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GmbH-Gesetz

§ 68 Zeichnung der Liquidatoren

(1) Die Liqui­da­to­ren haben in der bei ihrer Bestel­lung bestimm­ten Form ihre Wil­lens­er­klä­run­gen kund­zu­ge­ben und für die Gesell­schaft zu zeich­nen. Ist nichts dar­über bestimmt, so muss die Erklä­rung und Zeich­nung durch sämt­li­che Liqui­da­to­ren erfolgen.

(2) Die Zeich­nun­gen gesche­hen in der Wei­se, dass die Liqui­da­to­ren der bis­he­ri­gen, nun­mehr als Liqui­da­ti­ons­fir­ma zu bezeich­nen­den Fir­ma ihre Namens­un­ter­schrift beifügen.

Ist nur ein Liqui­da­tor bestellt, ver­tritt die­ser die GmbH allei­ne. Sind meh­re­re Liqui­da­to­ren bestellt, ver­tre­ten die­se die GmbH gemein­sam. Soll von die­ser Grund­re­gel abge­wi­chen wer­den, so müs­sen Sie dies bei der Anmel­dung aus­drück­lich bestim­men. Bei­spiel: Zwei von drei Liqui­da­to­ren kön­nen die GmbH gemein­sam ver­tre­ten. Inso­fern unter­liegt die Ver­tre­tungs­re­ge­lung den glei­chen Grund­sät­zen wie eine Ver­tre­tung durch Geschäfts­füh­rer (§ 35 Abs. 2).

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