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Ausschluss eines Gesellschafters

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH ist mög­lich wenn:

  1. der Gesell­schaf­ter sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung nicht
    nach­kommt (§ 21 GmbH-Gesetz)
  2. der Fall ein­ge­tre­ten ist, der laut Gesellschaftsvertrag
    für bestimm­te Fäl­le vor­ge­se­hen ist  § 34 GmbH-Gesetz)
  3. ein wich­ti­ger Grund ohne dafür vor­ge­se­he­ne Rege­lung im Gesellschaftsvertrag
    ein­ge­tre­ten ist.

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH kann immer nur das letz­te Mit­tel zur Kon­flikt­lö­sung sein. Vor dem Aus­schluss müs­sen Sie prü­fen, ob es weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­men zur Errei­chung des von Ihnen ange­streb­ten Zie­les gibt. Obli­ga­to­risch sind ernst­haf­te Annä­he­rungs­ver­su­che zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en, u. U. sogar durch das Hin­zu­zie­hen exter­ner Bera­ter. Kön­nen hier­durch ande­re Lösun­gen gefun­den wer­den, die eben­falls zum gewünsch­ten Ergeb­nis füh­ren, kann also zum Bei­spiel eine frei­wil­li­ge Abtre­tung des Geschäfts­an­teils erreicht wer­den, so sind die­se Lösun­gen der Aus­schlie­ßung vorzuziehen.

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Aus­schluss eines Gesellschafters

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