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Bestellung zum Geschäftsführer

…gesetz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH und wird im Han­dels­re­gis­ter als ver­tre­tungs­be­fug­ter Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen. Er allei­ne han­delt im Außen­ver­hält­nis rechts­ver­bind­lich für die Kapi­tal­ge­sell­schaft. Gleich­zei­tig ist er Arbeit­neh­mer der GmbH…

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH wird von den Gesell­schaf­tern der GmbH zum Geschäfts­füh­rer bestellt. Damit ist er gesetz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH und wird im Han­dels­re­gis­ter als ver­tre­tungs­be­fug­ter Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen. Er allei­ne han­delt im Außen­ver­hält­nis rechts­ver­bind­lich für die Kapi­tal­ge­sell­schaft. Gleich­zei­tig ist er Arbeit­neh­mer der GmbH. Im Rah­men des Anstel­lungs­ver­tra­ges wer­den die Auf­ga­ben, Ihre Rech­te und Pflich­ten fest­ge­legt (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Der GmbH-Geschäfts­füh­rer muss mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes han­deln (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 347 HGB). Danach müs­sen die Geschäfts­füh­rer der GmbH bestehen­de Geset­ze ein­hal­ten. Der Geschäfts­füh­rer hat die Pflicht zur Unter­neh­mens­lei­tung inner­halb der Vor­schrif­ten des Gesell­schafts­ver­tra­ges, von Gesell­schaf­ter­wei­sun­gen und der bestehen­den Geschäftsordnung.

Das betrifft z. B.:

  1. Pflicht zur Boni­täts­prü­fung von Ver­trags­part­nern – Pflicht zur Nach­kal­ku­la­ti­on bei Ange­bo­ten grö­ße­ren Umfangs
  2. Ein­for­de­rung von Sicher­hei­ten bei Lie­fe­run­gen auf Kre­dit ins Ausland
  3. Erwerb von lang­fris­ti­gen Inves­ti­ti­ons­gü­tern grund­sätz­lich nur gegen Siche­rung der Bezah­lung aus Fremdmitteln
  4. Füh­rung von Kassenbüchern

Neben den kauf­män­ni­schen und han­dels­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen unter­liegt der Geschäfts­füh­rer einem weit rei­chen­den Gebot zur Treue­pflicht gegen­über der GmbH. Eine schuld­haf­te Treue­pflicht­ver­let­zung führt zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch. Die­ser besteht gegen­über der Gesell­schaft, nicht aber ein­zel­nen Gesell­schaf­tern gegen­über. Sol­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­jäh­ren nach 30 Jah­ren (§ 195 BGB).

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen