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Volkelt-Brief 07/2020

Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es BSG-Urteil zur Fami­li­en-GmbH + GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit? + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wie sicher sind IHRE Web­sites? + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Digi­ta­les: Die neu­en Struk­tu­ren der Wer­bung + GmbH/Dokumentation: Dop­pelt hält län­ger  + GmbH/Recht: Haf­tung des fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers + Soli: Kommt die Rück­zah­lung frü­her? + GmbH/Steuer: Wei­te­res Finanz­ge­richt bestä­tigt Cum-Ex-Miss­brauch + Trans­pa­renz­re­gis­ter: Kommt, aber mit Verspätung …

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GmbH/Dokumentation: Doppelt hält länger 

Wir legen die Pro­to­koll­ab­schrif­ten in einem Akten­ord­ner und im pdf-For­mat in einem Doku­men­ta­ti­ons­ord­ner ab. Genügt das den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen”. Dazu: Das Pro­to­koll der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird ent­we­der vom Ver­samm­lungs­lei­ter selbst oder von einer von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beauf­trag­ten Per­son geführt. Der Pro­to­koll­füh­rer unter­zeich­net das Pro­to­koll. Zusätz­lich kann der Ver­samm­lungs­lei­ter zeich­nen. Unter­schrei­ben die Gesell­schaf­ter, gilt dies auch als Zustim­mung zum Inhalt. Unter­schrei­ben die Gesell­schaf­ter nicht, ertei­len sie ihre Zustim­mung, wenn Sie nach Zugang des Pro­to­kolls nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist (ein Monat) wider­spre­chen. Zur Aus­hän­di­gung und Auf­be­wah­rung des Pro­to­kolls müs­sen Sie beachten:

  • Jeder Gesell­schaf­ter hat das Recht auf Ein­sicht in das Pro­to­koll (§ 51a GmbHG).
  • Allei­ne schon aus Beweis­grün­den soll­te das Pro­to­koll jedem Gesell­schaf­ter aus­ge­hän­digt werde
  • Die Gesell­schaf­ter haben aber kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Abschrif­ten des Pro­to­kolls der Gesellschafterversammlung.

Unab­hän­gig von der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­pflicht (10 Jah­re) emp­fiehlt sich eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on aller Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se über die gesam­te Lebens­zeit des Unter­neh­mens. Stellt ein Gesell­schaf­ter fest, dass das Pro­to­koll Rede­bei­trä­ge falsch dar­stellt oder ein­zel­ne Vor­gän­ge und Ver­ein­ba­run­gen unrich­tig wie­der­gibt, dann muss er dies unmit­tel­bar nach Erhalt des Pro­to­kolls durch den Gesell­schaf­ter schrift­lich dem Geschäfts­füh­rer gegen­über monie­ren. Durch den recht­zei­ti­gen Wider­spruch (spä­tes­tens ein Monat nach Zugang) wird sicher­ge­stellt, dass es bei einer spä­te­ren Beweis­füh­rung nicht zu einer nach­tei­li­gen Beur­tei­lung kommt.

Die Pro­to­kol­le der GmbH soll­ten 1.) in einem Pro­to­koll­buch bei der Gesell­schaft, 2.) als gesi­cher­te pdf-Doku­men­te in einem zugriffs­ge­si­cher­ten Ord­ner der IT (Clou­de, Netz­werk, PC-Sta­ti­on) und 3. in Kopie bei einem Bera­ter der Gesell­schaft auf­be­wahrt wer­den. Num­me­rie­ren Sie die Blät­ter des Pro­to­koll­bu­ches, damit die sach­li­che und zeit­li­che Rei­hen­fol­ge von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen beweis­kräf­tig doku­men­tiert ist.
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Volkelt-Brief 21/2019

