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Geschützt: Volkelt-Brief 03/2021

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Geschützt: Volkelt-Brief 39/2020

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Volkelt-Brief 11/2020

Geschäfts­füh­rung: Auch die 2. Rei­he muss füh­ren kön­nen + Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019 (III) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Das geplan­te Lie­fer­ket­ten­ge­setz – wer soll das leis­ten?  … + Gewusst wie: IT-Fach­kräf­te aus dem Aus­land + Digi­ta­les: Neue Platt­form für Han­dels­flä­chen + GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schnel­ler + GmbH/Steuer: Vor­aus­zah­lun­gen ab Juni ter­min­ge­nau pla­nen + Team-Mit­glie­der: Kein Anspruch auf ein ein­heit­li­ches Zeug­nis + Neu: Zuläs­sig­keit von Fern­seh-Wer­bung + Neu­er Basis­zins: Bewer­tung von Betei­li­gun­gen und Unternehmen

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GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schneller

Die GmbH-Gesell­schaf­ter müs­sen ihre Beschlüs­se zur GmbH nicht auf einer offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fas­sen. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist ledig­lich das Ver­fah­ren zur Beschluss­fas­sung (§ 48 GmbH-Gesetz). Danach gilt: „Der Abhal­tung einer Ver­samm­lung bedarf es nicht, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter in Text­form mit der zu tref­fen­den Bestim­mung oder mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men sich ein­ver­stan­den erklä­ren“. Hat die GmbH meh­re­re Gesell­schaf­ter, die gele­gent­lich oder regel­mä­ßig Beschlüs­se fas­sen müs­sen, ist es hilf­reich, wenn die Zustim­mung zur schrift­li­chen Beschluss­fas­sung bereits im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart ist. Sie brau­chen dann nicht mehr zu jedem Beschluss die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Gesell­schaf­ter ein­ho­len und pro­to­kol­lie­ren. Damit ist es leich­ter mög­lich, Beschlüs­se auch im Umlauf­ver­fah­ren zu erle­di­gen. Der Gesell­schaf­ter (- Geschäfts­füh­rer) erhält das Beschluss­do­ku­ment im Doku­men­ten­um­lauf in sei­nem Post­ein­gang und braucht ledig­lich sein Votum ein­zu­tra­gen. Noch schnel­ler lässt sich die Beschluss­fas­sung dann per E‑Mail erle­di­gen. Hilf­reich ist das z. B., wenn es meh­re­re Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gibt und im Gesell­schafts­ver­trag ein aus­führ­li­cher Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­ein­bart ist. Etwa für Geschäf­te, die ein bestimm­tes Volu­men über­schrei­ten (ab 5.000 EUR) oder wenn Ange­le­gen­hei­ten der Füh­rungs­kräf­te (Ein­stel­lung, Gehalts­er­hö­hung, Kün­di­gung usw.) nur mit der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit ent­schie­den wer­den dürfen.

Bestand­teil des (num­me­rier­ten) Beschluss-Pro­to­kolls muss in jedem Fall die (schrift­li­che) Zustim­mung des Gesell­schaf­ters zum schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren sein (Erklä­rung). Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag ist die schrift­li­che Beschuss­fas­sung aus­drück­lich vor­ge­se­hen. Andern­falls soll­te die Erklä­rung in Schrift­form mit Unter­schrift, per Fax oder elek­tro­nisch per E‑Mail oder als Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung in einem elek­tro­ni­schen Abstim­mungs­ver­fah­ren gege­ben wer­den. Für die Abstim­mung per E‑Mail emp­feh­len wir: Im E‑Mail-Doku­ment zur Beschluss­fas­sung soll­ten der Beschluss­ge­gen­stand, die exak­te Beschluss-For­mu­lie­rung, die Abstim­mung des Gesell­schaf­ters (JA, NEIN, Ent­hal­tung), das Beschluss­ergeb­nis und die fort­lau­fen­de Num­mer des Beschlus­ses pro­to­kol­liert werden.
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Gesellschafter-Ausschluss: Und immer noch kein Ende des Konflikts …

