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Abfindung

Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat nur dann Anspruch auf eine Abfin­dung anläss­lich der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn das Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wurde.

Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfin­dung anläss­lich der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Eine Abfin­dung kann dem Geschäfts­füh­rer auch gezahlt wer­den, wenn die Ver­trags­par­tei­en im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men das Dienst­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung beenden.

Die Par­tei­en kön­nen frei dar­über bestim­men, wann die Abfin­dung fäl­lig wird und zu ver­steu­ern ist. Die Abfin­dung kann nach der Fünf­tel-Rege­lung für Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes ver­steu­ert wer­den (§§ 24, 34 EStG).

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