Büro­kra­tie: „Für das Amt des Geschäfts­füh­rers nicht geeig­net …” + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Vor­be­rei­tun­gen auf die ange­kün­dig­te Kri­se + Digi­ta­les: So lesen sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (VII) + Euro­pa­wahl: Nir­gend­wo neue Rezep­te für den Mit­tel­stand + Büro­kra­tie: Unter­neh­men müs­sen Arbeits­zei­ten lücken­los erfas­sen + Geschäfts­füh­rer pri­vat : Kei­ne Chan­ce für hoch­ver­zins­li­che Alt­ver­trä­ge + BMF-Vor­ga­ben: Das Geschäfts­füh­rer-Büro in der Privat-Immobilie

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Noch mehr Bürokratie: Noch mehr Arbeitszeiten-Kontrolle

Die Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten nach dem Min­dest­lohn-Gesetz kos­tet uns bei 50 Mit­ar­bei­tern wöchent­lich 4 Stun­den, im Jahr über 200 Stun­den. Da ist eine Arbeits­kraft einen gan­zen Monat mit beschäf­tigt”. So das Fazit eines Kol­le­gen, der über­wie­gend Teil­zeit- und Mini-Job­ber beschäf­tigt. Damit ist das Ende der büro­kra­ti­schen Fah­nen­stan­ge aber noch nicht erreicht. Jetzt will die EU alle Unter­neh­men dazu ver­pflich­ten, ein (flä­chen­de­cken­des) Sys­tem zur Erfas­sung der effek­ti­ven Arbeits­zei­ten ein­zu­füh­ren. Der EU-Gene­ral­an­walt Gio­van­ni Pitru­zel­la hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) jetzt einen ent­spre­chen­den Vor­schlag vor­ge­legt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der EuGH die­sen Vor­schlag auf­grei­fen wird und die Mit­glieds­staa­ten zur Umset­zung ver­pflich­ten wird. Dies ist – so die juris­ti­sche Begrün­dung – zur Ein­hal­tung aller Ver­pflich­tun­gen der EU-Richt­li­nie 2003/88 not­wen­dig. Nur so ist die Ein­hal­tung der Gren­zen der täg­li­chen Arbeits­zeit und der Erfas­sung von Über­stun­den möglich.

Fakt ist, dass … 

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Geschäftsführer/Haftung: So dokumentieren Sie richtig

Zuletzt haben wir in Aus­ga­be 21/2018 (Sei­te 4) auf ein aktu­el­les und wich­ti­ges Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Bran­den­burg (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16) zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung und sei­ner Ver­pflich­tung zur Doku­men­ta­ti­on von Ent­schei­dun­gen hin­ge­wie­sen. Tenor: Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Hier eini­ge kon­kre­te Hin­wei­se, wie Sie sich als Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend absi­chern bzw. wie Sie ganz kon­kret Doku­men­tie­ren, um im Ernst­fall zu bele­gen, dass Sie Ihrer Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung kor­rekt nach­ge­kom­men sind: … 

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Vorbild Führung: Dokumentieren und Protokollieren

Mit zum Kata­log der unbe­lieb­tes­ten Chef-Tätig­kei­ten gehört das Doku­men­tie­ren von Vor­gän­gen: Pro­to­kol­le von Geschäfts­füh­rer-Bespre­chun­gen oder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen, Gesprä­che und Ver­ein­ba­run­gen mit Kun­den oder Lie­fe­ran­ten, Pro­to­kol­le um den Umfang der Auf­trags­er­tei­lung an den exter­ne Bera­ter. usw..

Dabei gilt: …

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Volkelt-Brief 31/2017

Vor­bild Füh­rung: Doku­men­tie­ren und Pro­to­kol­lie­ren + Koope­ra­tio­nen: Draht­seil­akt zwi­schen Recht und Gesetz + Som­mer­pau­se: So bleibt der Chef fit + Umsatz­steu­er: Beherr­schungs­ver­trag begrün­det Organ­schaft + GmbH-Steu­er: 50d EStG wird nach Euro­pa­recht geprüft + GmbH-Anteil: Kei­ne Schen­kungs­steu­er für Mana­ger-Modell + Mit­ar­bei­ter: Gericht schützt Arbeit­ge­ber gegen Fremdgehen.

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Volkelt-Brief 43/2015

Volkelt-FB-01Aus­re­den: Der „Mit­ar­bei­ter” ist die Schwach­stel­le – was tun? + Kon­flik­te in der GmbH: Wann geht es nicht mehr ohne Anwalt + GmbH-Ver­mö­gen: Wie anle­gen ohne Haf­tungs-Risi­ko? +  Gesund­heit: Neu­es­te Erkennt­nis­se zum Mana­ger-Burn­out + Steu­ern: Woh­nen in der GmbH-Immo­bi­lie + Arbeits­recht: Ände­rungs­kün­di­gung wegen Min­dest­lohn ist unzu­läs­sig + BISS

Beach­ten Sie unse­re Umfra­ge unten. Was mei­nen Sie? The­ma: „Ein­stel­lung von Bewer­bern im Asylverfahren”

 

 

Der Vol­kelt-Brief 43/2015 > Down­load als PDF – lesen im „Print”

 

Frei­burg 23. Okto­ber 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

war­um kön­nen die nicht ein­fach ihren Job machen“? So die Bemer­kung eines Kol­le­gen über die Fra­ge, was ihn an sei­nen Mit­ar­bei­tern am meis­ten nervt. Tat­sa­che ist, dass die meis­ten Geschäfts­füh­rer „den Mit­ar­bei­ter“ als die Schwach­stel­le ihres Unter­neh­mens aus­ma­chen. Und zwar unab­hän­gig davon, ob der Chef schon vie­le Füh­rungs-Trai­nees besucht hat, bera­tungs­re­sis­tent ist oder moderns­te Füh­rungs-Tech­ni­ken prak­ti­ziert. Es gilt, sich damit zu arran­gie­ren. Z. B., indem Sie für die ner­vigs­ten Ange­wohn­hei­ten Ihrer Mit­ar­bei­ter eine pas­sen­de Erklä­rung parat haben:

  • Zustän­dig? „Ich? Wie­so Ich?“. Dele­gie­ren Sie jede offe­ne Tätig­keit, die Ihnen auf­fällt, an einen bestimm­ten Mit­ar­bei­ter, und zwar grund­sätz­lich immer mit Ziel­vor­ga­be (bis wann und wie). Erwar­ten Sie kei­ne Eigeninitiative.
  • Mit­den­ken: Mit­ar­bei­ter den­ken in Zustän­dig­keits­be­rei­chen. Vie­le Auf­ga­ben erge­ben sich aber gera­de aus einer Schnitt­stel­le. Wobei der Mit­ar­bei­ter „die Linie nicht zum Straf­raum rech­net“. Dem­entspre­chend sin­niert er nur über den Straf­raum – genau bis zur Grenze.
  • Ent­schul­di­gung: Für den Chef kos­ten Feh­ler bares Geld. Für den Mit­ar­bei­ter kos­tet er allen­falls eine Ent­schul­di­gung (der kei­ne Kün­di­gung recht­fer­tigt). Des­we­gen gibt es Prä­mi­en. Dann spürt auch der Mit­ar­bei­ter, dass ein Feh­ler kostet.
Selbst wenn Sie die oben ange­spro­che­nen Ver­hal­tens­wei­sen regel­mä­ßig oder Vor­fall bezo­gen mit den Mit­ar­bei­tern anspre­chen, wer­den Sie fest­stel­len, dass die­se Punk­te trotz­dem immer wie­der auf­tau­chen. Es macht den Men­ta­li­täts­un­ter­schied. Des­we­gen sind Sie ja Unter­neh­mer und der Mit­ar­bei­ter ist Ange­stell­ter. Die meis­ten Mit­ar­bei­ter defi­nie­ren die Arbeits­welt für sich als einen in sich geschlos­se­nen Raum mit kla­ren Gren­zen. Des­we­gen wird auch die Auf­for­de­rung, „über den Tel­ler­rand“ zu bli­cken, nur aus­nahms­wei­se fruch­ten. Bes­ser ist es, wenn Sie das Ange­stell­ten-Dasein akzep­tie­ren und lie­ber zu viel als zu wenig mit kla­ren Vor­ga­ben arbeiten.

   

Mein LESE-TIPP zum Thema”  

 

 

Konflikte in der GmbH: Wann geht es nicht mehr ohne Anwalt

Man kennt es aus Schei­dungs- oder Sor­ge­rechts­ver­fah­ren: Ist das Ver­fah­ren erst ein­mal beim Anwalt gelan­det, gibt es in der Regel kein „zurück“ mehr. Die Streit­geg­ner rücken ins zwei­te Glied und geben damit die Chan­ce aus der Hand, sich außer­ge­richt­lich zu ver­stän­di­gen. Das gilt auch für Strei­tig­kei­ten mit Mit-Gesell­schaf­­tern in der GmbH. Trotz­dem gilt: Es gibt gera­de im Gesell­schafts­recht kla­re Indi­ka­to­ren, die den Gang zum Anwalt (zügig) ange­ra­ten sein las­sen. Das sind:

  • der Mit- (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer ver­stößt nach Hin­weis und wie­der­holt gegen gesell­schafts­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (Ver­tre­tungs­re­ge­lung, zustim­mungs­pflich­ti­ge Geschäf­te, Wett­be­wer­bes­ver­bot) oder
  • der Mit- (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer ver­stößt regel­mä­ßig und in fahr­läs­si­ger, grob fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher Wei­se gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten (Abga­ben­ord­nung, Pflich­ten aus dem Sozi­al­ge­setz­buch, Umwelt­auf­la­gen usw.).

In Kon­flikt­si­tua­tio­nen geht es dar­um, die rich­ti­gen Fak­ten zu doku­men­tie­ren, Fris­ten zu wah­ren und Ziel füh­ren­de Maß­nah­men ein­zu­lei­ten (Infor­ma­ti­on, Kon­takt­auf­nah­me mit Behör­den, Selbst­an­zei­ge, Unterlassungsverfügungen).

Die meis­ten Feh­ler im Kon­flikt­fall wer­den in der Zwei­per­so­nen-GmbH gemacht. Hier wird der Anwalt in der Regel erst ein­ge­schal­tet, wenn es zu spät ist – die Kon­flikt­par­tei­en so ver­fes­tigt sind, dass eine kon­struk­ti­ve Lösung im Sin­ne der GmbH nicht mehr mög­lich ist. Der gesell­schafts­recht­lich erfah­re­ne Anwalt wird zunächst ver­su­chen, die Par­tei­en an einen Tisch zu bekom­men (Media­ti­on), bevor er den juris­ti­schen Fahr­plan vor­gibt und durch­setzt (z. B. Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters). Vie­ler sol­cher Kon­flikt-Situa­tio­nen wer­den erst in der 2. oder 3. Instanz gericht­lich geklärt. Das kos­tet nicht nur, son­dern geht in der Regel tat­säch­lich auf Kos­ten des Geschäfts. Hier soll­ten Sie sich kei­nen (Ver­fah­rens-) Feh­ler leisten.

      „Mein LESE-TIPP zum Thema”  

GmbH-Vermögen: Wie anlegen ohne Haftungs-Risiko?

GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient haben und hohe Rück­la­gen bil­den konn­ten, haben zuneh­mend Pro­ble­me: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur noch Risi­ko-Anla­gen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen in fest­ver­zins­li­chen Anla­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen (bis max. 2,0 %). Für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens-Poker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Wenn es gut geht, haben Sie gewon­nen. Wenn nicht: Wo kein Rich­ter, da kei­ne Strafe.

Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesell­schaf­tern. Hier gibt s in der Tat ein Haf­tungs­pro­blem: Ent­schei­den die sich näm­lich für eine Risi­ko-Anla­ge, müs­sen Sie bei einem Ver­lust damit rech­nen, dass Sie zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den können.

Juris­tisch bedeu­tet das: Sie ver­wal­ten frem­des Ver­mö­gen. Sie müs­sen die Anla­ge­ent­schei­dung mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes tref­fen – d. h. Sie sind ver­pflich­tet, (Ver­mö­gens-) Scha­den von der GmbH abzu­hal­ten. Kon­kret heißt das für Sie:

  1. Wenn Sie über Anla­gen allei­ne ent­schie­den haben, soll­ten Sie ab sofort die Mit-Gesell­schaf­ter mit ins Boot nehmen.
  2. Infor­mie­ren Sie aus­führ­lich, wenn Ver­trä­ge aus­lau­fen und neue Anla­ge-Ent­schei­dun­gen getrof­fen werden.
  3. Tref­fen Sie eine Vor­auswahl und machen Sie ent­spre­chen­de Vor­schlä­ge (Anla­ge­art, Ver­zin­sung, Lauf­zeit, Kün­di­gungs­mög­lich­keit) – immer ver­se­hen mit dem Risi­ko-Hin­weis des Anlageberaters.
  4. Gibt es Anzei­chen dafür, dass die Gesell­schaf­ter hier unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen und Ein­stel­lun­gen haben, soll­ten Sie einen Gesell­schaf­ter-Beschluss dazu einholen.
  5. Das muss nicht in einer auf­wen­di­gen und extra dazu ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung pas­sie­ren. Es genügt, wenn Sie sich im schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren (E‑Mail) die Stim­men der Gesell­schaf­ter dazu einholen.
  6. Ach­ten Sie dar­auf, dass die Anla­ge-Alter­na­ti­ven inkl. Risi­ko­hin­wei­sen und die letzt­li­che Anla­ge­ent­schei­dung der Gesell­schaf­ter kor­rekt doku­men­tiert werden.
Die Nied­rig-Zins-Pha­se wird noch andau­ern. So haben sich die Ver­si­che­rer dar­auf ver­stän­digt, sog. Garan­tie­zins­ver­trä­ge kom­plett aus dem Port­fo­lio zu neh­men – mit­hin deut­li­cher Hin­weis, dass die Zei­ten von risi­ko­frei­en Fest­an­la­gen vor­bei sind. Ers­te Nega­tiv-Infla­ti­ons­ra­ten z. B. aus Groß­bri­tan­ni­en deu­ten dar­auf hin, dass das Ende der Nied­rig-Zins-Pha­se nicht abzu­se­hen ist.

Neueste Erkenntnisse zum Manager-Burnout

Das The­ma Burn­out ist für vie­le Füh­rungs­kräf­te immer noch im Tabu-Bereich. Und dass, obwohl in den letz­ten Jah­ren auch immer mehr Fäl­le öffent­lich wur­den, so wie jüngst der Zusam­men­bruch des BMW-Chefs Harald Krü­ger (50) vor lau­fen­den Kame­ras. Unter­des­sen gibt es zahl­rei­che Stu­di­en, aus denen sich Ver­hal­tens­re­geln für Burn­out-gefähr­de­te Füh­rungs­kräf­te ablei­ten lassen:

