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GmbH-Gesetz

§ 29 Gewinnverwendung

(1) Die Gesell­schaf­ter haben Anspruch auf den Jah­res­über­schuss zuzüg­lich eines Gewinn­vor­trags und abzüg­lich eines Ver­lust­vor­trags, soweit der sich erge­ben­de Betrag nicht nach Gesetz oder Gesell­schafts­ver­trag, durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätz­li­cher Auf­wand auf Grund des Beschlus­ses über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses von der Ver­tei­lung unter die Gesell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen ist. Wird die Bilanz unter Berück­sich­ti­gung der teil­wei­sen Ergeb­nis­ver­wen­dung auf­ge­stellt oder wer­den Rück­la­gen auf­ge­löst, so haben die Gesell­schaf­ter abwei­chend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.

(2) Im Beschluss über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses kön­nen die Gesell­schaf­ter, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt, Beträ­ge in Gewinn­rück­la­gen ein­stel­len oder als Gewinn vortragen.

(3) Die Ver­tei­lung erfolgt nach Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le. Im Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­rer Maß­stab der Ver­tei­lung fest­ge­setzt werden.

(4) Unbe­scha­det der Absät­ze 1 und 2 und abwei­chen­der Gewinn­ver­tei­lungs­ab­re­den nach Absatz 3 Satz 2 kön­nen die Geschäfts­füh­rer mit Zustim­mung des Auf­sichts­rats oder der Gesell­schaf­ter den Eigen­ka­pi­tal­an­teil von Wert­auf­ho­lun­gen bei Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den des Anla­ge- und Umlauf­ver­mö­gens und von bei der steu­er­recht­li­chen Gewinn­ermitt­lung gebil­de­ten Pas­siv­pos­ten, die nicht im Son­der­pos­ten mit Rück­la­ge­an­teil aus­ge­wie­sen wer­den dür­fen, in ande­re Gewinn­rück­la­gen ein­stel­len. Der Betrag die­ser Rück­la­gen ist ent­we­der in der Bilanz geson­dert aus­zu­wei­sen oder im Anhang anzugeben.

In allen nach dem 01.01.1986 in Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen GmbH haben die Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich das Recht, mit ein­fa­cher Mehr­heit über die Ver­wen­dung des Jah­res­er­geb­nis­ses der GmbH zu beschlie­ßen. Vor­aus­set­zung: 1. Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2. Aus­weis des Jah­res­er­geb­nis­ses bzw. des Bilanz­ge­winns 3. Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter. Fehlt eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen ist der Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss unwirk­sam. Jeder ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat einen ein­klag­ba­ren Anspruch auf Fas­sung Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss (Rechts­mit­tel: Leis­tungs- oder Gestal­tungs­kla­ge). Erst mit die­sem Beschluss ent­steht der Zah­lungs­an­spruch des Gesell­schaf­ters in der beschlos­se­nen Höhe und Fäl­lig­keit. Der Ver­wen­dungs­be­schluss muss zwin­gend inner­halb von acht Mona­ten (bei klei­nen GmbH inner­halb von elf Mona­ten) gefasst wer­den. Im Gesetz nicht vor­ge­se­hen ist ein Min­der­hei­ten­schutz, der ver­hin­dert dass durch Bilanz­ge­stal­tung und hohe Rück­la­gen­bil­dung aus­ge­hun­gert wird. Wenn Sie sicher­stel­len wol­len, dass in jedem Fall auch Gewinn aus­ge­zahlt wird, soll­ten zusätz­li­che Ver­ein­ba­run­gen über die Gewinn­ver­wen­dung in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den (z. B. „außer Auf­wands- und Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen dür­fen sons­ti­ge und ande­re Rück­stel­lun­gen nur mit einer ¾‑Mehrheit der Gesell­schaf­ter beschlos­sen wer­den“. Eige­ne Antei­le der GmbH haben kei­nen Anspruch auf das Jah­res­er­geb­nis, ent­spre­chend erhöht sich antei­lig der Anspruch jedes Gesell­schaf­ters. Für Alt-Gesell­schaf­ten vor dem 01.01.1986 gel­ten zahl­rei­che Sonderbestimmungen.

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