lö­sen­de Ver­ur­sa­chun­gen, Abmah­nun­gen usw.) sys­te­ma­tisch bear­bei­tet wer­den. Gleich­zei­tig müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Kos­ten für Rechts­be­ra­tung nicht aus dem Ufer lau­fen – für das lau­fen­de Geschäfts­jahr sind bereits um bis zu 10 % stei­gen­de Kos­ten für Rechts­strei­tig­kei­ten abzu­se­hen (sie­he unten). Fol­gen­de Vor­keh­run­gen redu­zie­ren das Geschäftsführer-Risiko: … 

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GmbH/Haftung: Pflicht des Geschäftsführers zu externer Beratung

Der Geschäfts­füh­rer han­delt fahr­läs­sig, wenn er sich nicht recht­zei­tig die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Kennt­nis­se ver­schafft, die er für die Prü­fung benö­tigt, ob er pflicht­ge­mäß Insol­venz­an­trag stel­len muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über aus­rei­chen­de per­sön­li­che Kennt­nis­se ver­fügt –  fach­kun­dig bera­ten las­sen (OLG Mün­chen, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig).

An die­ser Stel­le haben wir bereits des Öfte­ren auf die Ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers zur exter­nen fach­li­chen Bera­tung hin­ge­wie­sen. Hier stellt das OLG Mün­chen fest, dass die Nicht-Bera­tung grund­sätz­lich Fahr­läs­sig­keit zur Fol­ge hat – mit den dafür vor­ge­se­he­nen zivil– und straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen. Im Zwei­fel soll­ten Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se unbe­dingt einen Steu­er­be­ra­ter hin­zu­zie­hen und die­sen ggf. mit der Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz beauf­tra­gen. In der Pra­xis kommt es immer wie­der zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge, ob die für den Insol­venz­an­trag ver­pflich­ten­de Drei­wo­chen­frist ein­ge­hal­ten ist. Wird die Frist über­schrit­ten, wird der Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig vom Insol­venz­ver­wal­ter in die Haf­tung genommen.

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Neues Urteil: Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht

Unkennt­nis über Steu­er­pflich­ten- und ‑fris­ten tau­gen nicht für den Geschäfts­füh­rer als Argu­ment im Finanz­ge­richts­ver­fah­ren. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): „Es bestehen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken dage­gen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Haf­tungs­ver­fah­ren mit Ein­wen­dun­gen gegen die Höhe der Steu­er­for­de­run­gen gemäß § 166 AO aus­ge­schlos­sen ist, wenn er der For­de­rungs­an­mel­dung des Finanz­sam­tes hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat. Man­geln­de Kennt­nis­se der Grund­pflich­ten eines Geschäfts­füh­rers einer GmbH ent­schul­di­gen eine Pflicht­ver­let­zung nicht” (BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17).

Bei der Betriebs­prü­fung wur­den Män­gel in der Kas­sen­füh­rung fest­ge­stellt – so dass das Finanz­amt den Umsatz und den Gewinn der betrof­fe­nen GmbH schätz­te. Wich­tig: Auch und gera­de in der Insol­venz muss der Geschäfts­füh­rer Steu­er­for­de­run­gen prü­fen, ggf. wider­spre­chen und gericht­lich prü­fen lassen.

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Volkelt-Brief 45/2018

Moti­va­ti­on: Indi­vi­du­el­le Erfolgs­be­tei­li­gung passt nicht für Teams und Pro­jek­te + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Gut ver­dient und trotz­dem wenig aus­ge­zahlt  + Digi­ta­les: Neue Chan­cen mit den neu­en Clus­tern  + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Novem­ber 2018  + GmbH/Steuer: Kei­ne Erleich­te­run­gen für den Sanie­rungs­ge­winn + GF/Haftung: Pflicht­ver­let­zung bei Abschluss eines Miet­ver­tra­ges + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Anspruch auf Neu­wa­gen-Umtausch + Steu­er­prü­fung: Was das Finanz­amt weiß

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 45/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

 

Frei­burg, 9. Novem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wer gut arbei­tet, darf auch gut ver­die­nen. Dafür gibt es Prä­mi­en oder Bonus­zah­lun­gen. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich eine Tan­tie­me – das schont die Liqui­di­tät, betei­ligt den Geschäfts­füh­rer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertrags­jah­ren nicht zuviel Gewinn­steu­er an das Finanz­amt abfließt.

Nach­teil:

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GF/Haftung: Pflichtverletzung bei Abschluss eines Mietvertrages

Schließt der Geschäfts­füh­rer nach Vor­lie­gen der Über­schul­dung einen Miet­ver­trag für die GmbH ab, han­delt es sich um eine Pflicht­ver­let­zung gemäß § 43 GmbH-Gesetz. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für den Scha­den (Miet­rück­stand) per­sön­lich. Aus­nah­me: Ein Han­deln oder Unter­las­sen des Geschäfts­füh­rers im – auch still­schwei­gen­den – Ein­ver­ständ­nis sämt­li­cher Gesell­schaf­ter stellt grund­sätz­lich ist kei­ne Pflicht­ver­let­zung (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.8.2018, 23 U 2936/17, rechts­kräf­tig).

Man beach­te die For­mu­lie­rung: „sämt­li­che Gesell­schaf­ter”. Im Zwei­fel wird es dar­auf ankom­men, dass Sie bele­gen kön­nen, dass „sämt­li­che” Gesell­schaf­ter infor­miert waren und dem Ver­trags­ab­schluss still­schwei­gend zuge­stimmt haben. Stich­wort: Dokumentation.

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GF-Haftung: Wie Sie vor Gericht eine gute Figur machen

Ein inter­es­san­ter Fall zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung wur­de jetzt vor dem Amts­ge­richt Frei­burg ver­han­delt. Ganz offen­sicht­lich konn­te der Staats­an­walt dem Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen „die Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­bei­trä­gen” (hier: Schwarz­ar­beit). Mit der Fol­ge, dass die Sozi­al­ab­ga­ben nach­ge­for­dert wur­den. Und zwar in nicht unbe­trächt­li­cher Höhe (hier: 70.000 EUR). Der Anwalt des Kol­le­gen ließ das aber nicht auf sich beru­hen. Er ließ den Betriebs­prü­fer als Zeu­gen vor­la­den. Der muss­te den Scha­den detail­liert darlegen.

Ergeb­nis: … 

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GF-Risiko: Entscheiden unter Plausibilitäten – nur „mbH”

Ich habe gelernt, mit Plau­si­bi­li­tä­ten zu leben”. So die Ant­wort des EnBW-Chefs Frank Mastiuax auf die Fra­ge nach sei­nen wich­tigs­ten Erkennt­nis­sen aus sei­ner Tätig­keit als ver­ant­wort­li­cher Unter­neh­mens­lei­ter. Gemeint ist damit die Ein­sicht, dass es für eine Per­son allein schier unmög­lich ist, alle Details und Vor­ab-Infor­ma­tio­nen einer Ent­schei­dung aus­rei­chend zu fun­die­ren. Zuneh­mend wich­tig ist es, über das Erfah­rungs­wis­sen zu ver­fü­gen, das für eine ers­te intui­ti­ve Ein­schät­zung eines Sach­ver­halts aus­reicht. Klingt kom­pli­ziert, ist aber auch für die vie­len Geschäfts­füh­rern klei­ne­rer GmbHs kei­ne Unbe­kann­te. Wer hat schon die Zeit, den Jah­res­ab­schluss der GmbH im Detail zu beherr­schen oder wer kann schon die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten Steu­er­erklä­run­gen oder der GmbH „lesen”? Hier müs­sen die Kol­le­gen ihren Bera­tern ver­trau­en. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn Sie z. B. eine Fir­ma zukau­fen, sich an einem Start­Up betei­li­gen wol­len oder für einen neu­en Groß­kun­den tätig wer­den sol­len. Neben guter Vor­be­rei­tung und der Aus­ein­an­der­set­zung mit Zah­len und Infor­ma­tio­nen, zäh­len hier Erfah­rungs­wis­sen und eben „Plau­si­bi­li­tä­ten”.

Die Rechts­la­ge: