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BFH aktuell: Bessere Möglichkeiten mit Gesellschafter-Darlehen

Inves­tie­ren die Gesell­schaf­ter die Geschäf­te der GmbH mit einem Dar­le­hen, müs­sen sie auf­pas­sen. Die Finanz­behör­den waren bis­her nicht bereit, den Ver­lust eines sol­chen Dar­le­hens als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten zu bewer­ten – etwa dann, wenn die GmbH zah­lungs­un­fä­hig wur­de. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den: „Gesell­schaf­ter, die ihrer GmbH bis zum 27.9.2017 eine (ehe­mals) eigen­ka­pi­talerset­zen­de Finan­zie­rungs­hil­fe geleis­tet haben, kön­nen den Aus­fall ihrer Ansprü­che im Fall der Ver­äu­ße­rung oder Auf­lö­sung der Gesell­schaft als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten gel­tend machen” (BFH, Urteil v. 2.7.2019, IX R 13/18). Bis­her hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof eine steu­er­li­che Aner­ken­nung des Dar­le­hens­ver­lus­tes als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten nur für die Fäl­le ab dem 27.9.2017 zuge­las­sen (dazu: BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15).

ACHTUNG: Im Urteils­fall bezwei­felt das Finanz­amt, dass es das in der GmbH-Bilanz aus­ge­wie­se­ne Dar­le­hen tat­säch­lich gege­ben hat­te. Dazu stellt der BFH jetzt klar: Ist der Jah­res­ab­schluss von den Gesell­schaf­tern ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die­se Bilanz rechts­ver­bind­lich ist und die dar­in aus­ge­wie­se­nen Bilanz­pos­ten – auch das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen – fak­ti­schen Bestand haben. Die­se Anfech­tung des Finanz­amts ist damit gegenstandslos.

Das Urteil ist aller­dings eine Ein­la­dung an die Finanz­be­hör­den, in allen Fäl­len, in denen der Jah­res­ab­schluss (noch) nicht ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt ist, Gesell­schaf­ter­dar­le­hen „anzu­zwei­feln” – und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu ver­sa­gen. Betrof­fe­nen bleibt dann nur der neu­er­li­che Gang durch die Finanzgerichts-Institutionen.

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Volkelt-Brief 46/2019

GF-Job: Die neu­en Her­aus­for­de­run­gen + GmbH-Pla­nung 2020: End­spurt um die GF-Alters­vor­sor­ge Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­um soll­te es Start­Ups bes­ser gehen? + Trends im Unter­neh­mens-Recht: Was Sie als GF ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Mit dem Fir­men­wa­gen in die Stadt ACHTUNG: Min­der­heits-Gesell­schaf­ter aus­ge­trickst – was tun? + GmbH/Steuer: Feh­ler bei der Umset­zung eines Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges + BFH-aktu­ell: Steu­er­li­che Behand­lung einer Kar­tell­stra­fe GmbH-Ver­trag: Prü­fen Sie die Nach­fol­ge­klau­seln in alten GmbH-Ver­trä­gen + GF-Auf­ga­be: Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung für die GmbH

 

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BFH-aktuell: Steuerlichen Behandlung einer Kartellstrafe

Grund­sätz­lich min­dert eine Kar­tell­geld­bu­ße den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn einer GmbH nicht. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu klar­ge­stellt: Wird der wirt­schaft­li­che Vor­teil, der durch den Kar­tell­ver­stoß erlangt wur­de, mit der Kar­tell­stra­fe abge­schöpft, muss die dar­auf bereits gezahl­te Kör­per­schaft- bzw. Ein­kom­men­steu­er ver­rech­net wer­den – das ent­spricht einer antei­li­gen Berück­sich­ti­gung als Betriebs­aus­ga­be (BFH, Urteil v. 22.5.2019, XI R 40/17).

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Willkür? FA darf GF-Gehalt nachträglich monieren

Selb­st wenn Sie die Höhe und die Zusam­men­set­zung Ihres Geschäfts­füh­rer-Gehalts nach einer Steu­er­prü­fung genau nach den Vor­ga­ben des Betriebs­prü­fers nach­bes­sern, ist das kei­ne Garan­tie dafür, dass Ihr Geschäfts­füh­rer-Gehalt bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung nicht noch ein­mal bean­stan­det wird. Das kann in der Pra­xis z. B. dann pas­sie­ren, wenn ein neu­er, jun­ger und ehr­gei­zi­ger Betriebs­prü­fer den Fall über­nimmt und der zei­gen will, dass er beson­ders gründ­lich hin­schaut (schar­fer Hund).

Die Recht­la­ge:

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Volkelt-Brief 42/2019

Will­kür? FA darf GF-Gehalt nach­träg­lich monie­ren + GmbH/Vermögen: Geschäfts­füh­rer muss es pro­fes­sio­nell ver­wal­ten + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Hil­fe CO2 – was tun? + Unter­neh­mens-Trend: Die Schlich­tungs­stel­le wird zum MUSS + Digi­ta­les: Neue Lösun­gen für den Fuhr­park Steu­er­prü­fer: Was zu viel ist, ist zu viel + Pen­si­ons­zu­sa­ge: Klei­ne Män­gel gefähr­den steu­er­li­che Aner­ken­nung nicht + Büro­kra­tie: Bun­des­re­gie­rung kor­ri­giert die Hand­werks­ord­nung + Mit­ar­bei­ter: Gren­zen der Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Ver­mie­tung an den Lebens­part­ner steu­er­lich nicht anerkannt

