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Gewinnausschüttung

Der Gewinn der GmbH kann als offe­ne Aus­schüt­tung, als Vor­ab-Aus­schüt­tung oder als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung erfol­gen.  Auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen wird Kapi­tal­ertrag­steu­er (Vor­aus­zah­lung auf die Abgel­tungs­steu­er) fäl­lig, die die GmbH im Zeit­punkt der Aus­schüt­tung abfüh­ren muss. Der Gesell­schaf­ter kann die Kapi­tal­ertrag­steu­er in vol­lem Umfang anrech­nen. Die Gewinn­aus­schüt­tung wird beim Gesell­schaf­ter der GmbH mit Abgel­tungs­steu­er besteu­ert. Der Gesell­schaf­ter  kann Wer­bungs­kos­ten oder ande­re Aus­ga­ben, die im Zusam­men­hang mit der Betei­li­gung ent­stan­den sind (z. B. Zin­sen), steu­er­lich nicht gel­ten machen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht