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GmbH-Gesetz

§ 51b Gerichtliche Entscheidung über Auskunfts- und Einsichtsrecht

Für die gericht­li­che Ent­schei­dung über das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht fin­det § 132 Abs. 1, 3 bis 5 des Akti­en­ge­set­zes ent­spre­chen­de Anwen­dung. Antrags­be­rech­tigt ist jeder Gesell­schaf­ter, dem die ver­lang­te Aus­kunft nicht gege­ben oder die ver­lang­te Ein­sicht nicht gestat­tet wor­den ist.

Zustän­dig für Aus­kunfts­ver­fah­ren ist das Land­ge­richt am Sitz der GmbH (Kam­mer für Han­dels­sa­chen). Der Aus­kunfts­su­chen­de stellt dazu einen schrift­li­chen Antrag, der die Ange­le­gen­heit der Gesell­schaft und die Art der begehr­ten Infor­ma­ti­on so genau bezeich­net, dass das Gericht einen hin­rei­chend kla­ren Beschluss for­mu­lie­ren kann. Das Ver­fah­ren endet mit dem Beschluss. Danach wird fest­ge­stellt, ob das Begeh­ren zu gewäh­ren ist oder ob der Antrag abge­lehnt wird. Der Beschluss kann voll­streckt wer­den. Eine sofor­ti­ge Beschwer­de zum OLG gegen den Beschluss des LG ist nur aus­nahms­wei­se mög­lich. Für das Aus­kunfts­ver­fah­ren besteht vor dem LG  kein Anwaltszwang.

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