Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben den Jah­res­ab­schluß und den Lage­be­richt unver­züg­lich nach der Auf­stel­lung den Gesell­schaf­tern zum Zwe­cke der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses vor­zu­le­gen. Ist der Jah­res­ab­schluß durch einen Abschluß­prü­fer zu prü­fen, so haben die Geschäfts­füh­rer ihn zusam­men mit dem Lage­be­richt und dem Prü­fungs­be­richt des Abschluß­prü­fers unver­züg­lich nach Ein­gang des Prü­fungs­be­richts vor­zu­le­gen. Hat die Gesell­schaft einen Auf­sichts­rat, so ist des­sen Bericht über das Ergeb­nis sei­ner Prü­fung eben­falls unver­züg­lich vorzulegen.
(2) Die Gesell­schaf­ter haben spä­tes­tens bis zum Ablauf der ers­ten acht Mona­te oder, wenn es sich um eine klei­ne Gesell­schaft han­delt (§ 267 Abs. 1 des Han­dels­ge­setz­buchs), bis zum Ablauf der ers­ten elf Mona­te des Geschäfts­jahrs über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und über die Ergeb­nis­ver­wen­dung zu beschlie­ßen. Der Gesell­schafts­ver­trag kann die Frist nicht ver­län­gern. Auf den Jah­res­ab­schluß sind bei der Fest­stel­lung die für sei­ne Auf­stel­lung gel­ten­den Vor­schrif­ten anzuwenden.
(3) Hat ein Abschluß­prü­fer den Jah­res­ab­schluß geprüft, so hat er auf Ver­lan­gen eines Gesell­schaf­ters an den Ver­hand­lun­gen über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses teilzunehmen.
(4) Ist die Gesell­schaft zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses und eines Kon­zern­la­ge­be­richts ver­pflich­tet, so sind die Absät­ze 1 bis 3 ent­spre­chend anzu­wen­den. Das Glei­che gilt hin­sicht­lich eines Ein­zel­ab­schlus­ses nach § 325 Abs. 2a des Han­dels­ge­setz­buchs, wenn die Gesell­schaf­ter die Offen­le­gung eines sol­chen beschlos­sen haben.

Die Geschäfts­füh­rer müs­sen die Unter­la­gen zur Rech­nungs­le­gung unver­züg­lich  vor­le­gen. Das ist der Fall, wenn die Unter­la­gen mit einer Frist von einer, höchs­tens zwei Wochen nach Erhalt den Gesell­schaf­tern aus­ge­hän­digt wer­den. Kom­men die Geschäfts­füh­rer ihrer Pflicht zur Vor­la­ge der Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung nicht recht­zei­tig nach, kön­nen die Gesell­schaf­ter dies mit einer Leis­tungs­kla­ge, even­tu­ell per Einst­wei­li­ger Ver­fü­gung,  durch­set­zen. Die­se Mög­lich­keit steht jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter offen, sofern die übri­gen Gesell­schaf­ter kein Inter­es­se an der Offen­le­gung der Unter­la­gen haben (Min­der­hei­ten­schutz).

Schreibe einen Kommentar