  • Betrof­fen­heit: Auf­grund der Dau­er­be­las­tung sind Füh­rungs­kräf­te unab­hän­gig von Per­sön­lich­keits­struk­tur und kör­per­li­cher Ver­fas­sung über­durch­schnitt­lich Burn­out-gefähr­det (SRH Hoch­schu­le Heidelberg).
  • Schlaf: Nach­hal­ti­ge Schlaf­stö­run­gen sind der ers­te und signi­fi­kan­te Hin­weis auf eine dau­er­haf­te Über­las­tung. Eigen­the­ra­pien (Medi­ka­men­te) erhö­hen das Burn­out-Risi­ko (Stu­die der Max Grun­dig Klinik).
  • Sport als Aus­gleich: Mit­tel­stre­cke statt Mara­thon. Beruf­li­cher Ehr­geiz muss beim Frei­zeit­sport außen vor blei­ben (Lans­er­hof Gesundheitsressort).
  • Erreich­bar­keit: Die stän­di­ge Erreich­bar­keit via Smart­phone darf nicht zu einer Ver­kür­zung der Rege­ne­ra­ti­ons­pha­sen füh­ren (Stu­die der Uni­ver­si­tät Freiburg).
  • Per­fek­ti­on: Men­schen, die zur Per­fek­ti­on nei­gen, sind gefähr­de­ter. Ihnen fehlt die Fähig­keit, Abstand her­zu­stel­len und Din­ge aus der Distanz zu betrach­ten. Das geht nur mit bewuss­ter Ein­übung und unter exter­ner Anlei­tung (Lans­er­hof Gesundheitsressort).
  • Aus­zeit: Nie­mand ist uner­setz­lich – zumin­dest auf Zeit. Machen Sie sich klar, dass das Geschäft auch dann wei­ter lau­fen wird, wenn Sie sich eine Aus­zeit gön­nen. Kri­tisch ist das nur, wenn Ihre Aus­zeit ohne Vor­ankün­di­gung von heu­te auf mor­gen not­wen­dig wird (AOW Stu­die Gesund­heit­li­che Führung).
  • Prio­riä­ten: Set­zen Sie Schwer­punk­te. Was ist wirk­lich wich­tig? Was muss von Ihnen ent­schie­den wer­den? Was muss sofort ent­schei­den wer­den? Nichts gegen Viel arbei­ten. Aber grund­sätz­lich nur mit kla­ren Gren­zen (GMK Insti­tut für Gesundheitspsychologie).
„Wer ist der wich­tigs­te Mensch in Ihrem Leben?“ Nicht – wie die meis­ten Befrag­ten ant­wor­te­ten – Part­ner, Kin­der, Eltern oder ein ande­re wich­ti­ger Mensch kann die­sen Stel­len­wert ein­neh­men. Wer sich selbst nicht wich­tig nimmt, ist nicht in der Lage, sei­ne Ver­ant­wor­tung gegen­über sei­nen Mit­men­schen bewusst und nach­hal­tig zu erfül­len. Mit die­ser lapi­da­ren Erkennt­nis schafft es der Ex-CEO Klaus End­res (End­res & Hau­ser) sei­ne Füh­rungs­mann­schaft zu boden­stän­di­gen Höchst­leis­tun­gen zu ani­mie­ren. Als Füh­rungs­kraft sind SIE gefor­dert, Ihre Lebens­ver­hält­nis­se und ‑umstän­de regel­mä­ßig auf den Prüf­stand zu stellen.

 

 

 

Mein LESE-TIPP zum Thema”  

 

Steuern: Wohnen in der GmbH-Immobilie

Nach 2 abwei­chen­den Urtei­len von Finanz­ge­rich­ten, muss jetzt der BFH ent­schei­den, wann das Finanz­amt bei einer zu nied­ri­gen Mie­te zusätz­lich eine fik­ti­ve Mie­te als vGA besteu­ern darf. Tenor: Wenn die gezahl­te Mie­te unter den tat­säch­li­chen Kos­ten für das Haus liegt, ist die Dif­fe­renz eine vGA. Und zwar unab­hän­gig davon, ob es sich um eine Luxus­vil­la oder eine Nor­mal­aus­stat­tung han­delt (FG Köln, Urteil vom 20.8.2015, 10 K 12/08).

Geschäfts­füh­rer, die in der GmbH-Immo­bi­lie woh­nen, müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass die Finanz­äm­ter die­sen Punkt in den Kata­log prü­fungs­re­le­van­ter Vor­gän­ge für GmbHs auf­neh­men. Ist das der Fall, soll­ten Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass Män­gel im Miet­ver­trag (feh­len­de, fal­sche Unter­schrif­ten, nied­ri­ge Neben­kos­ten bzw. ein nied­ri­ger Miet­zins etwa für ein exklu­si­ves Miet-Objek­te (Abwei­chun­gen von der orts­üb­li­chen Mie­te) vom Betriebs­prü­fer auf­ge­grif­fen und bean­stan­det wer­den. Sie sind dann gut bera­ten, für die Schluss­be­spre­chung gute Argu­men­te und die aktu­el­le Recht­spre­chung parat zu haben. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Arbeitsrecht: Kündigung wegen Mindestlohn ist unzulässig

Will der Arbeit­ge­ber Weih­nachts- und Urlaubs­geld auf den Min­dest­lohn „ver­tei­len“ und begrün­det er damit eine Ände­rungs­kün­di­gung, dann ist die­se Kün­di­gung unzu­läs­sig und damit unwirk­sam (LAG Ber­lin Bran­den­burg, Urtei­le vom 11.8.2015, 19 Sa 819/15 u. a.).

Damit hat das LAG in meh­re­ren Ver­fah­ren ent­schie­den, dass eine Ver­rech­nung recht­lich nicht durch­geht. Und zwar weder mit einer außer­or­dent­li­chen noch einer ordent­li­chen Kün­di­gung oder mit einer Ände­rungs­kün­di­gung. Eine Ände­rung der im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen ist in der Pra­xis nur mit Zustim­mung des Mit­ar­bei­ters rechts­ver­bind­lich durchzusetzen.

Was meinen Sie?

Zur Zeit gibt es kei­ne akti­ven Umfragen.

Vie­len Dank und mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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Mindestlohn: Stichproben jetzt auch in anderen Branchen

Nach den Min­dest­lohn-Kon­trol­len in den Bran­chen Gas­tro­no­mie, Fri­seu­re und Taxi-Unter­neh­men, die in bun­des­deut­schen Bahn­hö­fen kon­trol­liert wur­den, nimmt sich die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) jetzt die Bran­chen Logis­tik, Trans­port und Paket­zu­stel­ler vor. Kon­trol­liert wird an Rast- und Park­plät­zen ohne Vor­war­nung. Die Fah­rer wer­den befragt nach Min­dest­lohn, Schein­selb­stän­dig­keit und Schwarz­ar­beit. Geprüft wird auch, ob die Per­so­nen Leis­tun­gen aus der Sozi­al­ver­si­che­rung bezie­hen (Harz 4). Nach offi­zi­el­len Zah­len gab es z. B. in Süd­ba­den bei 285 kon­trol­lier­ten Paket­zu­stel­lern ca. 5 % Bean­stan­dun­gen, bei denen der Ver­dacht auf Ver­stoß gegen das Min­dest­lohn­ge­setz vor­lag und zu denen wei­te­re Ermitt­lun­gen geführt wer­den. Dann aller­dings vor Ort in den betrof­fe­nen Unternehmen. … 

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Durchhalten: Mindestlohn-Bürokratie kommt doch auf den Prüfstand

Allei­ne in der ers­ten Janu­ar­hälf­te 2015 gab es 5.325 Anfra­gen auf der Hot­line der Bun­des­re­gie­rung zum Min­dest­lohn. Das waren über­wie­gend Arbeit­ge­ber, die mit der kon­kre­ten Umset­zung Pro­ble­me hat­ten und haben. Auf Druck der Arbeit­ge­ber, der Ver­bän­de und ande­rer Betrof­fe­ner hat die Bun­des­re­gie­rung nun …