Viele AZUBI-Stellen bleiben diesen Herbst unbesetzt. Sei es, weil es keine Bewerber gab oder weil die Bewerber nicht den Ansprüchen der Firma genügten. Fakt ist auch, dass Azubis fast schon unter den Anbietern auswählen können. Nicht viel besser geht es vielen Kollegen bei der Einstellung von zusätzlichen Mitarbeitern oder Nachfolgern für altersbedingt ausscheidende Mitarbeiter. Hier müssen sich die Kollegen immer wieder neue Varianten einfallen lassen. Zum Beispiel: …
Kategorie: Volkelt-Briefe
Noch im Oktober werden die Finanzminister der G20-Staaten den sog. BEPS-Aktionsplan zur Besteuerung international tätiger Konzerne und Organgesellschaften endgültig verabschieden. Anschließend werden die OECD-Steuerexperten ab 1.1.2016 weltweit kontrollieren, inwieweit die in dem Aktionsplan vereinbarten Maßnahmen zur Steuervermeidung und Gewinnverlagerung internationaler Konzerne auch tatsächlich umgesetzt werden. Dabei geht es im Einzelnen um: …
Die Erdienenskriterien für eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können dann erneut angelegt werden, wenn sich der Pensionsanspruch des Geschäftsführers aufgrund einer außergewöhnlichen Steigerung seines Gehalts sehr stark erhöht (BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14). …
Die Verschärfung der Vorschriften für die Strafbefreiende Selbstanzeige hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die fehlerhafte Buchungs- bzw. Besteuerungsunterlagen berichtigen. Hier wird im Einzelfall geprüft, ob es sich um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handelt. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert. § 153 AO wird für Unternehmen abgemildert. …
Mitarbeiter, die regelmäßig im Außendienst unterwegs sind und Kunden besuchen, haben Anspruch darauf, dass bereits die Anreise von zu Hause zum ersten Kunden und der Heimweg vom letzten Kunden als Arbeitszeit angerechnet wird. Das betrifft alle Mitarbeiter im Außendienst, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben (EuGH, Urteil vom 10.9.2015, C‑266/14). …
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Provozierende Frage eines Kollegen: „Kann einer alleine so viel Verantwortung tragen, dass er 13 Mio. EUR wert ist”? (plus 28 Mio. EUR Pensionsansprüche laut Spiegel online). Gemeint ist: Für Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen bestimmt die Finanzverwaltung, wie viel sie verdienen dürfen. Im börsennotierten Großunternehmen bestimmt der Umfang „der Verantwortung, die sie tragen”, wie viel verdient wird. So jedenfalls die moralische Argumentation.
Fakt ist: Im Management von Aktiengesellschaften bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehaltsniveau. In den vergangenen Jahren (vgl. zuletzt Nr. 12/2013, 30/2012) wurden heftige Diskussionen darüber geführt, wie moralisch die Millionen-Gehälter der Manager sind. Lange Zeit gab es so etwas wie eine Faustregel, dass der 30-fache Verdienst eine Facharbeiters als „moralische” Obergrenze angesehen wurde – die in der globalisierten Wirtschaft aber seither keine Rolle mehr spielte.
Fakt ist auch: Für mittelständische Unternehmen – und insbesondere für Unternehmen in der Rechtsform „GmbH” – bestimmt der Staat – sprich das Finanzamt – wie viel „Verantwortung” der Geschäftsführer trägt. Sprich: Hier gilt der Drittvergleich. Es darf nur so viel gezahlt werden, wie in einem vergleichbaren Unternehmen. Stichwort: Das angemessene Gehalt. In einer Umfrage an die Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder wurde unserer Redaktion damals bescheinigt: „Für Aktiengesellschaften sind uns keine Fälle von vGA wegen überhöhter Gehaltszahlung an den Vorstand mit Aktienbesitz bekannt”. Oder: „Dazu gibt es keine finanzgerichtlich anhängigen Verfahren”. Das stimmt de facto: Es gibt nicht ein Verfahren vor den Finanzgerichten oder vor dem BFH, das sich mit der „Angemessenheit des Manager-Gehalts” befasst und befasste – auch nicht des Managers mit zählbarem Aktienbesitz – viele Manager haben neben Festgehalt und Tantieme Anspruch auf Unternehmens-Aktien – sind also de facto Vorstand und Anteilseigner.
Unsere Einschätzung: Offensichtlich gibt es hier eine Ungleichbehandlung von börsennotierten Aktiengesellschaften und mittelständischen Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Aus dem Fall VW/Winterkorn wird aber auch deutlich, dass fehlerhafte weit reichende Entscheidungen in komplexen Organisationen nicht von einer einzelnen Person verantwortet werden, sondern von der „Unternehmenskultur” – die von vielen geprägt wird, vom gesamten Management – bis hin in die zweite und dritte Ebene. Insofern darf man zu Recht die Frage stellen, wie viel Gehalt verdient werden kann. Ist das 30-fache des Mindestlohns die moralische Obergrenze? Gibt es doch einen gewichtiges Ungleichgewicht zwischen Industrie- und Mittelstandspolitik? Was meinen Sie? Kommentare an info@GmbH-GF.de. Vielen Dank.
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Laut einer Studie der Mid-Sweden-University löst ein neuer Chef nur selten die Probleme im Unternehmen. Auch amerikanische Untersuchungen zur „Verweildauer“ von Führungskräften bestätigen: In der Krise tauscht man Führungskräfte weniger aus als in normalen Zeiten. In Expertenkreisen ist man sich einig, dass ein häufiger Wechsel an der Unternehmensspitze nicht viel bringt. Im Gegenteil: Die Verunsicherung nimmt zu. Die Leistungsfähigkeit sinkt. Berücksichtigt man, dass ein neuer Chef ein bis eineinhalb Jahre Einarbeitungszeit braucht, wird deutlich, dass der schnelle Wechsel an der Unternehmensspitze nur in den seltensten Fällen zur Gesundung eines angeschlagenen Unternehmens beiträgt. …
Was tun bei einer teuren Falschberatung durch den Anwalt, einem falschen Erfolgsversprechen oder einer überhöhten Honorarabrechnung? Viele Geschäftsführerkollegen legen sich nur ungern mit einem Anwalt an. Aus gutem Grund: Die Materie im kompliziert und keine Krähe hakt der anderen ein Auge aus. …
Ob Pappteller, Feuerwehrfahrzeuge oder Mehl: Unterdessen ist keine Branche und kein Unternehmen mehr sicher, nicht ins Visier der Kartellbehörden zu geraten. Betroffen sind auch immer mehr mittelständische und kleinere Firmen. In Zahlen liest sich das so: Das Bundeskartellamt hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2013/14 Verstöße mit Strafen von erstmals über 1 Mrd. EUR belegt. Tendenz: weiter steigend. Das Bundeskartellamt ist laut Jahresbericht auch mit der praktizierten Kronzeugenregelung (im Jargon der Kartellbehörden: Bonusregelung) sehr zufrieden. Im Klartext: Ist ein Untenehmen der Behörde bei der Aufdeckung von vermeintlichen Preisabsprachen hilfreich, winkt Straffreiheit. Die beschuldigten Unternehmen müssen die zum Teil saftigen Strafen dann alleine zahlen. Das anschwärzende Unternehmen geht straffrei aus.…