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Volkelt-Brief 21/2018

GmbH/Firmenwagen: Noch schlech­te­re Kar­ten für Die­sel-Fah­rer GmbH/Steuer: Aus für die „Abgel­tungs­steu­er“ – mit Fol­gen für GmbHs Pflicht-Offen­le­gung der Gehäl­ter: Viel Büro­kra­tie, wenig Trans­pa­renz – ab 1.7. wird es ernst  Mit­ar­bei­ter-Akqui­se: Gute Ideen sind gefragt  GmbH/Steuer: BFH kippt Finanz­amts-Zin­sen – Wich­tig für Steu­er­be­schei­de ab 2015 Geschäfts­füh­rer pri­vat: Auto-Dash­cam-Auf­nah­me ist Beweis­mit­tel GmbH/Recht: Haf­tung des Geschäfts­füh­rers bei gesetz­wid­ri­ger Abspra­che +
Wich­ti­ges Urteil: Geschäfts­füh­rer muss „Doku­men­tie­ren”

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 25. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

vie­le Kol­le­gen sind von Berufs wegen „Viel­fah­rer”. Vor­teil: Mit der 1%-Methode fährt der Geschäfts­füh­rer pivat steu­er­güns­tig, wenn er zusätz­lich auch viel pri­vat unter­wegs ist (Urlaub). Nach­teil: Wer des­we­gen einen ver­brauchs­güns­ti­gen Die­sel ange­schafft hat, des­sen Kar­ten wer­den immer schlech­ter. Jetzt gibt es einen aus­ge­spro­chen uner­freu­li­chen Rechts­streit mit den Zulas­sungs­be­hör­den in Nie­der­sach­sen – zu unguns­ten aller Die­sel-Fah­rer. Das betrifft natür­lich auch alle Firmenwagen-Nutzer.

Hin­ter­grund: Wer die Soft­ware – auf­grund amt­li­cher Anord­nung – nach­rüs­ten muss und dies unter­lässt, um zu ver­hin­dern, dass eine spä­te­re Beweis­füh­rung vor Gericht nicht mehr mög­lich ist (weil die feh­ler­haf­te Soft­ware dann ja über­schrie­ben ist), ris­kiert zusätz­li­che Straf­ge­büh­ren und, dass das Fahr­zeug zwangs­still­ge­legt wird. Unter­des­sen sind bun­des­weit Anwäl­te mit meh­re­ren Tau­send sol­cher Ver­fah­ren beschäf­tigt. Die Behör­den geben sich ahnungs­los und unnach­gie­big. Was tun? Nach­rüs­ten und den Feh­ler-Nach­weis ris­kie­ren oder die Nach­rüs­tung ver­wei­gern und die Still­le­gung in Kauf neh­men? Selbst die (dar­auf spe­zia­li­sier­ten) Anwäl­te sind sich nicht einig, was zu tun ist. Wir raten: Nicht falsch lie­gen Sie, wenn Sie die Nach­rüs­tung so weit wie mög­lich hin­aus­zu­zö­gern. Z. B., weil Sie sich nicht auf einen Werk­statt-Ter­min eini­gen können.

Lei­der ste­hen die Behör­den in Deutsch­land nicht hin­ter den Ver­brau­chern. Hier gilt in bes­ter Büro­kra­ten-Manier: Ver­meint­lich mehr Umwelt­schutz gegen berech­tig­te Ver­brau­cher-Inter­es­sen. Da hilft nur, nach vor­ne schau­en und die Steu­er­ver­güns­ti­gung für E‑Mo­bil-Fir­men­wa­gen (vgl. dazu Nr. 14/2018, Sei­te 3) so schnell wie mög­lich mitzunehmen.

 

GmbH/Steuer: Aus für die „Abgeltungssteuer“ – mit Folgen für GmbHs 

Von der Gro­Ko – wir haben dazu berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 18/2018, Sei­te 2, Stich­wort: Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen) – ist in Sachen Gesell­schafts­recht und Steu­er­recht für Unter­neh­men in den kom­men­den 3 1/2 Jah­ren nicht viel zu erwar­ten. Im Koali­ti­ons­ver­trag gibt es kei­ne ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­run­gen. Auch in Sachen Soli­da­ri­täts­zu­schlag für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird sich wohl nichts tun. Aller­dings gab es im Koali­ti­ons­ver­trag (Rand­zif­fer 3116 ff.) den lapi­da­ren Hin­weis dar­auf, dass „die Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge mit Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs (zwi­schen den Ban­ken) abge­schafft wird”. Auf die Fol­gen für die Finan­zie­rungs­lö­sun­gen der GmbH mit Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen haben wir bereits hin­ge­wie­sen und auf ent­spre­chen­de Gestal­tun­gen ver­wie­sen (vgl. Nr. 4/2018).

  • Unter­des­sen ste­hen die Gro­Ko-Plä­ne zur Abgel­tungs­steu­er vor der Umset­zung. Aller­dings ist das nicht so ein­fach wie zunächst ange­nom­men. Es haben sich Steu­er­ex­per­ten aus der Wis­sen­schaft und Ver­fas­sungs­recht­ler zu Wort gemel­det, die die Plä­ne der Bun­des­re­gie­rung skep­tisch aus­leuch­ten. Knack­punk­te sind:
  • Eine Aus­nah­me-Besteue­rung nach dem (in der Regel höhe­ren) per­sön­li­chen Steu­er­satz ledig­lich für Zins­ein­künf­te dürf­te vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nur schwer bestand haben. Waren es doch die Rich­ter des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, die eine pau­scha­le Steu­er­erleich­te­rung für Kapi­tal­ein­künf­te moniert haben und so die Dis­kus­si­on um die Abgel­tungs­steu­er mit ein­ge­lei­tet haben.