 

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Steuerprüfer: Was zu viel ist, ist zu viel

Mit­hin Auf­ga­be die­ses Infor­ma­ti­ons­diens­tes ist es, den Umgang von Behör­den mit Unter­neh­men trans­pa­rent zu machen. Z. B. das Vor­ge­hen ein­zel­ner Finanz­äm­ter im Besteue­rungs- bzw. Prüf­ver­fah­ren öffent­lich zu machen und so – neben dem Ein­spruchs- und Finanz­ge­richts­ver­fah­ren – zusätz­lich eine Öffent­lich­keit her­zu­stel­len, um mög­li­chen Miss­brauch oder Kom­pe­tenz­über­schrei­tun­gen ein­zel­ner Behör­den­ver­tre­ter offen zu legen.

Bei­spiel: .…

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Pensionszusage: Kleine Mängel gefährden steuerliche Anerkennung nicht

Pen­si­ons­zu­sa­gen sind auch nach Ein­fü­gung des sog. Ein­deu­tig­keits­ge­bots anhand der all­ge­mein gel­ten­den Aus­le­gungs­re­geln aus­zu­le­gen, soweit ihr Inhalt nicht klar und ein­deu­tig ist. Lässt sich z. B. eine Abfin­dungs­klau­sel dahin aus­le­gen, dass die für die Berech­nung der Abfin­dungs­hö­he anzu­wen­den­de sog. Ster­be­ta­fel trotz feh­len­der aus­drück­li­cher Benen­nung ein­deu­tig bestimmt ist, ist die Pen­si­ons­rück­stel­lung den­noch steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen (BFH, Urteil v. 10.7.2019, XI R 47/17).

In der Abfin­dungs­klau­sel zur Pen­si­ons­zuage für den Geschäfts­füh­rer war ver­ein­bart: „Das Unter­neh­men behält sich vor, bei Ein­tritt des Ver­sor­gungs­fal­les wegen Errei­chens der Alters­gren­ze bzw. Inan­spruch­nah­me des vor­ge­zo­ge­nen Alters­ru­he­gel­des anstel­le der Ren­te eine ein­ma­li­ge Kapi­tal­ab­fin­dung in Höhe des Bar­werts der Ren­ten­ver­pflich­tung zu gewäh­ren. Hier­durch erlö­schen sämt­li­che Ansprü­che aus der Pen­si­ons­zu­sa­ge ein­schließ­lich einer etwa­igen Hin­ter­blie­be­nen­ren­te. Bei der Ermitt­lung des Kapi­tal­be­tra­ges sind ein Rech­nungs­zins­fuß von 6 % und die aner­kann­ten Regeln der Ver­si­che­rungs­ma­the­ma­tik anzu­wen­den”. Der Betriebs­prü­fer bemän­gel­te die­se For­mu­lie­rung. Der BFH lässt eine sol­che Unschär­fe dage­gen zu. Sie kön­nen sich also mit guten Erfolgs­aus­sich­ten gegen eine sol­che Ein­schät­zung durch das Finanz­amt wehren.

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Volkelt-Brief 36/2019

vGA: Finanz­amt straft Gesell­schaf­ter dop­pelt ab + Geschäfts­füh­rungs-Feh­ler: Reden statt Pro­zes­sie­ren Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Krank sein – NEIN Dan­ke Digi­ta­les: Die App für den Ser­vice – BMW macht´s vor + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Sep­tem­ber 2019 GmbH/Recht: Zustän­dig­keit für Strei­tig­kei­ten zwi­schen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer + GmbH/Steuer: Uni­on legt Ent­wurf für eine Unter­neh­mens­steu­er­re­form vor + vGA: Finanz­be­hör­den erken­nen die „per­so­nen­be­zo­ge­ne” Rück­la­ge nicht an + Arbeit/Recht: Zur Wirk­sam­keit eines Aufhebungsvertrages

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Volkelt-Brief 34/2019

GF-Feh­ler: Abbe­ru­fung, Kün­di­gung, Haus­ver­bot – was tun? + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Was tun, wenn der Mit-Gesell­schaf­ter das neue Geschäfts­mo­dell blo­ckiert? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn ein Mit­ar­bei­ter nicht mehr will … + Neue BMF-Vor­ga­ben: Das Zeit­wert­kon­to für den GmbH-Geschäfts­füh­rer Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Ver­steue­rung für jedes Fahr­zeug + Mitarbeiter/Lohnkosten: Mehr Leis­tun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld Fuhrpark/Kosten: Auto­bahn-Maut ist nicht vom Tisch Trans­pa­renz-Dis­kus­si­on: Mit­ar­bei­ter brau­chen kei­ne Lohn­aus­künf­te + Abschaf­fung des Soli: Nicht für GmbH und UG

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Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Versteuerung für jedes Fahrzeug

Über­lässt die GmbH Ihnen als Geschäfts­füh­rer meh­re­re Fahr­zeu­ge auch zur pri­va­ten Nut­zung, dann muss der pri­va­te Nut­zungs­vor­teil für jedes Fahr­zeug ver­steu­ert wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dies für die Anwen­dung der 1%-Methode so ent­schie­den. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer den pri­va­ten Steu­er­vor­teil anhand eines Fahr­ten­buchs ermit­telt. Wird der Wagen aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung über­las­sen, ent­fällt die Ver­steue­rung. Aber: Das müs­sen Sie bele­gen kön­nen (BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18).