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Formwechsel

Bleibt der Rechts­trä­ger eines Unter­neh­mens erhal­ten und ändert die­ser ledig­lich sei­ne Rechts­form, spricht man von einem Form­wech­sel. Das beinhal­tet die Umwand­lung z. B. einer Per­so­nen­ge­sell­schaft in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft und umge­kehrt. Mit einem Form­wech­sel sind regel­mä­ßig steu­er­li­che Fol­gen ver­bun­den, so dass es sich emp­fiehlt ein Steu­er­gut­ach­ten ein­zu­ho­len. Zum Form­wech­sel not­wen­dig ist ein Beschluss der Anteils­in­ha­ber, die anschlie­ßend Anteils­in­ha­ber auch der neu­en Rechts­form bleiben.

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