Vie­le Exper­ten hal­ten die Abgel­tungs­steu­er für die „größ­te Steu­er­re­form” seit Jahr­zehn­ten. Begrün­dung: Damit wur­de erst­mals das Steu­er­ver­fah­ren für alle betei­lig­ten (also Steu­er­bür­ger, Unter­neh­men und Steu­er­be­hör­den) deut­lich erleich­tert – sei es in der Antrag­stel­lung, in der Bear­bei­tung und in der Abwick­lung. Exper­ten hal­ten die Abgel­tungs­steu­er für das bes­te Rezept gegen Steu­er­flucht (Stein­brück: „lie­ber 25% von X, als 42% von Nix”). Auch wenn damit eine gewis­se Steue­run­ge­rech­tig­keit und ein Ver­stoß gegen das Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip in Kauf genom­men wird, pro­fi­tie­ren letzt­lich alle Betei­lig­ten davon.

Wie geht es wei­ter? Abzu­se­hen ist, dass die SPD ihr Wahl­ver­spre­chen zur Besteue­rung höhe­rer Ein­kom­men nicht so ein­fach auf­ge­ben wird. Im Gegen­teil: Ein SPD-geführ­tes Finanz­mi­nis­te­ri­um wird hier sei­nen Ein­fluss gel­tend machen. Nach unse­ren Infor­ma­tio­nen wird an den ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben bereits gear­bei­tet. Für GmbHs – auch für alle klei­ne­ren Unter­neh­men – ist damit fol­gen­des Sze­na­rio vor­ge­zeich­net: Eine Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Abgel­tungs­steu­er nur für „Zin­sen” wird kaum durch­zu­set­zen sein – poli­tisch und ver­fas­sungs­recht­lich. Es kann also dar­auf hin­aus lau­fen, dass die Abgel­tungs­steu­er auch für ande­re Kapi­tal­ein­kunfts­ar­ten (§ 32d EStG) in die­ser Form abge­schafft wird. Die­se wür­den dann wie­der nach dem per­sön­li­chen ESt-Tarif besteu­ert wer­den. Das gilt dann auch für GmbH-Gewinn­aus­schüt­tun­gen, für Gewinn­be­tei­li­gun­gen aus einer Stil­len Betei­li­gung und selbst­ver­ständ­lich auch für Zin­sen aus Gesellschafter-Darlehen.

Unse­re Ein­schät­zung: Lei­der ist das Sze­na­rio nicht unrea­lis­tisch. Mög­li­cher­wei­se ent­wi­ckelt sich die­se auf den ers­ten Blick eher als Neben­schau­platz erschei­nen­de poli­ti­sche Fra­ge zu einer Bewäh­rungs­pro­be für die gro­ße Koali­ti­on – die – sofern die CDU/CSU sich als Mit­tel­stands­par­tei durch­set­zen will – zur Zer­reiß­pro­be wer­den kann. Für Unter­neh­men ist so gese­hen ein Aus­sit­zen des The­mas „Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er” die bes­te Lösung (vgl. dazu z. B. Min­Dirg. im BMF Mat­thi­as Schenk: Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er? – „Never chan­ge a run­ning sys­tem” in GmbH-Rund­schau 2018, Sei­te 456 ff.).

Die Aus­zah­lung von GmbH-Gewinn an die Gesell­schaf­ter ist bereits jetzt die steu­er­lich teu­ers­te Vari­an­te, Geld aus der GmbH ins Pri­vat­ver­mö­gen zu trans­fe­rie­ren. Nach wie vor güns­ti­ge Vari­an­te ist die Aus­zah­lung als Geschäfts­füh­rer-Gehalt. Trotz des oft hohen per­sön­li­chen Steu­er­sat­zes rech­net sich das, weil Gehalt als Betriebs­aus­ga­be der GmbH vor Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­be absetz­bar ist. Soll­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen noch teu­rer wer­den, ist zu prü­fen, inwie­weit Sie Ihr Gehalt noch wei­ter nach oben aus­rei­zen kön­nen. Zu beach­ten ist, dass die Finanz­be­hör­den Gehalts­er­hö­hun­gen für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer nur akzep­tie­ren, soweit die­se „wohl­do­siert” sind. Außer­or­dent­li­che Gehalts­sprün­ge wer­den in der Regel moniert. Finanz­amts-taug­li­cher ist es, wenn Sie das Gehalt kon­ti­nu­ier­lich erhö­hen – etwa mit einer jähr­li­chen Stei­ge­rungs­ra­te knapp über der Infla­ti­ons­ra­te bzw. in Anleh­nung an die Gehalts­ent­wick­lung in der Bran­che oder gekop­pelt an die Umsatz­ent­wick­lung Ihrer GmbH – bis hin zur sog. Angemessenheitsgrenze.

