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Lexikon

Nachschusspflicht

Die Gesell­schaf­ter der GmbH kön­nen im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­ba­ren, dass auf Beschluss zusätz­li­che Ein­la­gen der Gesell­schaf­ter zu erbrin­gen sind. Die Nach­schuss­ver­pflich­tung kann auf einen Höchst­be­trag beschränkt wer­den (begrenz­te Nach­schuss­pflicht § 28 GmbHG) oder der Höhe nach unbe­schränkt (unbe­schränk­te Nach­schuss­pflicht § 27 GmbHG) ver­ein­bart werden.

Weiterführende Informationen:

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