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GmbH-Gesetz

§ 84 Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer es als Geschäfts­füh­rer unter­lässt, den Gesell­schaf­tern einen Ver­lust in Höhe der Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals anzuzeigen.

(2) Han­delt der Täter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um ein sog. Unter­las­sungs­de­likt. Das bedeu­tet: Eine kon­kre­te –Gefähr­dung oder ein Scha­den muss nicht ent­stan­den sein, um den Straf­tat­be­stand zu erfül­len. Danach wird  der Geschäfts­füh­rer bei Vor­lie­gen von Früh­si­gna­len einer Unter­neh­mens­kri­se ver­pflich­tet, sich einen Über­blick über die finan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH zu ver­schaf­fen. Nach dem Gesetz ist jedes ein­zel­nen Mit­glied der Geschäfts­füh­rung unab­hän­gig von der jewei­li­gen Res­sort- und Ver­tre­tungs­macht ver­pflich­tet. Die Straf­an­dro­hung betrifft auch den Stroh­mann, d. h. wenn der Geschäfts­füh­rer nur vor­ge­scho­ben wird und der Haupt-Gesell­schaf­ter fak­tisch die Geschäf­te der GmbH führt. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie sich der Ver­pflich­tung zur Ver­lust­an­zei­ge nicht durch Amts­nie­der­le­gung ent­zie­hen (Amts­nie­der­le­gung zur Unzeit). Der Geschäfts­füh­rer kann die Gesell­schaf­ter ent­we­der im Rah­men einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (Tages­ord­nung), aber auch mit ein­ge­schrie­be­nem Brief über den Ver­lust von 50 % des Stamm­ka­pi­tals informieren.

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