 

Pflicht-Offenlegung der Gehälter: Viel Bürokratie, wenig Transparenz – ab 1.7. wird es ernst 

Seit 1.1.2018 gilt das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (vgl. Nr. 21/2017). Laut Über­gangs­re­ge­lung kann der Aus­kunfts­an­spruch des Mit­ar­bei­ters 6 Mona­te nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes ein­ge­for­dert wer­den (§ 25 Entg­Tran­spG) – also ab 1.7.2018, Anfang des nächs­ten Monats. Dar­auf soll­ten Sie Ihre per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter ein­stel­len. Bereits im Vor­feld haben vie­le Kol­le­gen brei­ten Unmut über die­ses Geset­zes­vor­ha­ben geäu­ßert. Das betrifft z. B. die Kri­te­ri­en zur Ver­gleich­bar­keit von ein­zel­nen Tätig­kei­ten, aber auch die unter­schied­li­chen Pro­fi­le ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die zwar für glei­che Tätig­kei­ten ein­ge­setzt sind, aber völ­lig unter­schied­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen. Im Gesetz gibt man zwar aus­führ­li­che Abgren­zungs­kri­te­ri­en vor (§ 11 ff. Entg­Tran­spG). In der Pra­xis wird es aber zu zahl­rei­chen arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men – zumal die Rol­le des Betriebs­ra­tes in der Sache wesent­lich gestärkt ist. Im Ein­zel­nen müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berücksichtigen:

  • Betrof­fen sind Unter­neh­men mit mehr als 200 Mit­ar­bei­tern.
  • Alle Mit­ar­bei­ter in der Fir­ma haben dann einen Rechts­an­spruch dar­auf zu erfah­ren, was Mit­ar­bei­ter in gleich­wer­ti­gen Posi­tio­nen verdienen.
  • Ach­tung: Das gilt auch ver­ti­kal – also Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 1/Projekt 1 kann mit Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 2/Projekt 2 ver­gleich­bar sein.
  • Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern müs­sen dar­über hin­aus im Lage­be­richt über Fort­schrit­te bei der Lohn­gleich­heit berich­ten und sol­len (!) ein Ver­fah­ren zur Ver­gleich­bar­keit von Löh­nen entwickeln.

Unter­des­sen gibt es ers­te Erfah­rungs­be­rich­te aus Unter­neh­men, in denen Mit­ar­bei­ter die neu­en Mög­lich­kei­ten genutzt haben. Das sind bis­her nur weni­ge – nach einer Umfra­ge des Por­tals www.Gehalt.de sind das weni­ger als 5 % der Beleg­schaft. Erstaun­lich: Die meis­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen kom­men nicht aus dem außer­ta­rif­li­chen (Min­dest­lohn-) Bereich, son­dern von tarif­lich ent­lohn­ten Mit­ar­bei­tern. Wei­te­res Ergeb­nis der Umfra­ge: Nur in 1/4 der befrag­ten Unter­neh­men (ins­ge­samt: 319) wur­den über­haupt Lohn­an­fra­gen an das Per­so­nal­bü­ro gestellt. In klei­ne­ren Unter­neh­men mit 200 bis 500 Mit­ar­bei­tern gab es so gut wie kei­ne Anfra­gen (Quel­le: BVAU). Und: Je mehr Mit­ar­bei­ter umso grö­ßer der büro­kra­ti­sche Auf­wand in den Per­so­nal­ab­tei­lun­gen. Aber: Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass nach dem 1.7.2018 die Gehalts-Anfra­gen sprung­haft stei­gen wer­den – Gewerk­schaf­ten und Betriebs­rat wer­den erst  aktiv wer­den, wenn sie das gericht­lich durch­set­zen können.

Pro­ble­me sind für klei­ne­re, fami­li­en­ge­führ­te Unter­neh­men mit über 200 Mit­ar­bei­tern vor­pro­gram­miert: Hier wer­den auf­grund der hohen Bin­dung zwi­schen der Unter­neh­mens­füh­rung und den Mit­ar­bei­tern oft Löh­ne ver­ein­bart, die Zusatz­zah­lun­gen für Betriebs­treue, für beson­ders inte­gra­ti­ve und enga­gier­te Mit­ar­bei­ter oder Mit­ar­bei­ter in beson­de­ren sozia­len oder fami­liä­ren Umstän­den (Tren­nung, behin­der­te Kin­der) vor­se­hen. Sol­che Zusatz­ver­ein­ba­run­gen dürf­ten in Zukunft pro­ble­ma­tisch wer­den. Die­sen Mit­ar­bei­tern ist mit der neu­en Rege­lung nicht gehol­fen. Hier sind Sie gut bera­ten, wenn Sie sich mit dem Betriebs­rat bzw. mit den Mit­ar­bei­tern ver­stän­di­gen – aller­dings ohne gegen Daten­schutz­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen. Kein ein­fa­ches Unterfangen.

 

Mitarbeiter-Akquise: Gute Ideen sind gefragt 

Vie­le Kol­le­gen suchen hän­de­rin­gend nach neu­en Mit­ar­bei­tern – und zwar auf allen Ebe­nen. Ob für wenig qua­li­fi­zier­te Tätig­kei­ten, Fach­kräf­te oder Aus­zu­bil­den­de: Der Arbeits­markt ist und bleibt leer­ge­fegt und zuver­läs­si­ge Arbeits­kräf­te sind rar und blei­ben Man­gel­wa­re. Neue Ideen sind jetzt gefragt. Jede Drit­te Stel­le in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men wird über per­sön­li­che Kon­tak­te der Mit­ar­bei­ter besetzt. In grö­ße­ren Unter­neh­men wird nur jede 10. Stel­le über Mit­ar­bei­ter-Kon­tak­te besetzt. Damit ist die direk­te Mit­ar­bei­ter-Akqui­se die zweit­stärks­te Kraft zur Rekru­tie­rung von Mit­ar­bei­tern, nach der Stel­len­aus­schrei­bung in den regio­na­len Medi­en, aber noch vor Social Media und weit vor den Ver­mitt­lun­gen aus den Arbeits­agen­tu­ren. Vor­teil für Ihr Unter­neh­men: Mit­ar­bei­ter emp­feh­len in der Regel nur Per­so­nen, von denen sie etwas hal­ten (Quel­le: Insti­tut für Arbeits­markt- und Sozialforschung).

