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Not-Geschäftsführer

Hat die GmbH kei­nen oder nicht die laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­be­ne Anzahl von Geschäfts­füh­rern und wird kein neu­er bestellt, kann das Amts­ge­richt auf Antrag der Gesell­schaf­ter eine Ergän­zungs­be­stel­lung vor­neh­men und einen Not-Geschäfts­füh­rer bestel­len ( § 28 BGB). Der so bestell­te Geschäfts­füh­rer hat alle Rech­te und Pflich­ten aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH und den sons­ti­gen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für GmbH. Die Not-Bestel­lung darf nur in drin­gen­den Fäl­len erfol­gen und nur so lan­ge bestehen, bis eine ordent­li­che Bestel­lung erfol­gen kann (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) .

Typi­sche Vor­fäl­le für Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers sind z. B. der Tod eines Geschäfts­füh­rers, anhal­ten­de schwe­re Krank­heit eines Geschäfts­füh­rers. Kei­ne Grund für die Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers sind Dif­fe­ren­zen zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Den Antrag auf Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers kön­nen die Gesell­schaf­ter, Gläu­bi­ger der GmbH, die Mit-Geschäfts­füh­rer, aber auch eine Ver­wal­tungs­be­hör­de sein. Stellt ein ein­zel­ner Geschäfts­füh­rer den Antrag, dann sind hier­für die gesell­schafts­ver­trag­li­chen Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen außer Kraft gesetzt; jeder Geschäfts­füh­rer kann den Antrag stellen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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