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Keine Nachversteuerung nach Schenkung, Verkauf und Reinvestition

Inves­tiert der GmbH-Gesell­schaf­ter den Erlös aus dem Ver­kauf sei­nes GmbH-Anteils, den er als Geschenk (hier: von sei­nem Bru­der) erhal­ten hat und der nach der Ver­scho­nungs­re­ge­lung steu­er­frei blieb, erneut in die Anschaf­fung von GmbH-Antei­len, ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nach­träg­lich zu ver­steu­ern. Das gilt selbst dann, wenn sich durch den Ver­kauf und Neu­erwerb die Betei­li­gungs­quo­te des GmbH-Gesell­schaf­ters (hier: < 25 %) geän­dert hat und selbst dann, wenn er einen Teil des Erlö­ses erst nach Ablauf der gesetz­li­chen Sechs­mo­nats­frist für Reinves­ti­tio­nen inves­tiert hat (FG Müns­ter, Urteil v. 20.11.2017, 3 K 1879/15, Revi­si­on ist zugelassen).

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Volkelt-Brief 02/2018

  • ACHTUNGZwei klei­ne Ände­run­gen mit gro­ßen Aus­wir­kun­gen + Besuch vom Finanz­amt: Was tun, wenn der Prü­fer unan­ge­mel­det vor der Tür steht + Digi­tal: Vom sta­tio­nä­ren Han­del zum Online-Shop + Feh­len­des Zähl­pro­to­koll: Kein Grund für eine Umsatz-Schät­zung + Steu­er: So kor­ri­gie­ren Sie Feh­ler bei der GmbH-Gewinn­be­steue­rung + Abga­ben­ord­nung: Kei­ne Nach­ver­steue­rung nach Schen­kung, Ver­kauf und Reinves­ti­ti­on + Chan­ce: Weni­ger Steu­er für die (gerin­ge) Management-Beteiligung

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Volkelt-Brief 39/2017

Nach­le­se: Die Her­aus­for­de­rung bleibt die Digi­ta­li­sie­rung & Co. + GmbH und Recht: Wich­ti­ge neue Urtei­le für den GmbH-Geschäfts­füh­rer + Steu­er­po­li­tik: Nach­zah­lungs­zin­sen nicht zu bean­stan­den + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Unter­las­sungs­er­klä­rung zieht nicht

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Steuerpolitik: Nachzahlungszinsen nicht zu beanstanden

Säu­mi­ge Steu­er­zah­ler müs­sen 6 % Nach­zah­lungs­zin­sen zah­len. Dazu das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter: „Aus Grün­den der Prak­ti­ka­bi­li­tät und der Rechts­kon­ti­nui­tät ist ein fes­ter Zins­satz zuläs­sig, auch wenn es zwi­schen­zeit­lich zu erheb­li­chen Schwan­kun­gen des Markt­zin­ses kommt. Die­ses gesetz­ge­be­ri­sche Kon­zept ist zuläs­sig“ (FG Müns­ter, Urteil v. 17.8.2017, 10 K 2472/16).

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Volkelt-Brief 38/2017

Geschäfts­füh­rer und die lie­ben Behör­den: 11 Jah­re „AGG” – auch für vie­le Kol­le­gen ein Spiel mit eini­gen Unbe­kann­ten und mit hohem finan­zi­el­len Risi­ko + Gewusst wie: Anwalt­li­che Bera­tung schützt Geschäfts­füh­rer vor Pflicht­ver­let­zung + GmbH-GmbH-Steu­ern: „Schach­tel­stra­fe“ nicht zu bean­stan­den + Mit­ar­bei­ter: Wie Sie Kon­kur­renz-Tätig­kei­ten rich­tig unterbinden

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Gewusst wie: Anwaltliche Beratung schützt Geschäftsführer vor Pflichtverletzung

Über­weist der Geschäfts­füh­rer auf anwalt­li­chen Rat hin die abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er auf ein dafür ein­ge­rich­te­tes Treu­hand­kon­to, ist er aus der Haf­tung für nicht abge­führ­te Lohn­steu­er. Auf die­sen Rat darf er sich ver­las­sen (FG Müns­ter, Urteil v. 23.6.2017, 3 K 1537/14 L).

 Der Geschäfts­füh­rer war ein­ge­setzt zur Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung. Dazu das FG Müns­ter: „Die Anfor­de­run­gen an einen Geschäfts­füh­rer, der zwar kauf­män­nisch gut aus­ge­bil­det und sanie­rungs­er­fah­ren, aber kein Jurist ist (.….….….……) , sind damit über­spannt“. Fazit: Im Zwei­fel soll­ten Sie sich immer vom Anwalt bera­ten las­sen, die Bera­tungs­er­geb­nis­se pro­to­kol­lie­ren und exakt danach handeln.

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Volkelt-Brief 17/2017

Inter­net: Was bringt die neue GmbH-Domain? + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Mehr Steu­er-Pro­ble­me in der Fami­li­en-GmbH + 2‑Per­so­nen-GmbH: Ein Gesell­schaf­ter pocht auf Gewinn-Aus­zah­lung + Geschäfts­füh­rer-Eig­nung: Stra­fen wer­den zusam­men­ge­rech­net + Elek­tro­ni­sche-Kas­se: Gericht bestä­tigt Schätz­be­fug­nis des FA + GF-Vor­sor­ge: BFH bestä­tigt Über­ver­sor­gungs­prü­fung +  BISS

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Elektronische-Kasse: Gericht bestätigt Schätzbefugnis des FA

Wer­den die Bar­ein­nah­men eines Unter­neh­mens mit einer elek­tro­ni­schen Kas­se auf der Basis der Soft­ware MS Access erfasst, darf das Finanz­amt die Kas­sen­füh­rung ins­ge­samt ver­wer­fen und die Umsät­ze schät­zen, wenn die Pro­gram­mier­pro­to­kol­le nicht vor­ge­legt wer­den (FG Müns­ter, Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13).

Selbst wenn die Mani­pu­la­ti­on einer sol­chen Kas­sen-Soft­ware nur mit Exper­ten­wis­sen mög­lich ist, dür­fen die Finanz­be­hör­den davon aus­ge­hen, dass bei der Erfas­sung der Umsät­ze geschum­melt wer­den konn­te. Das allei­ne berech­tigt die Finanz­be­hör­den dazu, die Umsät­ze zu schät­zen – etwa auf Grund­la­ge des Waren­ein­kaufs. Hin­zu­schät­zun­gen kön­nen Sie nur ver­mei­den, wenn Sie in Zukunft eine mani­pu­la­ti­ons­si­che­res elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem ein­set­zen, das den Vor­ga­ben der Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung ent­spricht (vgl. dazu Nr. 16/2017).

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Volkelt-Brief 13/2017

Steu­er­po­li­tik: Inspi­riert Kich­hof die Kanz­le­rin doch noch mit sei­nen Ideen … + Dienst­leis­ter-GmbHs: EU will elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tungs­kar­te + Ter­min­sa­che: Geschäfts­füh­rer müs­sen län­ger arbei­ten + Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit: Weni­ger Kon­trol­len, mehr Geld­bu­ßen + GmbH-Kri­se: Geschäfts­füh­rer muss Steu­er­for­de­run­gen wider­spre­chen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Getrennt leben und zusam­men ver­an­la­gen +  BISS

 

 

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Geschäftsführer privat: Getrennt leben und zusammen veranlagen

Nur weil Ehe­gat­ten in getrenn­ten Woh­nun­gen leben, darf das Finanz­amt eine steu­er­li­che Zusam­men­ver­an­la­gung nicht ver­wei­gern. Das FA muss den Ein­zel­fall prü­fen und die vor­ge­tra­ge­nen Grün­de wür­di­gen (FG Müns­ter, Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2442/15 E).

Im Urteil konn­ten die getrennt leben­den Ehe­part­ner bele­gen, dass die Bezie­hung noch gelebt wird, es kei­ne neu­en Part­ner gibt und dass es Grün­de für das getrenn­te Woh­nen gab und gibt (hier: schwie­ri­ge Pfle­ge eines Eltern­teils). U. U. lässt sich eine Zusam­men­ver­an­la­gung auch dann noch durch­set­zen, wenn die Ehe­part­ner nach einer Tren­nung noch nicht neu liiert sind und die Kin­der – getrennt lebend – aber gemein­sam versorgen.