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GmbH-Gesetz

§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den. Dies gilt nicht von Zah­lun­gen, die auch nach die­sem Zeit­punkt mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ver­ein­bar sind. Die glei­che Ver­pflich­tung trifft die Geschäfts­füh­rer für Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter, soweit die­se zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft füh­ren muss­ten, es sei denn, dies war auch bei Beach­tung der in Satz 2 bezeich­ne­ten Sorg­falt nicht erkenn­bar. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 43 Abs. 3 und 4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Frist­be­ginn ist der objek­ti­ve Ein­tritt der Insol­venz. Eine Kennt­nis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung durch den Geschäfts­füh­rer ist nicht erfor­der­lich für den Frist­be­ginn. Fris­ten­de ist spä­tes­tens nach Ablauf von 3 Wochen, bis dahin müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer ent­we­der Insol­venz­an­trag gestellt oder den Insol­venz­grund besei­tigt haben. Das kann z. B. gesche­hen durch eine zwi­schen­zeit­li­che Kapi­tal­erhö­hung, Zuschüs­se der Gesell­schaf­ter (Dar­le­hen), Ver­zicht von Gläu­bi­gern. Mit der Besei­ti­gung des Insol­venz­grun­des muss eine nach­hal­ti­ge Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on der GmbH erreicht wer­den. Die Frist kann auch mit Zustim­mung aller Gläu­bi­ger nicht ver­län­gert wer­den und darf auch nicht ohne wei­te­res voll aus­ge­schöpft wer­den, etwa wenn Sanie­rungs­ver­su­che end­gül­tig geschei­tert sind.

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