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GmbH-Gesetz

§ 21 Nachfrist

(1) Im Fall ver­zö­ger­ter Ein­zah­lung kann an den säu­mi­gen Gesell­schaf­ter eine erneu­te Auf­for­de­rung zur Zah­lung bin­nen einer zu bestim­men­den Nach­frist unter Andro­hung sei­nes Aus­schlus­ses mit dem Geschäfts­an­teil, auf wel­chen die Zah­lung zu erfol­gen hat, erlas­sen wer­den. Die Auf­for­de­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes. Die Nach­frist muß min­des­tens einen Monat betragen.

(2) Nach frucht­lo­sem Ablauf der Frist ist der säu­mi­ge Gesell­schaf­ter sei­nes Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen zuguns­ten der Gesell­schaft ver­lus­tig zu erklä­ren. Die Erklä­rung erfolgt mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefes.

(3) Wegen des Aus­falls, wel­chen die Gesell­schaft an dem rück­stän­di­gen Betrag oder den spä­ter auf den Geschäfts­an­teil ein­ge­for­der­ten Beträ­gen der Stamm­ein­la­ge erlei­det, bleibt ihr der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter verhaftet.

Der Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters (Ein­zie­hung oder Kadu­zie­rung des Geschäfts­an­teils) wegen einer ver­zö­ger­ten Ein­zah­lung der Ein­la­ge ist nur mög­lich, sofern es sich um eine Bar­ein­la­ge, eine gemisch­te Ein­la­ge oder eine Unter­bi­lanz­haf­tung han­delt. Nicht aber, sofern es sich um eine Sach­ein­la­ge oder z. B. um eine Schlecht­leis­tung han­delt, die Sach­ein­la­ge also nicht den all­ge­mei­nen Ansprü­chen genügt. Die Ein­zie­hung muss nicht zwin­gend erfol­gen, sie liegt im Ermes­sen der Geschäfts­füh­rung. Aller­dings kann die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung Ihnen als Geschäfts­füh­rer eine ent­spre­chen­de Wei­sung ertei­len. Sind meh­re­re Gesell­schaf­ter mit ihrer Ein­la­ge­ver­pflich­tung im Rück­stand, gilt der Gleich­heits­grund­satz, d. h. die betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter dür­fen nicht unter­schied­lich behan­delt wer­den. Die Zah­lungs­auf­for­de­rung und Ein­zie­hungs­an­dro­hung müs­sen Sie als Ein­schrei­ben mit Rück­schein ver­schi­cken. Der Brief muss zusätz­lich zu den im Gesetz genann­ten Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten: ein genau bezif­fer­te Zah­lungs­auf­for­de­rung und die ein­deu­ti­ge schrift­li­che „Andro­hung des Aus­schlus­ses unter Ver­lust des Geschäfts­an­teils und der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen unmit­tel­bar nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist“. Erst nach Ablauf der Nach­frist müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer dem Gesell­schaf­ter wie­der per Ein­schrei­ben mit Rück­schein den Ver­lust des Geschäfts­an­teils Und (wich­tig!) und den Ver­lust der geleis­te­ten Teil­zah­lung erklä­ren. Mit die­ser Aus­schluss­erklä­rung ver­liert der Gesell­schaf­ter sei­ne Mit­glied­schafts­rech­te und jeg­li­che Ersatz­an­sprü­che, auch wenn die GmbH aus der Ver­wer­tung (§ 23 GmbHG) einen Über­schuss erzielt. Wich­tig für den aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter: Wird nicht die For­mu­lie­rung „Ver­lust der geleis­te­ten Teil­zah­lun­gen“ erklärt, besteht die Mög­lich­keit, bereits geleis­te­te Tei­le der Ein­la­ge mit Erfolg zurück­zu­for­dern. For­ma­le Feh­ler im Aus­schluss­ver­fah­ren haben zur Fol­ge, dass der Aus­schluss wir­kungs­los ist. Der Aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter kann sich mit einer Fest­stel­lungs­kla­ge gegen feh­ler­haf­tes Vor­ge­hen gericht­lich wehren.

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