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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Zum Streitwert um die Aktualisierung der Gesellschafterliste

Ist in der Zwei­per­so­nen-GmbH (50 : 50)noch nicht gericht­lich ent­schie­den, ob der Ein­zie­hungs­be­schluss wirk­sam ist, ist frag­lich, ob die Gesell­schaft­er­lis­te bereits ent­spre­chend abge­än­dert wer­den darf/muss. Begehrt der von einem Ein­zie­hungs­be­schluss betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter den Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung, mit der die Ein­rei­chung einer geän­der­ten Gesell­schaft­er­lis­te zum Han­dels­re­gis­ter einst­wei­len unter­sagt wer­den soll, bemisst sich der Streit­wert nach einem Bruch­teil des Ver­kehrs­werts des betrof­fe­nen Geschäfts­an­teils (OLG Dres­den, Beschluss v. 4.3.2019, 8 W 150/19 und 8 W 170/19).

Will der Gesell­schaf­ter ver­hin­dern, dass er vor­schnell aus der Gesell­schaft­er­lis­te (also mit Außen­wir­kung) gelöscht wird, kann er dies mit einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gericht­lich durch­set­zen. In der Zwei­per­so­nen-GmbH mit hälf­ti­ger Betei­li­gung ist der Ein­zie­hungs­be­schluss erst dann wirk­sam, wenn dies – soweit ange­strebt – im gericht­li­chen Ver­fah­ren fest­ge­stellt wird.

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Abandon

Als Aban­don (Rück­ga­be­recht) bezeich­net man das Recht des GmbH-Gesell­schaf­ters, sei­nen GmbH-Anteil abzu­tre­ten. Das ist mög­lich, wenn im Gesell­schafts­ver­trag z. B. eine unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht (§ 27 GmbH-Gesetz) ver­ein­bart ist und der Gesell­schaf­ter eine zusätz­lich zu sei­ner Stamm­ein­la­ge ein­ge­for­der­te Ein­la­ge nicht ein­brin­gen will.

Weiterführende Informationen:

Aban­don: sons­ti­ge Bedeutungen