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GmbH-Gesetz

§ 09c Ablehnung der Eintragung

(1) Ist die Gesell­schaft nicht ord­nungs­ge­mäß errich­tet und ange­mel­det, so hat das Gericht die Ein­tra­gung abzu­leh­nen. Dies gilt auch, wenn Sach­ein­la­gen nicht unwe­sent­lich über­be­wer­tet wor­den sind.

(2) Wegen einer man­gel­haf­ten, feh­len­den oder nich­ti­gen Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges darf das Gericht die Ein­tra­gung nach Absatz 1 nur ableh­nen, soweit die­se Bestim­mung, ihr Feh­len oder ihre Nichtigkeit.

1. Tat­sa­chen oder Rechts­ver­hält­nis­se betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf­grund ande­rer zwin­gen­der gesetz­li­cher Vor­schrif­ten in dem Gesell­schafts­ver­trag bestimmt sein müs­sen oder die in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen oder von dem Gericht bekannt­zu­ma­chen sind,

2. Vor­schrif­ten ver­letzt, die aus­schließ­lich oder über­wie­gend zum Schut­ze der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft oder sonst im öffent­li­chen Inter­es­se gege­ben sind, oder

3. die Nich­tig­keit des Gesell­schafts­ver­tra­ges zur Fol­ge hat.

Das Regis­ter­ge­richt kann, muss aber die zur Ein­tra­gung ein­ge­reich­ten Unter­la­gen nicht prü­fen. Stellt das Regis­ter­ge­richt Män­gel (feh­len­de Unter­la­gen, feh­len­de Unter­schrif­ten) fest, setzt das Regis­ter­ge­richt dem Antrag­stel­ler eine Frist, bin­nen derer der Man­gel beho­ben wer­den muss und droht ggf. mit einer Ableh­nung des Ein­trags in das Handelsregister.

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