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Lexikon

Haftung des Geschäftsführers

Die Bezeich­nung GmbH – Gesell­schaf­ter mit beschränk­ter Haf­tung – täuscht: In der Pra­xis beschränkt sich die Haf­tung der GmbH nur dann auf das Stamm­ka­pi­tal, wenn sämt­li­che gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und aus der Recht­spre­chung resul­tie­ren­de Ver­hal­tens­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. Als Geschäfts­füh­rer der GmbH wer­den ins­be­son­de­re Sie; auch per­sön­lich, also u. U. mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen in die Haf­tung genom­men, wenn Sie Feh­ler machen oder gesetz­li­che Bestim­mun­gen ganz ein­fach übersehen.

Dabei droht Ihnen als Geschäfts­füh­rer Haf­tung von unter­schied­li­cher Seite:

  • Sie kön­nen von Ihrer GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie die Inter­es­sen des Ihnen anver­trau­ten Unter­neh­mens verletzen.
  • Sie kön­nen von den Eig­nern der GmbH, den Gesell­schaf­tern, in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie deren Ver­mö­gens­in­ter­es­sen verletzen.
  • Sie kön­nen von Drit­ten (Fis­kus, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, Gläu­bi­ger) stell­ver­tre­tend für die GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den, wenn Sie Ihre Pflich­ten ver­let­zen oder fahr­läs­sig Feh­ler machen.

Ihre Haf­tung kann dabei so weit rei­chen, dass Sie mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen ein­ste­hen müs­sen. Bei gro­ßer Fahr­läs­sig­keit oder vor­sätz­li­chen Ver­stö­ßen dro­hen Ihnen sogar straf­recht­li­che Sank­tio­nen wie Geld­stra­fen oder sogar Haftstrafen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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