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Konzern

Ein Kon­zern ent­steht, wenn meh­re­re Unter­neh­men finan­zi­ell, wirt­schaft­lich oder recht­lich mit­ein­an­der ver­bun­den sind, so dass die Unter­neh­men unter einer ein­heit­li­chen Lei­tung ste­hen. Die ein­zel­nen Kon­zern-Unter­neh­men blei­ben dabei recht­lich eigen­stän­di­ge Unter­neh­men. Die Ver­bin­dung der Unter­neh­men besteht dabei ent­we­der in der Ver­flech­tung von Kapi­tal­an­tei­len oder in ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Man unterscheidet:

- Der Ver­trags­kon­zern: Dabei wird zwi­schen dem Mut­ter­un­ter­neh­men und ei-nem/­den Toch­ter­un­ter­neh­men ein Ver­trag abge­schlos­sen, in dem die Rech­te und Pflich­ten der Betei­lig­ten ver­ein­bart wer­den (z. B. als Gewinnabführungsvertrag).

- Der fak­ti­sche Kon­zern: Besteht die Ver­bin­dung allein aus einer (gegen­sei­ti­gen) Betei­li­gung, han­delt es sich um eine fak­ti­sche Ver­bin­dung zwi­schen den Unterneh-men .

- Der qua­li­fi­zier­te Kon­zern: Hält das Mut­ter­un­ter­neh­men eine beherr­schen­de Betei-ligung an einem ande­ren Unter­neh­men (> 50%), hat die Mut­ter­ge­sell­schaft jeder­zeit die Mög­lich­keit auf die Geschäf­te der Toch­ter­un­ter­neh­men Ein­fluss zu nehmen.

Recht­li­che Vor­ga­ben für in die­ser Wei­se ver­bun­de­ne Unter­neh­men erge­ben sich aus dem Akti­en­recht, dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz, dem Mit­be­stim­mungs­recht, dem Han­dels- und Steu­er­recht und dem Wett­be­werbs­recht. Das Akti­en­recht ver­bie­tet die Bil­dung von fak­ti­schen qua­li­fi­zier­ten Abhän­gig­kei­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Die Akti­en­ge­sell­schaft kann zwar Akti­en ande­rer Akti­en­ge­sell­schaf-ten erwer­ben. Damit ist es aber nicht mög­lich, direk­ten Ein­fluss in Form von Wei­sun­gen an den Vor­stand der Toch­ter-Akti­en­ge­sell­schaf­ten zu ertei­len. Die Wei­sungs­ho­heit an einer ande­ren Akti­en­ge­sell­schaft ist nur über einen Beherr­schungs­ver­trag zwi­schen der Kon­zern-Mut­ter­ge­sell­schaft und den Kon­zern-Unter­ge­sell­schaf­ten mög­lich. Die­ser sog. Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag bedarf der Zustim­mung durch die Haupt­ver­samm­lung der betei­lig­ten Konzern-Gesellschaften.

Stel­lung des Vor­stan­des einer „Tochter“-Aktiengesellschaft: In der Regel wird der Vor­stand zeit­lich befris­tet bestellt (max. 5 Jah­re) und auf der Grund­la­ge eines eben­falls zeit­lich befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig. Die­ser kann wäh­rend der Lauf­zeit in der Regel nur aus wich­ti­gem Grund vor­zei­tig gekün­digt wer­den . Der Vor­stand kann die ope-rati­ven Geschäf­te im Rah­men bestehen­der Geset­ze und ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen selbst bestim­men . Er ist aus­schließ­lich dem Wohl der Gesell­schaft ver­pflich­tet. Weder Auf­sichts­rat noch Haupt­ver­samm­lung kön­nen dem Vor­stand direk­te Wei­sun­gen erteilen.

Kommt ein Beherr­schungs­ver­trag nicht zustan­de, wird die Ein­fluss­nah­me des herr­schen-den Unter­neh­mens per Gesetz auf eine sol­che Ein­fluss­nah­me begrenzt, die bei Nach­tei-len auch aus­ge­gli­chen wer­den kön­nen . Ver­stö­ße dage­gen füh­ren zur Haf­tung des herr-schen­den Unter­neh­mens. Dar­über hin­aus ent­hält das Akti­en­ge­setz zahl­rei­che Ein­schrän-kun­gen, die bei Betei­li­gun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten unter­ein­an­der zu beach­ten sind. Das sind spe­zi­el­le Vor­schrif­ten über Mehr­heits­be­tei­li­gun­gen (min­des­tens 50 % der An-tei­le), für beherr­schen­de Betei­li­gun­gen (75 % der Antei­le) oder über die fak­ti­sche ein-heit­li­che Lei­tung im Unter­neh­mens­ver­bund von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Zusätz­lich sind Vor­schrif­ten aus dem Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz (Anzei­ge­pflich­ten) und aus dem Mit­be-stim­mungs­ge­setz zu beachten.

Die GmbH als Toch­ter­ge­sell­schaft im Konzern

Recht­lich völ­lig anders ange­legt ist die Ein­bin­dung von Unter­neh­men in der Rechts­form der GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, aber auch GmbH & Co. KG) in einen Kon­zern bzw. Unter­neh­mens­ver­bund. Hier gel­ten zunächst die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes. Das betrifft die Stel­lung der Orga­ne der GmbH, ihre Rech­te und Pflich­ten und ins­be­son­de­re die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen den Gesell­schaf­tern der GmbH und ihrem/n Geschäfts¬führer/n.

Stel­lung des Geschäfts­füh­rers einer „Tochter“-GmbH: Der Geschäfts­füh­rer wird von den Gesell­schaf­tern der GmbH bestellt – befris­tet oder unbe­fris­tet – und auf der Grund­la­ge eines eben­falls befris­te­ten oder unbe­fris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges tätig. Ge-sell­schaf­ter der GmbH ist im Kon­zern­ver­bund in der Regel die Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft. Das Stimm­recht der Kon­zern-Ober­ge­sell­schaft wird stell­ver­tre­tend vom Vor­stand der die GmbH-Antei­le hal­ten­den Akti­en­ge­sell­schaft bzw. von der Geschäfts­füh­rung der die GmbH-Antei­le hal­ten­den GmbH-Ober­ge­sell­schaft wahr­ge­nom­men. Die Gesell­schaf­ter der GmbH – ver­tre­ten durch die Geschäfts­lei­tung der Mut­ter­ge­sell­schaft – kön­nen dem Ge-schäfts­füh­rer jeder­zeit und in allen Ange­le­gen­hei­ten der Toch­ter-GmbH direkt Wei­sun­gen ertei­len . Der Geschäfts­füh­rer muss die­se aus­füh­ren, soweit die­se nicht gegen bestehen-de gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (Gesell­schafts­ver­trag, Treue­pflicht) verstoßen .

Lite­ra­tur­hin­weis: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern – Auf­ga­be, Rech­je + Pflich­ten, Ver­trags­ge­stal­tung, Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Gab­ler Ver­lag 2011, https://www.gabler.de/Buch/978–3‑8349–2593‑0/Geschaeftsfuehrer-im-Konzern.html

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