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GmbH-Gesetz

§ 26 Nachschusspflicht

(1) Im Gesell­schafts­ver­trag kann bestimmt wer­den, daß die Gesell­schaf­ter über den Betrag der Geschäfts­an­tei­le hin­aus die Ein­for­de­rung von wei­te­ren Ein­zah­lun­gen (Nach­schüs­sen) beschlie­ßen können.

(2) Die Ein­zah­lung der Nach­schüs­se hat nach Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le zu erfolgen.

(3) Die Nach­schuss­pflicht kann im Gesell­schafts­ver­trag auf einen bestimm­ten, nach Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le fest­zu­set­zen­den Betrag beschränkt werden.

Nach­schüs­se auf die Stamm­ein­la­ge müs­sen nur geleis­tet wer­den, wenn eine ent­spre­chen­de Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men ist und die Gesell­schaf­ter einen wirk­sa­men Beschluss dazu fas­sen. Für die­sen Beschluss genügt – sofern nicht anders im Gesell­schafts­ver­trag bestimmt – ein­fa­che Mehr­heit der Stim­men. Wird die Höhe des Nach­schus­ses begrenzt, so hat der Gesell­schaf­ter kei­ne Preis­ga­be­recht (Aban­don) an sei­nem Geschäfts­an­teil. Wird dann ein ent­spre­chen­der Nach­schuss-Beschluss gefasst, muss er leis­ten oder die Rechts­fol­gen aus § 21 ff. tre­ten in Kraft.

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