Unter­des­sen gibt es Soft­ware-Pro­gram­me (Talen­try, First­bird, XING Emp­feh­lungs­ma­na­ger), die Mit­ar­bei­ter-Emp­feh­lun­gen ein­fach machen. Die Mit­ar­bei­ter kön­nen Freun­de auf freie Stel­len hin­wei­sen. Vor­teil für den Mit­ar­bei­ter: Sein Arbeit­ge­ber weiß, von wem die Emp­feh­lung kommt. Bei einer erfolg­rei­chen Ein­stel­lung winkt dem Mit­ar­bei­ter eine Prämie.

 

BFH kippt Finanzamts-Zinsen – wichtig für Steuerbescheide ab 2015

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) müs­sen die Finanz­äm­ter eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) für alle Steu­er­be­schei­de mit Säum­nis­zu­schlä­gen (6% Zin­sen) für Ver­an­la­gun­gen ab 2015 gewäh­ren. Das gilt für die im Steu­er­be­scheid berech­ne­ten Zin­sen. Das Urteil ist umso bemer­kens­wer­ter, als das Finanz­ge­richt Baden Würt­tem­berg (Urteil v. 16.1.2018, 2 V 3389/16)  eben erst kein Beden­ken gegen die Zins­hö­he sieht (BFH, Beschluss v. .25.4.2018, IX B 21/18).

Zur Begrün­dung heißt es: „Der gesetz­lich fest­ge­leg­te Zins­satz über­schrei­tet den ange­mes­se­nen Rah­men der wirt­schaft­li­chen Rea­li­tät erheb­lich, da sich im Streit­zeit­raum ein nied­ri­ges Markt­zins­ni­veaus struk­tu­rell und nach­hal­tig ver­fes­tigt habe”. Zu prü­fen ist, ob Sie die­se Rechts­la­ge auch für bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de, die bereits gezahlt sind, nach­träg­lich nut­zen kön­nen. Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, die Rechts­la­ge zu prü­fen und ggf. nach­träg­lich Ein­spruch ein­zu­le­gen bzw. Zah­lungs­rück­for­de­run­gen gel­tend zu machen. Und: Zins­an­rech­nung nicht vergessen!

 

Geschäftsführer privat: Auto-Dashcam-Aufnahme ist Beweismittel

Bis­her strit­tig – jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) erst­mals im Stra­ßen­ver­kehr eine Beweis­füh­rung per Dash­cam zuge­las­sen – und damit den Rechts­schutz des Ver­kehrs­teil­neh­mers über den Daten­schutz gestellt. Die Unzu­läs­sig­keit oder Recht­wid­rig­keit einer Beweis­erhe­bung – auch per Dash­cam – führt im Zivil­pro­zess nicht ohne wei­te­res zu einem Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot. Über die Fra­ge der Ver­wert­bar­keit ist viel­mehr auf­grund einer Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung nach den im Ein­zel­fall gege­be­nen Umstän­den zu ent­schei­den. (BGH, Urteil v. 15.5.2018, VI ZR 233/17).

Im Unfall­haft­pflicht­pro­zess ist zu beach­ten, dass das Gesetz den Beweis­in­ter­es­sen des Unfall­ge­schä­dig­ten durch die Rege­lung des § 142 StGB (Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort) ein beson­de­res Gewicht zuge­wie­sen hat. Danach muss ein Unfall­be­tei­lig­ter die Fest­stel­lung sei­ner Per­son, sei­nes Fahr­zeugs und die Art sei­ner Betei­li­gung durch sei­ne Anwe­sen­heit und durch die Anga­be, dass er an dem Unfall betei­ligt ist, ermög­li­chen. Nach § 34 StVO sind auf Ver­lan­gen der eige­ne Name und die eige­ne Anschrift anzu­ge­ben, der Füh­rer­schein und der Fahr­zeug­schein vor­zu­wei­sen sowie Anga­ben über die Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu machen.

 

GmbH/Recht: Haftung des Geschäftsführers bei gesetzwidriger Absprache

Eine gesetz­wid­ri­ge Ein­la­gen­rück­ge­währ durch Hin- und Her­zah­len ist anzu­neh­men, wenn die Ein­la­ge oder ein Teil davon in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang (hier: weni­ge Tage bzw. weni­ge Mona­te) an den Gesell­schaf­ter zurück­be­zahlt wird und die dadurch bewirk­te Umge­hung der Kapi­tal­auf­brin­gung vor­her so ver­ein­bart war. Der zeit­li­che Zusam­men­hang begrün­det die Ver­mu­tung, dass die Umge­hung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten abge­spro­chen war (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 28.12.2017, 6 U 87/15).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te der Gesell­schaf­ter weni­ge Tage vor der Kapi­tal­erhö­hung einen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag mit der GmbH unter­schrie­ben. Kurz nach Ein­zah­lung der Ein­la­ge ließ sich der Gesell­schaf­ter Ansprü­che aus dem Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag über­wei­sen. Das Gericht wer­te­te dies als unzu­läs­si­ges „Hin- und Her­zah­len”. Wich­tig: Allei­ne das „Hin- und Her­zah­len” gilt als Beleg für eine unzu­läs­si­ge Absprache.

 

Wichtiges Urteil: Geschäftsführer muss „Dokumentieren”

Ein wich­ti­ges Urteil zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung kommt vom OLG Bran­den­burg. Es gilt: Um Haf­tungs­an­sprü­che der GmbH gegen ihn abzu­weh­ren, muss der Geschäfts­füh­rer die Grund­la­gen sei­ner (wirt­schaft­li­chen) Ent­schei­dun­gen doku­men­tie­ren (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16).

Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Ein­fach gesagt. Wir wer­den des­we­gen in der nächs­ten Aus­ga­be dazu aus­führ­li­cher berich­ten: „So doku­men­tie­ren Sie Ent­schei­dun­gen richtig”.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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Volkelt-Brief 09/2018

GmbH-Fuhr­park: Inves­tie­ren in Zei­ten der Blau­en Pla­ket­te.+ Risi­ko-Manage­ment: Wie SIE als Geschäfts­füh­rer Ihre GmbH fit für alle Fäl­le machen + Digi­ta­li­sis­erung: Ale­xa, Siri und Goog­le – was brin­gen elek­tro­ni­sche Sprach-Assis­ten­ten? + Neue Pflich­ten aus dem Koali­ti­ons­ver­trag: Noch mehr KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Klein­ge­druck­tes in der Pen­si­ons­zu­sa­ge + GmbH Recht: Ver­trä­ge mit sich selbst +

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 2. März 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

bereits in Aus­ga­be 24/2016 vom 8. Juni 2016 habe ich die Kol­le­gen an die­ser Stel­le unter der Über­schrift „Fuhr­park: Die rich­ti­ge Stra­te­gie für die Blaue Pla­ket­te” vor­ge­warnt. Wört­lich hieß es da: „Sinn­voll für den Fuhr­park der nächs­ten Jah­re sind Lea­sing-Beschaf­fun­gen mit kur­zen Lauf­zei­ten oder der Ver­zicht auf Die­sel-Fahr­zeu­ge bei regel­mä­ßi­gen Umwelt­zo­nen-Fahr­ten. Das gilt auch für den Fir­men­wa­gen des Chefs und der Mit­ar­bei­ter. Betrof­fe­ne Fahr­zeu­ge haben einen hohen Wert­ver­lust und müs­sen abge­schrie­ben wer­den”. Eini­ge Kol­le­gen – ich erin­ne­re mich – haben damals abgewinkt.

Jetzt, hier und heu­te, holt uns das The­ma schnel­ler ein als erwar­tet. Unter­des­sen hat Die­sel­ga­te die Kar­ten neu gemischt und den Käu­fern den schwar­zen Peter zuge­spielt. Der Druck auf die Poli­tik ist durch zahl­rei­che gericht­li­che Ver­fah­ren (BVerwG mit Beschluss v. 27.2.2018, 7 C 26.16) bis zum Zwang zum Han­deln gestie­gen. Gebrauch­te Die­sel-Fahr­zeu­ge sind gera­de noch zu Buch­wer­ten zu ver­kau­fen oder so gut wie unver­käuf­lich. Die blaue Pla­ket­te ist nicht nur in Sicht­wei­te – sie ist „DA”, sie ist Pla­nungs­vor­ga­be für alle Unter­neh­men mit Fuhrpark.

Viel­leicht hat ja der ein oder ande­re Kol­le­ge unse­re Hin­wei­se damals befolgt und sich und der GmbH Eini­ges an Ärger, Ver­wal­tungs­auf­wand und Kos­ten erspart. Für den nächs­ten Geschäfts­füh­rer-Dienst­wa­gen-Wech­sel gilt: Ein Schnäpp­chen machen Sie, wenn Sie Ihren alten (Die­sel) Fir­men­wa­gen pri­vat zum Buch­wert auf­kau­fen und dann – mit einem rea­lis­ti­schen Preis­auf­schlag – ins Aus­land verkaufen.

 

Risiko-Management: Wie SIE als Geschäftsführer Ihre GmbH fit machen

Das Akti­en­recht gilt auch für gro­ße GmbH (§ 91 Abs. 2 AktG). Danach muss der Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft „geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, ins­be­son­de­re ein Über­wa­chungs­sys­tem ein­rich­ten, das den Fort­be­stand der Gesell­schaft sichert und gefähr­den­de Ent­wick­lun­gen für das Unter­neh­men früh­zei­tig erkennt“. Das gilt auch für Sie als Geschäfts­füh­rer einer gro­ßen GmbH und mit Ein­schrän­kun­gen sogar auch für die mit­tel­gro­ße GmbH. Ver­säu­men Sie es, übli­che, Fort­be­stand sichern­de Con­trol­ling­s­ys­te­me und Pro­gno­se-Instru­men­te zu ent­wi­ckeln und ein­zu­set­zen, han­deln SIE zumin­dest fahr­läs­sig, u. U. sogar grob fahr­läs­sig. Neben den gegen­warts- und zukunfts-bezo­ge­nen, pro­duk­ti­ons- und umsatz­be­zo­ge­nen Unter­neh­mens­da­ten aus dem Con­trol­ling gibt es eine gan­ze Rei­he ande­rer Fak­to­ren, die das zukünf­ti­ge Risi­ko Ihres Unter­neh­mens bestimmen.

Bei­spie­le: Stand­ort­ver­le­gung, Zukauf eines Unter­neh­mens, Anschaf­fung einer neu­en Pro­duk­ti­ons­an­la­ge, feh­ler­haf­tes Qua­li­täts­ma­nage­ment usw. Vor­aus­schau­en­des Risi­ko-Manage­ment umfasst drei Stufen:

  1. das Erken­nen von Risiken,
  2. das Beob­ach­ten der als Risi­ko erkann­ten Gefah­ren und
  3. die Auf­stel­lung und Fort­schrei­bung eines Maß­nah­men­ka­ta­lo­ges gegen dro­hen­de Gefahren.

Zunächst müs­sen Sie sich also einen sys­te­ma­ti­schen Über­blick über alle poten­zi­el­len Feh­ler­quel­len ver­schaf­fen. Dazu ist es not­wen­dig, alle Mit­ar­bei­ter für even­tu­el­le Risi­ken zu sen­si­bi­li­sie­ren und die­se sys­te­ma­tisch in die Risi­ko­ana­ly­se einzubeziehen.

Bei­spiel: Die Mus­ter-Soft­ware GmbH ver­wen­det in ihrem Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­pro­gramm ein Modul, das nur von einem ein­zi­gen Her­stel­ler bezo­gen wer­den kann. Das weiß aber nur der Soft­ware-Ent­wick­ler. Hier ist es Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung, die­ses Wis­sen zu „akti­vie­ren”, einen zwei­ten Anbie­ter vor­rä­tig zu hal­ten oder einen Not­fall­plan für eine Eigen­ent­wick­lung aus­zu­ar­bei­ten. Um Risi­ko­fak­to­ren im Unter­neh­men sys­te­ma­tisch auf­zu­de­cken, soll­ten Sie auf allen Ebe­nen orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen treffen.

Mus­ter Arbeits­sche­ma:

Wer ist zuständig Ziel GF-Akti­vi­tät
Geschäfts­füh­rer Erkennt­nis­se, die nicht aus dem eige­nen Unter­neh­men abge­lei­tet wer­den können
  • Beob­ach­tung von Wettbewerbern
  • Ana­ly­se von Wirtschaftsnachrichten
  • Ver­bands­in­for­ma­tio­nen
  • Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men
Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um
  • regel­mä­ßi­ge Ana­ly­se eige­ner Erfahrungen
  • sys­te­ma­ti­sche Suche nach Abweichungen
  • Regel­mä­ßi­ge GF-Runden
  • TOP: Risi­ko­fak­to­ren – offe­ne Diskussion
  • Fort­schrei­bung der Risi­ko­fak­to­ren im Protokoll
Pro­jekt­grup­pen

Abtei­lungs­lei­ter

 

  • Regel­mä­ßi­ger Aus­tausch von Erfahrungen
  • offe­ne Dis­kus­si­on über anste­hen­de Auf­ga­ben und damit ver­bun­de­ne Problemstellungen
  • per­sön­li­che Anwesenheit
  • akti­ve z. K. der Pro­to­kol­le – ggf. durch GF-Assistenz
Pro­jekt­grup­pe                 Risiken
  • unter­neh­mens-inter­ne Recherchen
  • exter­ne Recherchen
  • Koope­ra­ti­on mit Beratern
  • Koope­ra­ti­on mit Forschungseinrichtungen
  • Ein­rich­ten der Projektgruppen
  • Gele­gent­li­che Anwe­sen­heit in den Projektgruppen
  • Aus­wer­tung und Ana­ly­se der Pro­to­kol­le – ggf. durch die GF-Assistenz

 

Digitalisiserung: Alexa, Siri und Google – was bringen elektronische Sprach-Assistenten?

Spä­tes­tens seit­dem auch Goog­le mit Sprach­as­sis­tent funk­tio­niert, nut­zen jetzt auch vie­le der Kol­le­gen die­ses Hilfs­mit­tel – sei es zum Anwäh­len von Tele­fon-Gesprächs­part­nern oder zum Auf­zeich­nen und Ver­wal­ten von Kon­tak­ten oder Ter­mi­nen. Der Ham­bur­ger Medi­en-Pro­fes­sor Dr. Wil­ly Theo­bald geht davon aus, dass die gespro­che­ne Spra­che über kurz oder lang in vie­len Berei­chen die schrift­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on erset­zen wird – auch wenn man durch­aus dar­über strei­ten kann, wie lan­ge das dau­ern wird und wel­che Tei­le der Kom­mu­ni­ka­ti­on davon betrof­fen oder aus­ge­schlos­sen sein wer­den (Z. B.: Ver­trä­ge, Gerichts­ur­tei­le, Gebrauchs­an­wei­sun­gen, Hand­bü­cher). Fakt ist, dass die­se sprach­li­chen Hilfs­mit­tel dazu geeig­net sind, Abläu­fe und Pro­zes­se im All­tags­ge­schäft zu beschleu­ni­gen und zu sys­te­ma­ti­sie­ren. Anwen­der machen schnell die Erfah­rung, dass die dahin­ter lie­gen­de Künst­li­che Intel­li­genz (KI) zwar eigen­stän­dig arbei­tet und dazu lernt, in der Regel aber umso ziel­stre­bi­ger und sys­te­ma­ti­scher genutzt wer­den kann, je prä­zi­ser die sprach­li­che Vor­ga­be aus­fällt. Lear­ning by doing.

The­se: Wer sich sprach­lich schwer tut, wird die Vor­tei­le der neu­en digi­ta­len Tech­nik schlech­ter nut­zen kön­nen als die Kol­le­gen, die es gewohnt sind, sich mit dif­fe­ren­zier­ten Begrif­fen und ein­deu­ti­gen Defi­ni­tio­nen aus­zu­drü­cken. So sind z. B. Juris­ten bes­tens per Aus­bil­dung dar­auf geschult, eine prä­zi­se Spra­che ein­zu­set­zen. Ale­xa, Siri und Goog­le sind bei einer Pro­blem­lö­sung nur erfolg­reich, wenn SIE in der Lage sind, die Fra­ge­stel­lung exakt defi­ni­to­risch vor­zu­ge­ben. Übung macht den Meis­ter. Gewöh­nen Sie Goog­le und Co. an Ihre sprach­li­chen Eigen­ar­ten und ler­nen SIE mit.

Unter­des­sen kann (fast) jeder Smart­phone-User mit einem Betriebs­sys­tem Android 6. und höher den Goog­le-Assis­ten­ten inkl. Sprach­steue­rung instal­lie­ren. Men­schen mit weni­ger digi­tal-affi­nen Ambi­tio­nen las­sen sich den Assis­ten­ten vor Ort im Mobil­funk-Laden instal­lie­ren und erklä­ren. Wich­tig: Goog­le zeich­net auto­ma­tisch alle Sprach­nach­rich­ten auf. Es emp­fiehlt sich, die­sen Auto­ma­tis­mus aus­zu­schal­ten – das ist mög­lich, indem Sie auf der Audio­sei­te die ent­spre­chen­den Ein­stel­lun­gen ändern („Sprach- und Audio-Akti­vi­tä­ten” auf pas­siv stellen).

 

Neue Pflichten aus dem Koalitionsvertrag: Noch mehr KSV-pflichtige Leistungen 

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2017 müs­sen Sie bis zum 31.3.2018 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berechnen.

KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbrin­gen. Ach­tung: Laut Koali­ti­ons­ver­trag sol­len zusätz­li­che Leis­tun­gen abga­be­pflich­tig wer­den. Wört­lich heißt es dazu im Koali­ti­ons­ver­trag (S. 167): „Wir stre­ben eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen, an”. Wer davon kon­kret betrof­fen ist, bleibt erst ein­mal abzu­war­ten (Ten­denz: even­tu­ell eine Abga­be­pflicht für alle gra­phi­schen Gestal­tun­gen, Bil­der und Fotos in Inter­net-Shops). Wir hal­ten Sie dazu auf dem Lau­fen­den. P.S.: Auf­wen­di­ges Rech­nungs­su­chen erspa­ren Sie sich, wenn Sie alle Rech­nun­gen mit KSV-pflich­ti­gen Umsät­zen schon bei der Abla­ge ent­spre­chend kenn­zeich­nen bzw. bei der elek­tro­ni­sche Doku­men­ta­ti­on mit dem Zusatz „KSV” in der Doku­men­ten­ken­nung versehen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur KSV im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2017 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw…

 

Geschäftsführer privat: Kleingedrucktes in der Pensionszusage

Geschäfts­füh­rer, die nach Amts­an­tritt gehei­ra­tet haben, soll­ten ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge prü­fen: Ist z. B. ver­ein­bart, dass die Ehe­frau, die 15 Jah­re und mehr jün­ger als der Ehe­mann ist, kei­nen Anspruch auf Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung hat, dann gilt das so. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) stellt die­se Vor­ga­be kei­nen Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz dar. Das gilt auch für ver­gleich­ba­re Rege­lun­gen, die Ansprü­che aus­schlie­ßen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, 3 AZR 43/17).

Sind seit Abschluss des Anstel­lungs- bzw. Pen­si­ons­ver­tra­ges Ände­run­gen in Ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen (ins­be­son­de­re Ehe­gat­ten- und Kin­der­ver­sor­gung) ein­ge­tre­ten, sind Sie also gut bera­ten, die Ver­trä­ge zu prü­fen und ggf. den geän­der­ten Ver­hält­nis­sen anzu­pas­sen (Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges mit Gesellschafter-Beschluss).

 

GmbH Recht: Verträge mit sich selbst

Wer einen Ver­trag mit der GmbH abschlie­ßen will, braucht sich grund­sätz­lich nicht dar­um zu küm­mern, ob der Geschäfts­füh­rer die sich aus dem Innen­ver­hält­nis erge­ben­den Schran­ken sei­ner Befug­nis ein­hält. Das gilt auch für Insich-Geschäf­te (gemäß § 181 BGB) des Geschäfts­füh­rers in Ver­tre­tung zwei­er GmbHs (BGH, Urteil v. 18.10.2017, I ZR 6/16).

Nur im Aus­nah­me­fall, wenn das abge­schlos­se­ne Geschäft für eine der vom glei­chen Geschäfts­füh­rer ver­tre­te­nen GmbHs nach­tei­lig ist, kann ein sol­ches Insich­ge­schäft ohne aus­drück­li­che Erlaub­nis im Innen­ver­hält­nis unwirk­sam sein. Ansons­ten greift eine aus­drück­li­che Befrei­ung vom Ver­bot von Insich­ge­schäf­ten. Im Fal­le der GmbH muss dies im Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt wer­den: „Der Geschäfts­füh­rer der GmbH ist vom Ver­bot der Insich­ge­schäf­te gemäß § 181 BGB befreit”.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

 

