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GmbH-Gesetz

§ 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer ein Geheim­nis der Gesell­schaft, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, das ihm in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer, Mit­glied des Auf­sichts­rats oder Liqui­da­tor bekannt­ge­wor­den ist, unbe­fugt offenbart.

(2) Han­delt der Täter gegen Ent­gelt oder in der Absicht, sich oder einen ande­ren zu berei­chern oder einen ande­ren zu schä­di­gen, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geld­stra­fe. Eben­so wird bestraft, wer ein Geheim­nis der in Absatz 1 bezeich­ne­ten Art, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, das ihm unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 bekannt­ge­wor­den ist, unbe­fugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesell­schaft ver­folgt. Hat ein Geschäfts­füh­rer oder ein Liqui­da­tor die Tat began­gen, so sind der Auf­sichts­rat und, wenn kein Auf­sichts­rat vor­han­den ist, von den Gesell­schaf­tern bestell­te beson­de­re Ver­tre­ter antrags­be­rech­tigt. Hat ein Mit­glied des Auf­sichts­rats die Tat began­gen, so sind die Geschäfts­füh­rer oder die Liqui­da­to­ren antragsberechtigt.

Geschützt wird jedes Geheim­nis der GmbH, das mate­ri­el­len oder ideel­len Wert hat. Unter Geheim­nis ver­steht man dabei eine rela­tiv unbe­kann­te Tat­sa­che, die nur einem beschränk­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich und damit bekannt ist. Das betrifft also nicht alle Infor­ma­tio­nen, die laut Offen­le­gungs­pflich­ten ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen. An der Geheim­hal­tung muss die GmbH ein sach­li­ches Inter­es­se haben. In der Pra­xis ist es üblich, die­se Vor­schrift durch eine aus­drück­li­che, scha­dens­er­satz­aus­lö­sen­de Klau­sel im Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers (bzw. in der Geschäfts­ord­nung für Geschäfts­füh­rer oder den Bei­rat) zu ver­stär­ken. In der Pra­xis ent­spricht die­se Rege­lun­gen den Vor­schrif­ten des § 404 AktG und hat in der Pra­xis kei­ne wei­ter­rei­chen­de Bedeutung.

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