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GmbH-Gesetz

§ 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung

(1) Die Beträ­ge, die aus der Auf­lö­sung der Kapi­tal- oder Gewinn­rück­la­gen und aus der Kapi­tal­her­ab­set­zung gewon­nen wer­den, dür­fen nur ver­wandt wer­den, um Wert­min­de­run­gen aus­zu­glei­chen und sons­ti­ge Ver­lus­te zu decken.

(2) Dane­ben dür­fen die gewon­ne­nen Beträ­ge in die Kapi­tal­rück­la­ge ein­ge­stellt wer­den, soweit die­se zehn vom Hun­dert des Stamm­ka­pi­tals nicht über­steigt. Als Stamm­ka­pi­tal gilt dabei der Nenn­be­trag, der sich durch die Her­ab­set­zung ergibt, min­des­tens aber der nach § 5 Abs. 1 zuläs­si­ge Mindestnennbetrag.

(3) Ein Betrag, der auf Grund des Absat­zes 2 in die Kapi­tal­rück­la­ge ein­ge­stellt wor­den ist, darf vor Ablauf des fünf­ten nach der Beschluß­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung begin­nen­den Geschäfts­jahrs nur ver­wandt werden

1. zum Aus­gleich eines Jah­res­fehl­be­trags, soweit er nicht durch einen Gewinn­vor­trag aus dem Vor­jahr gedeckt ist und nicht durch Auf­lö­sung von Gewinn­rück­la­gen aus­ge­gli­chen wer­den kann;

2. zum Aus­gleich eines Ver­lust­vor­trags aus dem Vor­jahr, soweit er nicht durch einen Jah­res­über­schuss gedeckt ist und nicht durch Auf­lö­sung von Gewinn­rück­la­gen aus­ge­gli­chen wer­den kann;

3. zur Kapi­tal­erhö­hung aus Gesellschaftsmitteln.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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