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GmbH-Gesetz

§ 57 Anmeldung der Erhöhung

(1) Die beschlos­se­ne Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den, nach­dem das erhöh­te Kapi­tal durch Über­nah­me von geschäfts­an­tei­len gedeckt ist.

(2) In der Anmel­dung ist die Ver­si­che­rung abzu­ge­ben, daß die Ein­la­gen auf das neue Stamm­ka­pi­tal nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegen­stand der Leis­tun­gen sich end­gül­tig in der frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer befin­det. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmel­dung sind beizufügen:

1. die in § 55 Abs. 1 bezeich­ne­ten Erklä­run­gen oder eine beglau­big­te Abschrift derselben;

2. eine von den Anmel­den­den unter­schrie­be­ne Lis­te der Per­so­nen, wel­che die neu­en Geschäfts­an­tei­le über­nom­men haben; aus der Lis­te müs­sen die nenn­be­trä­ge der von jedem über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le ersicht­lich sein;

3. bei einer Kapi­tal­erhö­hung mit Sach­ein­la­gen die Ver­trä­ge, die den Fest­set­zun­gen nach § 56 zugrun­de lie­gen oder zu ihrer Aus­füh­rung geschlos­sen wor­den sind.

(4) Für die Ver­ant­wort­lich­keit der Geschäfts­füh­rer, wel­che die Kapi­tal­erhö­hung zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det haben, fin­den § 9a Abs. 1 und 3, § 9b ent­spre­chen­de Anwendung.

Bei fal­schen oder unrich­ti­gen Anga­ben zur Ein­tra­gung haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer gegen­über der GmbH. Ste­hen Ihnen z. B. Geld­ein­la­gen oder Sach­ein­la­gen tat­säch­lich nicht zur Ver­fü­gung, wird grund­sätz­lich Ihr Ver­schul­den unter­stellt. Sie müs­sen dann bele­gen kön­nen, dass Sie Ihre Sorg­falts­pflich­ten nicht ver­letzt haben. Dabei haf­tet nicht nur der Geschäfts­füh­rer, der die fal­schen Anga­ben gemacht hat, son­dern alle Geschäfts­füh­rung gemein­sam als Gesamt­schuld­ner. Beson­der­hei­ten zur Kapi­tal­erhö­hung: In den §§ 57a bis 57o sind Beson­der­hei­ten zur Kapi­tal­erhö­hung gere­gelt. Die­se Vor­schrif­ten gel­ten seit 1980, sind zumeist Spe­zi­al­vor­schrif­ten für Son­der­fäl­le, die an die­ser Stel­le nicht wei­ter aus­ge­führt werden.

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