Es geht nicht mehr. Wir müs­sen einen unse­rer Gesell­schaf­ter aus der GmbH aus­schlie­ßen. Wor­auf müs­sen wir dabei ach­ten?”. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, deren Mit-Gesell­schaf­ter sich im Lau­fe der Jah­re „aus­ein­an­der­ge­lebt” haben und zwi­schen denen es kei­ne Gemein­sam­kei­ten mehr gibt. ACHTUNG: Wol­len Sie einen GmbH-Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss oder per Gerichts­ur­teil aus der GmbH aus­schlie­ßen, muss das Vor­ge­hen juris­tisch abge­si­chert sein und Unwäg­bar­kei­ten mög­lichst aus­ge­schlos­sen wer­den. Zum Bei­spiel: Was pas­siert, wenn die GmbH den ein­ge­zo­ge­nen Geschäfts­an­teil nicht bezah­len kann oder es kei­nen ande­ren Käu­fer für den Anteil gibt?

Pro­blem: Darf der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter bei Nicht-Zah­lung der Abfin­dung sei­ne Gesell­schaf­ter­rech­te (Gewinn­be­zugs­recht, Stimm­recht) doch wahr­neh­men? Die Rechts­la­ge zu die­ser Fra­ge ist nicht ein­deu­tig. Da gibt es auch gegen­sätz­li­che Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Je nach Ein­zel­fall und beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Sie also davon aus­ge­hen, dass der Kon­flikt mit dem Ex-Gesell­schaf­ter mit dem Aus­schluss­be­schluss längst noch nicht aus­ge­stan­den ist. Selbst die Rich­ter inner­halb des BGH ver­tre­ten hier unter­schied­li­che Positionen:

Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimm­recht. Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine Sicher­heit, dass er nicht leer aus­geht. Laut BGH kann aber im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).

Noch GmbH-freund­li­cher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Ein­zie­hungs­be­schluss weder nich­tig ist noch für nich­tig erklärt wird, wird die Ein­zie­hung mit der Mit­tei­lung des Beschlus­ses an den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter und nicht erst mit der Leis­tung der Abfin­dung wirk­sam (BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 109/11).

In der Regel dro­hen Nach­tei­le für alle Betei­lig­ten, also für die GmbH und den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter, wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne kla­ren Rege­lun­gen zum Aus­schluss des Gesell­schaf­ters ver­ein­bart sind. Prü­fen Sie Ihren Gesell­schafts­ver­trag anhand fol­gen­der Kri­te­ri­en: Ist die Mög­lich­keit des Aus­schlus­ses über­haupt ver­trag­lich gere­gelt? Wer­den Aus­schluss­grün­de auf­ge­führt? Wie wird der GmbH-Anteil für die Ermitt­lung der Abfin­dung ent­schä­digt? In wel­che Höhe und in wel­cher Zah­lungs­wei­se (sofort, voll­stän­dig, in Raten) wird die Abfin­dung für den Geschäfts­an­teil bezahlt? Was pas­siert, wenn die GmbH nicht zah­len kann? Soll es ein Vor­kaufs­recht für einen ande­ren Gesell­schaf­ter geben? Nur, wenn Sie alle die­se Fra­gen klar im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt haben, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass das Risi­ko für lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen um den Aus­schluss des Mit­ge­sell­schaf­ters gering bleibt. Wir emp­feh­len auf jeden Fall, die­sen Pas­sus des Gesell­schafts­ver­tra­ges regel­mä­ßig zu prü­fen und ggf. an neue Erkennt­nis­se anzupassen.
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Juristisches: Aktienrecht gilt nicht immer auch für GmbHs

Recht­li­che Son­der­fra­gen zur Rechts­form GmbH oder zur Geschäfts­füh­rung einer GmbH, die nicht aus­drück­lich im GmbH-Gesetz gere­gelt sind, wer­den von den Gerich­ten in der Regel in Ana­lo­gie zum Akti­en­recht ent­schie­den. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) die Gren­zen die­ser Ana­lo­gie-Recht­spre­chung auf­ge­zeigt: Zum Bei­spiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Ver­kauf ein­zel­ner Wirt­schafts­gü­ter der GmbH) geht. Laut Akti­en­recht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung not­wen­dig. Für die GmbH ist eine sol­che Beschluss­fas­sung nicht not­wen­dig. Der Ver­kauf kann auch ohne einen sol­chen Beschluss rechts­wirk­sam vor­gen­mom­men wer­den (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).

Das bringt auch Kos­ten­vor­tei­le für den Asset Deal. Die Notar­ge­büh­ren für den zustim­men­den Beschluss ent­fal­len – eine Pra­xis der Regis­ter­ge­richt, die bei der Über­tra­gung von Unter­neh­men, Unter­neh­mens­tei­len oder ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­tern (z. B. Immo­bi­li­en, Anla­ge­ver­mö­gen) zu enor­men Zusatz­kos­ten führten.

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Volkelt-Brief 13/2019

Gen­der Pay Gap: Glei­cher Lohn nur für glei­che Leis­tung + Schieds­ver­fah­ren: Mit vie­len Vor­tei­len und ohne Risi­ko für den Fremd-Geschäfts­füh­rer Digi­ta­les: Immer mehr Online-Shops wer­den sta­tio­när Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Weni­ger Streit­fäl­le um „vGA” Geschäfts­füh­rer pri­vat: Vor­tei­le mit dem E‑Bike von der GmbH + GmbH/Recht: Pflich­ten Ihres Rechts­an­walts + GmbH/Recht: Beschluss­fas­sung in der Ein­heits­ge­sell­schaft Feh­ler­haf­te Adres­se ist kein Ver­stoß gegen die Form­vor­schrif­ten + GmbH/Steuer: Finanz­amt auf Abwegen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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GmbH/Recht: Beschlussfassung in der Einheitsgesellschaft

Ist in einer GmbH & Co. KG die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) zugleich auch ein­zi­ge Gesell­schaf­te­rin der GmbH (sog. Ein­heits­ge­sell­schaft) dann sind die Geschäfts­füh­rer der KG   berech­tigt, Beschlüs­se für die Kom­ple­men­tär-GmbH zu zu fas­sen. Die übri­gen Kom­man­di­tis­ten müs­sen zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kom­ple­men­tär-GmbH ein­ge­la­den bzw. an der Beschluss­fas­sung betei­ligt wer­den (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Beschluss v. 21.12.2018, 22 W 84/18).

Im Urteils­fall ging es um die Bestel­lung einer zusätz­li­chen Geschäfts­füh­re­rin für die Kom­ple­men­tär GmbH. Das Regis­ter­ge­richt ver­wei­ger­te die Ein­tra­gung der Geschäfts­füh­re­rin mit Hin­weis auf eine feh­ler­haf­te Ver­tre­tungs­re­ge­lung. Dazu das KG: „Selbst ein all­ge­mei­nes Wei­sungs­recht der Kom­man­di­tis­ten an die Kom­ple­men­tär-Geschäfts­füh­rung wirkt nicht im Außenverhältnis”.

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Fehlerhafte Adresse ist kein Verstoß gegen die Formvorschriften

Ist dem Gesell­schaf­ter bekannt, wo er sich hin­be­ge­ben muss, um an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­zu­neh­men, kommt es nicht dar­auf an, ob an die­sem Tag unter die­ser Anschrift ein Brief­kas­ten vor­han­den und/oder ein Klin­gel­schild der Gesell­schaft vor­han­den war. Fehlt einer sol­cher Hin­weis, ist das kein Grund, der zu einer feh­ler­haf­ten Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit zur Anfecht­bar­keit der dabei gefass­ten Beschlüs­se führt (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.1.2019, 7 U 1509/18).

Sind die Fron­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern erst ein­mal ver­här­tet, wird vor Gericht gele­gent­lich auch mit ver­quer­ten Argu­men­ten gekämpft. Hier z. B. hat­te der Anwalt des Gesell­schaf­ters her­aus­ge­fun­den, dass kein Klin­gel­schild vor­han­den war. Ach­tung: Die (meis­ten) Rich­ter durch­schau­en sol­che Spie­le­rei­en und beur­tei­len die Beschluss­fas­sung in der GmbH in der Regel nach ganz prag­ma­ti­schen Gesichtspunkten.

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GmbH-Vermögen: Was Geschäftsführer bei der Vermögensanlage beachten müssen

GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient und hohe Rück­la­gen haben, haben zuneh­mend Pro­ble­me: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur Risi­ko-Anla­gen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen (bis max. 1,8 %). Für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens-Poker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesellschaftern.

Hier gibt es in der Tat ein Haftungsproblem: …