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Prokura

Die Pro­ku­ra ist ein beson­de­rer Fall der rechts­ge­schäft­lich erteil­ten Ver­tre­tungs­macht, also eine Voll­macht. Der Umfang die­ser beson­de­ren han­dels­recht­li­chen Voll­macht ist gesetz­lich fest­ge­legt. Der Pro­ku­rist han­delt im Rechts­ver­kehr als Ver­tre­ter des Unter­neh­mers. Mit der Pro­ku­ra wird der Pro­ku­rist zu allen Arten von gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Geschäf­ten und Rechts­hand­lun­gen ermäch­tigt, die der Betrieb des Unter­neh­mens mit sich bringt. Das sind zum Bei­spiel Bestel­lung von Waren, der Abschluss von Ver­trä­gen ver­an­las­sen von Zah­lun­gen wie Lohn­über­wei­sun­gen, Rech­nungs­be­glei­chung beauf­tra­gen von Dienst­leis­tun­gen (Bera­ter, Ser­vice-Fir­men usw). Dabei wir­ken die rechts­ge­schäft­li­chen Erklä­run­gen des Pro­ku­ris­ten unmit­tel­bar für und gegen den Ver­tre­te­nen, also das Unter­neh­men (§ 164 Abs. 1 BGB). Aus­ge­nom­men von die­ser Voll­macht sind ledig­lich die Ver­äu­ße­rung und Belas­tung von Grund­stü­cken, es sei denn, es liegt eine aus­drück­li­che Geneh­mi­gung dazu vor (§ 49 HGB).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht