Kategorien
Lexikon

Anschaffungskosten

Ver­lus­te aus dem Geschäfts­be­trieb der GmbH kön­nen GmbH-Gesell­schaf­ter für sich per­sön­lich steu­er­lich nicht nut­zen. Erwirbt der Gesell­schaf­ter einen GmbH-Anteil mit Ver­lust oder gerät die GmbH in Insol­venz, so dass der GmbH-Anteil wert­los wird, lässt sich die­ser Ver­lust steu­er­lich bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen verrechnen.

Bemes­sungs­grund­la­ge zur Ermitt­lung des Ver­lust­wer­tes sind die Anschaf­fungs­kos­ten des GmbH-Anteils. Die Anschaf­fungs­kos­ten einer Betei­li­gung an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten errech­nen sich aus dem Anschaf­fungs­preis (Kauf­preis), den Sie beim Erwerb des Anteils durch Grün­dung der GmbH gezahlt haben oder der durch Kapi­tal­erhö­hung aus einer Bar- oder Sach­ein­la­ge ent­stand.  Außer­dem gehö­ren die Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten und wei­te­re in Zusam­men­hang mit dem Geschäfts­an­teil getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen zu den Anschaf­fungs­kos­ten, wenn sie durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst sind und weder Wer­bungs­kos­ten noch Ver­äu­ße­rungs­kos­ten sind. Dazu zäh­len Auf­wen­dun­gen, die als ver­deck­te Ein­la­ge eines Gesell­schaf­ters zur nach­träg­li­chen Wert­erhö­hung der Antei­le bei­getra­gen haben (Ver­lust­über­nah­me).

Wird ein Gesell­schaf­ter aus der Bürg­schaft für eine Ver­bind­lich­keit der GmbH in Anspruch genom­men, ohne dass ihm eine Rück­griffs­for­de­rung gegen die GmbH zusteht, ent­ste­hen ihm nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten (ver­deck­ter Ein­la­gen). Vor­aus­set­zung: Die Über­nah­me der Bürg­schaft hat­te ihre Ursa­che im Gesell­schafts­ver­hält­nis. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Zeit­punkt der Über­nah­me der Bürg­schaft die Inan­spruch­nah­me und die Unein­bring­lich­keit der Rück­griffs­for­de­rung wahr­schein­lich waren und ein Nicht­ge­sell­schaf­ter die Bürg­schaft nicht mehr über­nom­men hät­te. Auch eine Zah­lung für die Frei­stel­lung von einer Bürg­schafts­ver­pflich­tung kann zu den Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung gehören.

Ver­wen­det der Gesell­schaf­ter eine For­de­rung gegen­über der GmbH als Sach­ein­la­ge, bemes­sen sich die Anschaf­fungs­kos­ten der erwor­be­nen Antei­le nach dem Gemei­nen Wert der For­de­rung. Gewährt der Gesell­schaf­ter sei­ner GmbH ein Dar­le­hen aus Grün­den, die im Gesell­schafts­ver­hält­nis lie­gen, ent­ste­hen dem Gesell­schaf­ter nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung, wenn die Dar­le­hens­for­de­rung mit der Insol­venz der GmbH wert­los wird.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Anschaffungskosten

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Schreibe einen Kommentar