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GmbH-Gesetz

§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern

(1) Bis zur Been­di­gung der Liqui­da­ti­on kom­men unge­ach­tet der Auf­lö­sung der Gesell­schaft in Bezug auf die Rechts­ver­hält­nis­se der­sel­ben und der Gesell­schaf­ter die Vor­schrif­ten des zwei­ten und drit­ten Abschnitts zur Anwen­dung, soweit sich aus den Bestim­mun­gen des gegen­wär­ti­gen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui­da­ti­on nicht ein ande­res ergibt.

(2) Der Gerichts­stand, wel­chen die Gesell­schaft zur Zeit ihrer Auf­lö­sung hat­te, bleibt bis zur voll­zo­ge­nen Ver­tei­lung des Ver­mö­gens bestehen.

Wäh­rend der Liqui­da­ti­on gilt der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH unver­än­dert wei­ter (Mehr­heits­er­for­der­nis­se, Ein­be­ru­fungs­for­ma­li­en usw.). Bei­rat, Pro­ku­ris­ten und Bevoll­mäch­tig­te behal­ten ihre Befug­nis­se. Aller­dings rich­ten sich die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis­se der Liqui­da­to­ren dahin, nur noch sol­che Maß­nah­men zu ergrei­fen und Rechts­ge­schäf­te zu täti­gen, die der Been­di­gung der GmbH dienen.

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