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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: BMAS bereitet „lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten” vor

Nach dem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Erfas­sung und Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten der Arbeit­neh­mer hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) ers­te Schrit­te zur Umset­zung in deut­sches Arbeits­recht ein­ge­lei­tet. Ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten des Pas­sau­er Rechts­wis­sen­schaft­lers Frank Bay­reu­ther stellt dazu fest: „Das deut­sche Recht kennt der­zeit kei­ne gene­rel­le Ver­pflich­tung aller Arbeit­ge­ber, die gesam­te Arbeits­zeit ihrer Beschäf­tig­ten auf­zu­zeich­nen”.  Bis­lang müs­sen in Deutsch­land nur Über­stun­den und Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit doku­men­tiert wer­den. Nach dem EuGH-Urteil sol­len Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet wer­den, die gesam­te Arbeits­zeit der Beschäf­tig­ten sys­te­ma­tisch zu erfas­sen (vgl. Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C‑55/18).

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Volkelt-Brief 14/2017

Pro­gno­sen: Was hal­ten die Kol­le­gen davon? + Betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung (bAV): Schlech­te Aus­sich­ten für klei­ne­re Unter­neh­men + Ihr Geschäfts­füh­rer-Gehalt: … jetzt nach­zu­le­sen in der Tages­pres­se + GmbH-Per­so­nal: Mit­ar­bei­ter wer­ben Mit­ar­bei­ter + Neu­es Urteil: Nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot + Hilf­reich: Hand­buch Digi­ta­li­sie­rung + GmbH-Steu­ern: Wer­den Eigen­ka­pi­tal-Zin­sen Betriebs­aus­ga­ben? +  BISS

 

 

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Aktuell Volkelt-Briefe

bAV: Schlechte Aussichten für kleinere Unternehmen

Innen­hof BMAS

Im Wett­be­werb um (gute) Mit­ar­bei­ter wird die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung (bAV) immer wich­ti­ger. Vie­le klei­ne­re Unter­neh­men haben aber bis­her immer noch kei­ne Mög­lich­keit, ent­spre­chen­de Ange­bo­te zu machen. In der Pra­xis ist das ein immer mehr ins Gewicht fal­len­der Wett­be­werbs­nach­teil. Fakt ist aller­dings, dass … 

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Die neuen Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten sind amtlich

Das BMAS hat jetzt die ange­kün­dig­ten Erleich­te­run­gen bei der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht nach den Min­dest­lohn­vor­schrif­ten ver­kün­det (vgl. Nr. 29/2015). Danach wird die Ein­kom­mens­schwel­le von 2.958 € modi­fi­ziert. Danach ent­fällt die Auf­zeich­nungs­pflicht nach dem Min­dest­lohn­ge­setz bereits dann, wenn das regel­mä­ßi­ge Monats­ent­gelt mehr als 2.000 € brut­to beträgt und die­ses Monats­ent­gelt jeweils für die letz­ten tat­säch­lich abge­rech­ne­ten 12 Mona­te nach­weis­lich gezahlt wur­de. Außer­dem sind bei der Beschäf­ti­gung von engen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen (Ehe­gat­ten, ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, Kin­der und Eltern des Arbeit­ge­bers) die Auf­zeich­nungs­pflich­ten nicht mehr anzu­wen­den (Quel­le: Min­dest­lohn­do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten­ver­ord­nung vom 1.8.2015).

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Mindestlohn: Neue Verordnung bringt 2 kleine Verbesserungen

1. Erhält der Arbeit­neh­mer in den letz­ten 12 Mona­ten monat­lich mehr als 2.000 € brut­to (gefor­dert: 1.900 €), ent­fällt die Doku­men­ta­ti­ons­pflicht für die Arbeitszeiten.

2. Arbeit­ge­ber­haf­tung bei Beauf­tra­gung eines Unter­neh­mens: Der Auf­trag­ge­ber haf­tet nicht – bzw. nur in ganz weni­gen Ausnahmen.

Für Sai­son­be­schäf­tig­te im gewerb­li­chen Bereich gilt wei­ter­hin die Auf­zeich­nungs­pflicht bis zur Ein­kom­mens­schwel­le von 2958 €. Für Mini- und Midi-Job­ber bleibt die Auf­zeich­nungs­pflicht in vol­lem Umfang bestehen.

Das BMAS wird das per Ver­ord­nung so regeln.

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Bürokratie: Änderungsverordnung soll Arbeitsstättenverordnung retten

Bereits im Okto­ber hat­te das Bun­des­ka­bi­nett die Über­ar­bei­tung der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung nach den Vor­ga­ben der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung gebil­ligt. Aller­dings waren die kon­kre­ten Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen der Ver­ord­nung auf Kri­tik der Arbeit­ge­ber gesto­ßen. Z. B. Punk­te wie: Aus­stat­tung der Pau­sen­räu­me, Vor­ga­ben für Arbeits­plät­ze, Vor­ga­ben für Tele­ar­beits­plät­ze, abschließ­ba­re Spin­de für die Mit­ar­bei­ter usw. Unter­des­sen ist man bereit, büro­kratische Aus­wüch­se zu kor­rigieren.

Risi­ko:

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Volkelt-Brief 21/2012

The­men heu­te: Fron­tal-Angriff auf die Geschäfts­fü­her-Alters­ver­sor­gung + FG Mün­chen: Es besteht (doch) kei­ne Anpas­sug­ns­pflicht für Alt-Pen­si­ons­zu­sa­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re + Neue von der Ley­en – Plä­ne: Betrifft nur selb­stän­di­ge (Neben-) Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers + Auf was müs­sen wir uns auf die Zeit nach den Wah­len vor­be­rei­ten? + Pres­se hat kein Anrecht auf Aus­kunft über Geschäfts­füh­rer-Gehalt + eBay-Ver­käu­fe: Wenn er Ehe­gat­te lau­fend „ver­kauft” wird es gewerb­lich – so müs­sen Sie auf­pas­sen + BISS

 

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Von der Leyen – Pläne betreffen GmbH-Geschäftsführer (noch) nicht

Im Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) wer­den der­zeit unter der Feder­füh­rung von Minis­te­rin von der Ley­en Plä­ne erar­bei­tet, nach der in Zukunft alle Selb­stän­di­gen Mit­glied einer Pflicht­ver­si­che­rung wer­den müs­sen bzw. einen adäqua­ten Ver­si­che­rungs­schutz nach­wei­sen müs­sen (Ren­ten­re­form­pa­ket). Dazu unser aus­drück­li­cher Hin­weis: Die­se Rege­lung wird nicht gel­ten für .…