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Nießbrauch an einem GmbH-Anteil

Beim Nieß­brauch bleibt der Gesell­schaf­ter recht­li­cher Eigen­tü­mer eines Wirt­schafts­gu­tes. Die wirt­schaft­li­che Nut­zung selbst wird dage­gen auf einen Drit­ten über­tra­gen (§§ 1067 f. BGB). Der GmbH-Geschäfts­an­teil kann im Nieß­brauch genutzt wer­den, auch ledig­lich der Teil eines Geschäfts­an­teils. Im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann der Nieß­brauch aus­ge­schlos­sen werden.

Ist die Geneh­mi­gung der Gesell­schaf­ter für Rechts­ge­schäf­te an dem Geschäfts­an­teil vor­ge­se­hen, dann gilt dies auch für die Bestel­lung eines Nieß­brauchs. Die Bestel­lung des Nieß­brauchs erfolgt mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag. Auch der sog. Vor­be­halts­nieß­brauch ist nota­ri­ell zu beur­kun­den. Die Bestel­lung eines Nieß­brauchs ist der GmbH anzu­mel­den. Ist dies nicht der Fall, kann die GmbH ihre Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen wei­ter gegen­über dem Gesell­schaf­ter erbringen.

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