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GmbH-Gesetz

§ 73 Sperrjahr

(1) Die Ver­tei­lung darf nicht vor Til­gung oder Sicher­stel­lung der Schul­den der Gesell­schaft und nicht vor Ablauf eines Jah­res seit dem Tage vor­ge­nom­men wer­den, an wel­chem die Auf­for­de­rung an die Gläu­bi­ger (§ 65 Abs. 2) in den öffent­li­chen Blät­tern zum drit­ten Male erfolgt ist.

(2) Mel­det sich ein bekann­ter Gläu­bi­ger nicht, so ist der geschul­de­te Betrag, wenn die Berech­ti­gung zur Hin­ter­le­gung vor­han­den ist, für den Gläu­bi­ger zu hin­ter­le­gen. Ist die Berich­ti­gung einer Ver­bind­lich­keit zur Zeit nicht aus­führ­bar oder ist eine Ver­bind­lich­keit strei­tig, so darf die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens nur erfol­gen, wenn dem Gläu­bi­ger Sicher­heit geleis­tet ist.

(3) Liqui­da­to­ren, wel­che die­sen Vor­schrif­ten zuwi­der­han­deln, sind zum Ersatz der ver­teil­ten Beträ­ge soli­da­risch ver­pflich­tet. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 43 Abs. 3 und 4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Ins­be­son­de­re zu beach­ten ist die Steu­er­haf­tung der Liqui­da­to­ren. Sie müs­sen vor Beginn der Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens die Steu­er­schul­den der GmbH til­gen oder sicher­stel­len. Ein Ver­stoß führt zu einer Haf­tung aus § 69 AO. Die­se Haf­tung ist auch dann gege­ben, wenn nach Ablauf des Sperr­jah­res bei der Ver­tei­lung bekannt war oder bekannt sein muss­te, dass mit höhe­ren Steu­ern zu rech­nen war, als Mit­tel zur Bezah­lung zurück­be­hal­ten wur­den. An der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der zugleich Liqui­da­tor ist, wer­den von der Finanz­recht­spre­chung erhöh­te Ansprü­che gestellt.

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