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GmbH-Gesetz

§ 34 Einziehung eines Geschäftsanteils

(1) Die Ein­zie­hung (Amor­ti­sa­ti­on) von Geschäfts­an­tei­len darf nur erfol­gen, soweit sie im Gesell­schafts­ver­trag zuge­las­sen ist.

(2) Ohne die Zustim­mung des Anteils­be­rech­tig­ten fin­det die Ein­zie­hung nur statt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der­sel­ben vor dem Zeit­punkt, in wel­chem der Berech­tig­te den Geschäfts­an­teil erwor­ben hat, im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­setzt waren.

(3) Die Bestim­mung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Der Gesell­schaf­ter, des­sen Anteil ein­ge­zo­gen wird, hat ein Recht auf Vor­la­ge bzw. Ein­sicht der Bücher, soweit dies zur Berech­nung der Abfin­dung not­wen­dig ist. Die­ses Recht hat er aller­dings längs­tens bis zu einem Jahr nach Ein­zie­hung des Anteils bzw. sei­nem Ausscheiden.

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