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GmbH-Gesetz

§ 66 Liquidatoren

(1) In den Fäl­len der Auf­lö­sung außer dem Fall des Insol­venz­ver­fah­rens erfolgt die Liqui­da­ti­on durch die Geschäfts­füh­rer, wenn nicht die­sel­be durch den Gesell­schafts­ver­trag oder durch Beschluss der Gesell­schaf­ter ande­ren Per­so­nen über­tra­gen wird.

(2) Auf Antrag von Gesell­schaf­tern, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals ent­spre­chen, kann aus wich­ti­gen Grün­den die Bestel­lung von Liqui­da­to­ren durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) erfolgen.

(3) Die Abbe­ru­fung von Liqui­da­to­ren kann durch das Gericht unter der­sel­ben Vor­aus­set­zung wie die Bestel­lung statt­fin­den. Liqui­da­to­ren, wel­che nicht vom Gericht ernannt sind, kön­nen auch durch Beschluss der Gesell­schaf­ter vor Ablauf des Zeit­raums, für wel­chen sie bestellt sind, abbe­ru­fen werden.

(4) Für die Aus­wahl der Liqui­da­to­ren fin­det § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ent­spre­chen­de Anwendung.

(5) Ist die Gesell­schaft durch Löschung wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit auf­ge­löst, so fin­det eine Liqui­da­ti­on nur statt, wenn sich nach der Löschung her­aus­stellt, dass Ver­mö­gen vor­han­den ist, das der Ver­tei­lung unter­liegt. Die Liqui­da­to­ren sind auf Antrag eines Betei­lig­ten durch das Gericht zu ernennen.

Bei Auf­lö­sung der GmbH sind Sie als Geschäfts­füh­rer sog. gebo­re­ner Liqui­da­tor. Sie müs­sen nicht aus­drück­lich dazu bestellt zu wer­den. Wenn Sie im Fal­le der Liqui­da­ti­on Ihre Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer nicht fort­set­zen, machen Sie sich scha­dens­er­satz­pflich­tig. Unbe­nom­men bleibt Ihnen die Mög­lich­keit, Ihr Amt aus wich­ti­gem Grund nie­der­zu­le­gen. Bestel­len die Gesell­schaf­ter oder das Gericht ande­re Liqui­da­to­ren, so blei­ben Sie als Geschäfts­füh­rer bis zu deren Amts­an­tritt im Amt. Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer als Liqui­da­tor tätig wer­den, besteht Ihr Dienst­ver­hält­nis zur GmbH fort. Es gel­ten für Sie die bis­he­ri­gen ver­trag­li­chen Rege­lun­gen aus dem Anstellungsvertrag.

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