Kategorien
Lexikon

Buchwertklausel

Typi­sche Bei­spie­le sind hier Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen oder das Erfor­der­nis der täti­gen Mit­ar­beit des Gesell­schaf­ters in der GmbH… Üblich ist die Zugrun­de­le­gung des Gemei­nen Wer­tes – ermit­telt anhand des ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­rens (frü­her: Stutt­gar­ter Verfahren).

Grund­sätz­lich ist der GmbH-Gesell­schaf­ter in der Ver­fü­gung über sei­nen Geschäfts­an­teil frei, solan­ge nicht ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­ben sind. So kann im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­legt wer­den, dass bei Vor­lie­gen bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen eine Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils mög­lich oder vorgeschrieben.

Typi­sche Bei­spie­le sind hier Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen oder das Erfor­der­nis der täti­gen Mit­ar­beit des Gesell­schaf­ters in der GmbH. In der Regel soll­te im Gesell­schafts­ver­trag auch gere­gelt sein, wel­ches Ent­gelt für den ein­ge­zo­ge­nen GmbH-Anteil gezahlt wird und zu wel­chen Moda­li­tä­ten die Zah­lung zu erfol­gen hat. Hier haben die Ver­trags­par­tei­en wei­test­ge­hend freie Hand in der Gestal­tung. Gren­zen sind aber dort gesetzt, wo ledig­lich eine Ver­gü­tung etwa in Höhe des Buch­wer­tes ver­ein­bart ist, der tat­säch­li­che Wert des GmbH-Anteils die­sen aber deut­lich über­steigt. Üblich ist die Zugrun­de­le­gung des Gemei­nen Wer­tes – ermit­telt anhand des ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­rens (frü­her: Stutt­gar­ter Verfahren).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht