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Kapitalerhöhung

Eine Kapi­tal­erhö­hung liegt vor, wenn das Stamm­ka­pi­tal (das haf­ten­de Kapi­tal) der GmbH erhöht wird ( §§ 55 ff. GmbHG). Eine Kapi­tal­erhö­hung kann erfol­gen aus zusätz­li­chen Ein­la­gen (Bar- oder Sach­ein­la­gen) oder aus Mit­teln der Gesellschaft.

  1. Bei einer Kapi­tal­erhö­hung gegen Ein­la­gen wer­den der GmbH tat­säch­li­che neue Mit­tel zuge­führt, man spricht auch von einer effek­ti­ven Kapitalerhöhung.
  2. Fin­det die Kapi­tal­erhö­hung aus Mit­teln der Gesell­schaft statt, wer­den bereits vor­han­de­ne Mit­tel der Gesell­schaft in zusätz­li­ches Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt, man spricht von einer nomi­nel­len Kapitalerhöhung.

Die Kapi­tal­erhö­hung ist grund­sätz­lich eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges und bedarf damit eines ent­spre­chend nota­ri­ell beur­kun­de­ten Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses. Für eine Kapi­tal­erhö­hung ist ein Beschluss mit min­des­tens 3/4‑Mehrheit vor­ge­schrie­ben, im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann aber auch eine grö­ße­re Mehr­heit bzw. Ein­stim­mig­keit ver­ein­bart wer­den, nicht aber eine gerin­ge­re Mehr­heit. Dar­aus folgt, dass der 25%-Anteil gezwun­gen wird, eine Kapi­tal­erhö­hung gegen sei­nen Wil­len mit­zu­tra­gen. Der nicht-zustim­men­de Gesell­schaf­ter kann jedoch nicht zur Über­nah­me der neu­en Stamm­ein­la­ge gezwun­gen wer­den. Der Beschluss muss nota­ri­ell beur­kun­det, dem Regis­ter­ge­richt ange­zeigt und die Ein­tra­gung bean­tragt werden.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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