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Treuepflichten

Neben den kauf­män­ni­schen und han­dels­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen unter­lie­gen Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einem weit rei­chen­den Gebot zur Treue­pflicht gegen­über der GmbH. Die Treue­pflicht ver­langt vom Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer), dass er Alles tun muss, um den Gegen­stand und Zweck der GmbH zu för­dern und Alles unter­las­sen müs­sen, was dem Gegen­stand und Zweck der GmbH scha­det (§ 705 BGB). Eine schuld­haf­te Treue­pflicht­ver­let­zung führt zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch. Die­ser besteht gegen­über der Gesell­schaft, nicht aber ein­zel­nen Gesell­schaf­tern gegen­über. Sol­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 30 Jah­ren (§ 195 BGB).

Bei­spie­le für Treue­pflicht­ver­stö­ße gegen­über der GmbH:

  1. Untä­tig­keit
  2. Unter­las­sen von Geschäften
  3. Man­gel­haf­te Aus­füh­rung von Geschäften
  4. Geschäf­te auf eige­ne Rech­nung im Gegen­stand der GmbH (Ver­stoß gegen das Wettbewerbsverbot)

Beson­de­re Aus­prä­gung der Treue­pflicht ist ein gene­rel­les Wett­be­werbs­ver­bot. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer darf nur mit Geneh­mi­gung der GmbH aus­nahms­wei­se im Geschäfts­zweck der GmbH auf eige­ne Rech­nung tätig wer­den. Dies gilt nicht für den ein­zi­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht