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GmbH-Gesetz

§ 42 Bilanz

(1) In der Bilanz des nach den § 242, § 264 des Han­dels­ge­setz­buchs auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schlus­ses ist das Stamm­ka­pi­tal als gezeich­ne­tes Kapi­tal auszuweisen.

(2) Das Recht der Gesell­schaft zur Ein­zie­hung von Nach­schüs­sen der Gesell­schaf­ter ist in der Bilanz inso­weit zu akti­vie­ren, als die Ein­zie­hung bereits beschlos­sen ist und den Gesell­schaf­tern ein Recht, durch Ver­wei­sung auf den Geschäfts­an­teil sich von der Zah­lung der Nach­schüs­se zu befrei­en, nicht zusteht. Der nach­zu­schie­ßen­de Betrag ist auf der Aktiv­sei­te unter den For­de­run­gen geson­dert unter der Bezeich­nung „Ein­ge­for­der­te Nach­schüs­se” aus­zu­wei­sen, soweit mit der Zah­lung gerech­net wer­den kann. Ein dem Aktiv­pos­ten ent­spre­chen­der Betrag ist auf der Pas­siv­sei­te in dem Pos­ten „Kapi­tal­rück­la­ge” geson­dert auszuweisen.

(3) Aus­lei­hun­gen, For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Gesell­schaf­tern sind in der Regel als sol­che jeweils geson­dert aus­zu­wei­sen oder im Anhang anzu­ge­ben; wer­den sie unter ande­ren Pos­ten aus­ge­wie­sen, so muss die­se Eigen­schaft ver­merkt werden.

Der Jah­res­ab­schluss (Bilanz, GuV, Lage­be­richt, Anhang) ist grund­sätz­lich drei Mona­te nach Abschluss des Geschäfts­jah­res auf­zu­stel­len. Für klei­ne GmbH beträgt die Frist 6 Mona­te. Die ein­zel­nen Bestim­mun­gen erge­ben sich aus den Vor­schrif­ten des HGB (§§ 242 ff.). Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss von einem unab­hän­gi­gen Prü­fer prü­fen las­sen. Der Prü­fer darf nicht an der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt haben.

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