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Abtretung

GmbH-Geschäfts­an­tei­le sind in der Regel frei ver­äu­ßer­lich und kön­nen unter Leben­den auf einen ande­ren Gesell­schaf­ter oder einen Drit­ten über­tra­gen oder abge­tre­ten werden.

GmbH-Geschäfts­an­tei­le sind in der Regel frei ver­äu­ßer­lich und kön­nen unter Leben­den auf einen ande­ren Gesell­schaf­ter oder einen Drit­ten über­tra­gen / abge­tre­ten wer­den. Die Abtre­tung erfolgt in einem Ver­trag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Das gilt auch für die Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len an die GmbH oder von Tei­len eines Geschäfts­an­teils an die GmbH, z. B. im Fal­le einer Sanie­rung. Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann sei­nen Geschäfts­an­teil an die GmbH nur abtre­ten, wenn er vom Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (§ 181 BGB) befreit ist. Erfolgt die Über­tra­gung kraft Geset­zes (Erb­fol­ge, Ver­schmel­zung), ist ein Abtre­tungs­ver­trag nicht notwendig.

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For­mu­lar: Abtre­tung eines GmbH-Geschäfts­an­teils (in Bearbeitung)