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Umsatz-Tantieme

Die Umsatz-Tan­tie­me ist eine varia­ble Ver­gü­tung für Ange­stell­te und Geschäfts­füh­rer, die sich auf den Umsatz der GmbH bezieht. Eine umsatz­ab­hän­gi­ge Tan­tie­me für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wird steu­er­recht­lich nur im Aus­nah­me­fall aner­kannt. Bei­spie­le: Maß­geb­lich kann die Üblich­keit von Umsatz­tan­tie­men in bestimm­ten Bran­chen (Ver­trieb, Außen­dienst) oder auch die spe­zi­fi­sche Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers (Ver­kaufs­lei­ter) in der GmbH selbst sein (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Der BFH hat eine – ins­ge­samt ange­mes­se­ne – Umsatz­tan­tie­me als Ver­gü­tung für eine beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin eines in der Auf­bau­pha­se befind­li­chen Han­dels­un­ter­neh­mens akzep­tiert. Die Umsatz­tan­tie­me darf in sol­chen Fäl­len nur für die Dau­er der Auf­bau­pha­se gewährt wer­den und muss für zwei bis max. drei Jah­re befris­tet sein (BFH Beschluss vom 30.8.1995; Akten­zei­chen: I B 114/94). Wird dem Geschäfts­füh­rer für einen zusätz­lich über­nom­me­nen Auf­ga­ben­be­reich eine zusätz­li­che Ver­gü­tung in Form einer auf die­sen Bereich bezo­ge­nen Umsatz­tan­tie­me gewährt, so stellt dies nur dann eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar, wenn man­gels aus­rei­chen­der Kal­ku­la­ti­ons­grund­la­gen nicht erkenn­bar ist, ob der dort erziel­te Umsatz die­se Tan­tie­me wirt­schaft­lich deckt (BFH Urteil vom 9.9.1998; Akten­zei­chen: I R 104/97).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht