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Lexikon

Fortsetzungsbeschluss

Nach Auf­lö­sung einer GmbH besteht die Mög­lich­keit, die Fort­set­zung der Gesell­schaft zu beschlie­ßen (§ 60 GmbHG). Dazu Not­wen­dig ist ein Fort­set­zungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter. Vor­aus­set­zung für die Fort­set­zung einer bereits auf­ge­lös­ten GmbH ist, dass noch nicht mit der Ver­tei­lung des Ver­mö­gens begon­nen wur­de bzw. dass das ver­blei­ben­de Gesell­schafts­ver­mö­gen nach Maß­ga­be eines Über­schul­dungs­sta­tus min­des­tens die Schul­den der GmbH deckt – die GmbH also nicht Insol­venz­reif ist.

Ein Fort­set­zungs­be­schluss kann auch dann noch gefasst wer­den, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren auf Antrag des Schuld­ners ein­ge­stellt wird oder nach Bestä­ti­gung des Insol­venz­plans das Ver­fah­ren auf­ge­ho­ben wird.

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