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Geschäftsführer/Abberufung: Was tun, wenn die GmbH nicht mehr zahlt?

Geschäfts­füh­rer kön­nen in der Regel jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Unan­ge­neh­me Begleit­erschei­nung: Der ehe­ma­li­ge Arbeit­ge­ber stellt sofort – aus wel­chen Grün­den auch immer – jeg­li­che Zah­lun­gen ein. In der Pra­xis bedeu­tet das: Der gekün­dig­te Geschäfts­füh­rer muss juris­tisch vor­ge­hen, um aus­ste­hen­de Gehalts­an­sprü­che zu sichern. Je nach Fall, juris­ti­scher Bera­tung und Vor­ge­hens­wei­se kann das dauern.

Die Rechts­la­ge: Grund­sätz­lich hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf ein sog. Eil­ver­fah­ren (§ 592 Zivil­pro­zess­ord­nung). Das ist nur wenig bekannt, ist aber zwi­schen­zeit­lich auch gericht­lich so bestä­tigt (so z. B. zuletzt OLG Ros­tock, Urteil v. 5.1.2005, 6 U 122/04). Damit soll ver­mei­den wer­den, dass es wegen der zu erwar­ten­den Dau­er des Ver­fah­rens zu Nach­tei­len oder fort­ge­setz­ten Rechts­ver­let­zun­gen durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber kommt. Danach muss das Gericht das Schnell­ver­fah­ren zulas­sen und auf Grund­la­ge des vor­ge­leg­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges über die Gehalts­an­sprü­che inner­halb von 1 bis spä­tes­tens 2 Mona­ten ent­schei­den. Das Gericht ent­schei­det dann anhand der vor­ge­leg­ten Urkun­de – sprich der Ver­ein­ba­run­gen im Anstellungsvertrag.

Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihr Anwalt sofort das „Schnell­ver­fah­ren“ bean­tragt und das damit begrün­det, dass fort­ge­setz­te Rechts­ver­let­zun­gen durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber befürch­tet wer­den müs­sen. Als geschass­ter Geschäfts­füh­rer kom­men Sie damit schnel­ler an Ihr Geld als bis­her. Aller­dings: Inwie­weit Ihre Ansprü­che tat­säch­lich gerecht­fer­tigt sind, wird erst abschlie­ßend im regu­lä­ren Gerichts­ver­fah­ren ent­schie­den – und das kann dau­ern. Bis dahin erhal­ten Sie jedoch Ihre Bezü­ge wei­ter – das ist damit sichergestellt.
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Volkelt-Brief 34/2019

GF-Feh­ler: Abbe­ru­fung, Kün­di­gung, Haus­ver­bot – was tun? + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Was tun, wenn der Mit-Gesell­schaf­ter das neue Geschäfts­mo­dell blo­ckiert? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn ein Mit­ar­bei­ter nicht mehr will … + Neue BMF-Vor­ga­ben: Das Zeit­wert­kon­to für den GmbH-Geschäfts­füh­rer Geschäftsführer/Firmenwagen: 1 % – Ver­steue­rung für jedes Fahr­zeug + Mitarbeiter/Lohnkosten: Mehr Leis­tun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld Fuhrpark/Kosten: Auto­bahn-Maut ist nicht vom Tisch Trans­pa­renz-Dis­kus­si­on: Mit­ar­bei­ter brau­chen kei­ne Lohn­aus­künf­te + Abschaf­fung des Soli: Nicht für GmbH und UG

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GF-Fehler: Abberufung, Kündigung, Hausverbot – was tun?

Ulti­ma­tiv letz­ter Ter­min zur Vor­la­ge und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 für mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs ist der 31.8. – also höchs­te Zeit (vgl. unten).

Die Rechts­la­ge: Ver­säum­nis­se bei der Erstel­lung und Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH berech­ti­gen die Gesell­schaf­ter zur (sofor­ti­gen) Abbe­ru­fung und ggf. sogar zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers. Zusätz­li­che Pro­ble­me gibt es, wenn der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer gegen den Abbe­ru­fungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter vor Gericht per Anfech­tungs­kla­ge vor­geht. Darf der Geschäfts­füh­rer dann bis zur rechts­ver­bind­li­chen Ent­schei­dung des Gerichts über die Wirk­sam­keit des Abbe­ru­fungs­be­schlus­ses im Amt blei­ben oder nicht?

Die rich­ti­ge Ant­wort:

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Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brüche geht?

Jede drit­te Ehe schei­tert. Beson­ders schwie­rig sind Tren­nun­gen, wenn die Ehe­part­ner nicht nur pri­vat son­dern auch geschäft­lich auf­ein­an­der ange­wie­sen sind. Nur die wenigs­ten Men­schen schaf­fen es im Kri­sen­fall, eine sol­che Situa­ti­on sach­lich, ver­ant­wort­lich und kon­struk­tiv zu lösen. Beson­ders schwie­rig wird es, wenn es im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kei­ne Rege­lung gibt, die für einen sol­chen Kri­sen­fall Lösun­gen anbietet.

Die Rechts­la­ge:

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Volkelt-Brief 07/2019

Noch mehr Büro­kra­tie: EU will Ver­trau­ens­ar­beits­zeit kip­pen + GmbH/Finanzen: Passt Ihr Kal­ku­la­ti­ons­an­satz noch für Ihr Geschäfts­mo­dell? + Digi­ta­les: Die Erfolgs­ga­ran­ten hei­ßen Wachs­tum und Kapi­tal + Geschäfts­füh­rer auf Zeit: Kein Stimm­recht zum Ver­trags­en­de + GmbH/Steuer: Neu­er Basis­zins für das Ertrags­wert­ver­fah­ren EU: Pri­vat­in­sol­venz wird auf 3 Jah­re ver­kürzt + Neu­es Urteil: Kein Anspruch auf Lohn­gleich­heit +
Geschäftsführer/Firmenwagen:
Gericht befris­tet Schadensersatzanspruch

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Ausfall eines Geschäftsführer-Kollegen: Was tun, um die GmbH zu retten

Mein Mit-Geschäfts­füh­rer ist jetzt schon zum zwei­ten Mal hin­ter­ein­an­der über eine län­ge­re Zeit krank –  was kann ich da tun?“. So die Anfra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, der nach eige­nen Anga­ben die Arbeit nicht mehr allei­ne schafft und sich – wohl zu Recht – Gedan­ken um das wei­te­re Fort­be­stehen der GmbH macht. Klar ist aber, dass sich die GmbH einen drit­ten Geschäfts­füh­rer nicht zusätz­lich leis­ten kann. Was müs­sen Sie in einer sol­chen Situa­ti­on beach­ten und wie kön­nen Sie den Bestand der GmbH auf län­ge­re Sicht sichern?

Ist abseh­bar, dass der Mit- (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer auf län­ge­re Zeit nicht arbeits­fä­hig ist, müs­sen Sie als der ver­blei­ben­de und allein­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer für das ope­ra­ti­ve Geschäft Vor­keh­run­gen tref­fen. Das sind: … 

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Volkelt-Brief 35/2018

GmbH/Recht: Darf der Kol­le­ge dem Kol­le­gen kün­di­gen? Ehe­gat­ten-GmbH: Wenn es in der Part­ner­schaft nicht mehr stimmt – was tun? + Digi­ta­les: Vor­sicht bei Ihrem Invest in digi­ta­les Geld GmbH-Zah­len: SIE ver­ant­wor­ten des Jah­res­ab­schluss Mit­ar­bei­ter: Gut­ver­die­ner als lei­ten­de Ange­stell­te VW-Fol­gen: Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung + GmbH/Steuer: Sanie­rungs­ge­winn im Insol­venz­ver­fah­ren Frei­wil­lig ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Vol­ler KV-Bei­trag auf die Sofortrente

 

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BGH aktuell: Der Kollege kündigt den Kollegen

Die Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des GmbH-Geschäfts­füh­rers ist Sache der Gesell­schaf­ter. Nicht immer. Nach einer neu­en Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) gibt es eine Aus­nah­me: Dann darf der Kol­le­ge den Kol­le­gen kün­di­gen. Und zwar dann, wenn die Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer zwar abbe­ru­fen, aber nicht gekün­digt haben (BGH, Urteil v. 17.7.2018, II ZR 452/17).

Bei­spiel:

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Geschäftsführer-Bestellung: Was tun gegen die immer kürzere Verweildauer im Amt?

Die Ver­weil­dau­er von Mana­gern und Geschäfts­füh­rern im Amt ist in den letz­ten Jah­ren (deut­lich) kür­zer gewor­den. Bei­spie­le: Der Deut­sche Bank Chef Rolf Breu­er schaff­te in den Acht­zi­ger Jah­ren noch 17 Dienst­jah­re, Josef Acker­mann noch 16  Amts­jah­re als Vor­stands­vor­sit­zen­der, Cryan und Fit­schen gera­de ein­mal noch 4 Jah­re. Der aktu­el­le Vor­stands­vor­sit­zen­de Chris­ti­an Sewing steht wohl eben­falls bereits nach 4 Jah­ren kurz vor dem Ende. Auch die Geschäfts­füh­rer vie­ler Start­Ups wer­den kurz nach der Über­nah­me durch den Inves­tor abge­löst. Auch in mit­tel­stän­di­schen Fami­li­en-Unter­neh­men ist die Geduld mit dem Nach­fol­ger end­li­cher gewor­den – so dass die Gesell­schaf­ter unter­des­sen schnel­ler auf einen Fremd-Mana­ger auf Zeit set­zen. Gera­de am Bei­spiel Deut­sche Bank (DB) lässt sich gut ver­an­schau­li­chen, wie die Ver­än­de­run­gen im Umfeld des Unter­neh­mens und Fehl­ein­schät­zun­gen der Geschäfts­füh­rung ein bewähr­tes Geschäfts­mo­dell ins Wan­ken bringen: … 

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Überzogen: Öffentliches Anschwärzen rechtfertigt die Einziehung des GmbH-Anteils

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart, dass ein GmbH-Anteil aus wich­ti­gem Grund ein­ge­zo­gen wer­den kann, ist der Ein­zie­hungs­be­schluss wegen Ver­stoß gegen die  Treue­pflicht auch ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung zuläs­sig und wirk­sam. Der ehe­ma­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (hier: Geschäfts­füh­rer und Rek­tor einer pri­va­ten Fach­hoch­schu­le) hat­te sich in der Öffent­lich­keit mehr­fach über die Füh­rung der Fach­hoch­schu­le abwer­tend geäu­ßert und Hoch­schul-Inter­na an die Auf­sichts­be­hör­de (hier: Wis­sen­schafts­rat) durch­ge­steckt (OLG Stutt­gart, Urteil v. 28.6.2018, 14 U 33/17).

Der ehe­ma­li­ge (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer konn­te offen­sicht­lich sei­ne Amts­ent­he­bung (Abbe­ru­fung) nicht tat­säch­lich akzep­tie­ren. Er hat immer wie­der Inter­na öffent­lich gemacht und kri­ti­siert. Das Gericht kon­sta­tier­te eine Zer­rüt­tung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en. Das ist immer auch zugleich ein wich­ti­ger Grund – für die Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer, aber auch für die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils. Tra­gisch: Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer ist Sohn des Gründers.