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Volkelt-Brief 47/2016

Volkelt-FB-01Stra­te­gie: Nut­zen Sie die 10%-Erfolgs-Formel + Geschäfts­füh­rer-Pflicht­ver­si­che­rung: Rechts­la­ge wird immer unkla­rer + Ein­zel­han­del-GmbHs: Neue Ver­gleichs­zah­len für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter + Fuhr­park: Die rich­ti­ge Stra­te­gie gegen die Blaue Pla­ket­te + GmbH-Recht: Gericht ent­las­tet Geschäfts­füh­rer + NEU: GmbHs mit Kas­se – über­sicht­li­ches Merk­blatt + BISS

 

 

 

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Fuhrpark: Die richtige Strategie gegen die Blaue Plakette

Die EU erhöht den Druck, um die Schad­stoff­be­las­tung in den Städ­ten zu redu­zie­ren – auch in Deutsch­land (Stutt­gart). Jetzt haben die Grü­nen einen Ver­ord­nungs­ent­wurf vor­ge­legt, wonach die Blaue Pla­ket­te in Deutsch­land flä­chen­de­ckend umge­setzt wer­den kann (vgl. Nr. 24/2016). Dann kön­nen die Kom­mu­nen Innen­städ­te für Fahr­zeu­ge sper­ren, die die Euro-6-Vor­ga­ben nicht erfül­len (BR-Druck­sa­che 617/16).

Fol­ge:

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Volkelt-Brief 32/2016

Volkelt-FB-01Inne­hal­ten: Über den Zusam­men­hang von Angst und Geschäft + Steu­ern: Umsatz­steu­er auf Finanz-Trans­ak­tio­nen dau­ert + Nach­ge­tre­ten: Der Neue sucht nach Feh­lern sei­nes Vor­gän­gers + Ent­sen­de-Richt­li­nie: Bil­lig-Job­ber vor end­gül­ti­gem Aus + Mit­ar­bei­ter: EU will Dress-Code-Beschrän­kun­gen + Kon­zer­ne: BFH prüft Regeln zur Organ­schaft + GmbH-Recht: Nächs­te Run­de im Fall Tön­nies + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Maß­nah­men gegen ein Fahr­ver­bot + BISS

 

 

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Geschäftsführer unterwegs – Maßnahmen gegen ein Fahrverbot

Die Rück­nah­me eines Fahr­ver­bots nach einer gro­ben Pflicht­ver­let­zung mit Ver­weis auf das sog. Über­maß­ver­bot ist nicht schon dann gerecht­fer­tigt, wenn die beson­de­re Här­te mit erwar­te­ten erheb­li­chen Ertrags- oder Gewinn­ein­bu­ßen begrün­det wird, wenn nicht zugleich kon­kret auf­ge­zeigt ist, dass die­se mit einer dro­hen­den Exis­tenz­ge­fähr­dung ein­her­ge­hen. Nur dann ist das Gericht ver­pflich­tet, Behaup­tun­gen des Betrof­fe­nen im Rah­men sei­ner Amts­auf­klä­rungs­pflicht wei­ter nach­zu­ge­hen (OLG Bam­berg, Beschluss vom 28.12.2015, 3 Ss Owi 1450/15). …

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Volkelt-Brief 25/2016

Volkelt-FB-01Pflicht-Ren­te: Auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ste­hen zur Dis­po­si­ti­on + Wett­be­werbs­ver­stö­ße: Ver­ti­ka­le Preis­bin­dun­gen im Visier der Behör­den + Start-up-Wett­be­wer­be: Was Juro­ren nicht sagen und was alte Hasen ler­nen + Urlaubs-Aus­hil­fen: Unbe­dingt im zuläs­si­gen Rah­men blei­ben + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Behör­den unter­stel­len „Vor­satz“ + GmbH-Recht: Ein­zie­hung des GmbH-Anteils bleibt kom­pli­ziert + BISS

 

 

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Geschäftsführer privat: Fahren mit Auslands-Führerschein

Eine im Aus­land erwor­be­ne Fahr­erlaub­nis berech­tigt nicht zum Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs, wenn auf­grund einer recht­kräf­ti­gen gericht­li­chen Ent­schei­dung im Inland kei­ne neue Fahr­erlaub­nis hät­te erteilt wer­den dür­fen (OLG Braun­schweig, Urteil vom 27.5.2015, 1 Ss 24/15). …

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Recht: Geschäftsführer-Fahrverbot – was tun?

Füh­rer­schein-rele­van­te Punk­te gibt es nicht nur bei Vor­satz: 30er-Zonen sind nicht zu erken­nen, unüber­sicht­li­che Beschil­de­run­gen usw.. Schon kleins­te Feh­ler füh­ren dann zu einem Fahr­ver­bot. Für Sie kann das exis­ten­zi­el­le Fol­gen haben. Was tun? …

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Volkelt-Brief 13/2013

The­men heu­te: GmbH-Grö­ßen­klas­sen – klei­ne GmbH wird „grö­ßer” + Ter­min­sa­che: Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge (GAV) prü­fen und anpas­sen + Finanzen/Liquidität: GmbH-Zah­lungs­be­din­gun­gen müs­sen EU-taug­lich sein +  Wett­be­werb: Teil­nah­me an Bran­chen­tref­fen ist ris­kantRecht: Geschäfts­füh­rer-Fahr­ver­bot – was tun? + Betriebs­prü­fung: Rück­stel­lung für Steu­er­prü­fung geht nur für Groß­be­trie­be + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Aus­la­gen­er­satz aus­drück­lich ver­ein­ba­ren + Betriebs­rat: Ab 100 Arbeit­neh­mern zäh­len Leih­ar­beit­neh­mer + Rechnungswesen/Finanzen: Steu­er auf aus­län­di­sche Mini-Betei­li­gungBISS …